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Beschluss |
Sachverhalt:
Am 16.04.2024 kam es zu einem Störfall bei der Evonik Industrie AG in Eickel. Laut Informationen aus den Medien trat hierbei Blausäure durch ein Loch in einer Anlage aus. Es kam zu Evakuierungsmaßnahmen im Bereich Eickel-Kern und einem großen Aufgebot von Feuerwehr- und Rettungsdiensten. Am Tag des Störfalls war der Informationsfluss gegenüber der Öffentlichkeit sowohl seitens Evonik AG als auch seitens der Stadtverwaltung besonders für die direkt Betroffenen nicht optimal.
Ich bitte um die Beantwortung folgender Fragen:
Die Fragen werden wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Seitens der Feuerwehr werden keine Ursachen ermittelt. Ausgetreten ist ein Blausäure-Wasser-Gemisch. Bei dem Stoff Blausäure handelt es sich um einen Stoff, der in bestimmten Konzentrationen akut toxisch auf den Menschen wirkt. Es wurden zwei Personen verletzt und zwei weitere Personen zur Vorsicht in Herner Krankenhäuser transportiert.
Es bestand keine Gefahr für die Öffentlichkeit. Durch die Eingesetzten Messfahrzeuge der Feuerwehr und das eingesetzte Messfahrzeug des LANUV wurden keine Konzentrationen außerhalb des Werksgeländes gemessen.
Zu Frage 2:
Da es sich um Ereignis innerhalb der Werksgeländes handelte, ist die Werkfeuerwehr des Betriebs zuständig. Bei Eintritt des Ereignisses wurde die Leitstelle der Feuerwehr Herne umgehend durch die Evonik Industries AG über den Einsatz informiert. Bei ausrücken der Werkfeuerwehr wurde sofort eine Meldung zur Feuerwehr Herne übermittelt.
Nachdem die Feuerwehr Herne zur Unterstützung angefordert wurde, ist vor Ort eine Einsatzleitung, bestehend aus dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr und dem Abschnittsleiter der öffentlichen Feuerwehr gebildet worden. Bei der Evonik gab es neben der Einsatzleitung der Werkfeuerwehr noch einen Werkseigenen Stab und eine Unternehmenskommunikation im Werk Marl.
Erforderliche Abstimmungen zwischen der Werkfeuerwehr Evonik und der öffentlichen Feuerwehr werden an der Einsatzstelle getroffen. Über die Unternehmenskommunikation informiert die Evonik über das Ereignis im Betriebsbereich die Bevölkerung. Warnungenund Entwarnungen werden ausschließlich über die Feuerwehr Herne an die Bevölkerung übermittelt.
Zu Frage 3:
Entsprechend § 29 (2) Brandschutz, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz (BHKG) hat der Betreiber auch dem zuständigen Aufgabenträger des Brandschutzes unverzüglich den Eintritt einer Störung, die zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann, zu melden. Die Vorgaben wurden in einer Meldevereinbarung abgestimmt und umgesetzt.
In der Meldevereinbarung ist beschrieben, dass bei Eintritt eines Ereignisses unverzüglich die Feuerwehr Herne über den Vorfall mittels einer Vorabmeldung sowohl schriftlich als auch telefonisch, bzw. über Funk informiert wird.
Gemäß §3 (1) Brandschutz, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz (BHKG) NRW sind die Gemeinden im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung zur Mitwirkung verpflichtet und für die Warnung und Entwarnung der Bevölkerung verantwortlich. Ausschließlich ist die Gemeinde für die Warnung und Entwarnung verantwortlich.
Die Vorgaben werden im Warnerlass (Runderlass des Ministeriums des Innern - 32- 52.08.09 - vom 26 Mai 2020) beschrieben und sind im Einsatzplan entsprechend den Vorgaben umgesetzt.
Bei dem Einsatz am 16.04.2024 wurde die Warnstufe 3 (Vorsorgliche Information) nach Absprache vor Ort zwischen dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr Evonik und dem Einsatzleiter der Feuerwehr Herne ausgelöst. Bei Auslösung der Warnstufe 3 werden die Warn-Apps (z. B. NINA) ausgelöst und die Medien (z. B. Lokalradio Radio Herne) informiert. Zusätzlich wurde durch die Auslösenden Stelle (Leitstelle der Feuerwehr Herne) eine Sofortmeldung gemäß Warnerlass an die zuständige Stelle der Bezirksregierung Arnsberg und an das Ministerium des Inneren übermittelt.
Die Entwarnung erfolgte nach Abschluss aller mit dem Einsatz in Verbindung stehenden Maßnahmen (z. B. Beendigung Messeinsatz).
Einsätze, die die Vorgaben der Anlage 1 des Meldeerlasses NRW (Runderlass des Ministeriums des Innern – 33 - 52.03.04 / 23.03 – vom 16. Mai 2018) erfüllen, sollen durch die Feuerwehr Herne innerhalb von 30 Minuten an die zuständige Stelle der Bezirksregierung Arnsberg und an das Ministerium des Inneren gemeldet werden. Hierbei handelt es sich um die Sofortmeldung.
Zu Frage 4:
Für die Warnung und Entwarnung ist ausschließlich die Stadt Herne verantwortlich. Informationen zum Ereignis werden ausschließlich über den Betreiber veröffentlicht. Die Pressemeldung der Evonik sollte in keinem Fall die Gefahreninformation (Vorsorgliche Information) der Stadt Herne aufheben.
Zu Frage 5:
Im Bereich der Notfallplanung wird das Kapitel D.3 Information der Bevölkerung überprüft. Sollten hier Schwachstellen entdeckt werden, können sich daraus Änderungen in der Notfallplanung und für ggf. zukünftige Ereignisse ergeben.