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Ratsinformationssystem

Auszug - Veräußerung von Viterra-Häusern in der Landgrafenstraße  

des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung
TOP: Ö 18.1
Gremium: Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 20.11.2003 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:10 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne
2003/0950 Veräußerung von Viterra-Häusern in der Landgrafenstraße
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage
Verfasser:SPD-Fraktion
Federführend:FB 41 - Soziales Bearbeiter/-in: Bensel, Heike
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Gläsker vom FB 41 – Soziales/Wohnungswesen – beantwortet die schriftliche Anfrage der SPD-Fraktion vom 10

 

18

 

 

18.1.1    Anfrage der SPD-Fraktion vom 10. November 2003 betr. Veräußerung der Viterra Häuser an der Landgrafenstraße

 

Herr Gläsker beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:

 

Frage 1:

Ist der Verwaltung der Sachverhalt bekannt?

 

Antwort:

Der Stadt Herne ist die Veräußerung der Häuser an der Landgrafenstraße bekannt, da sie von der Viterra hierüber unterrichtet wurde.

 

Frage 2:

Wie ist die rechtliche Situation?

 

Antwort:

Da die Viterra die öffentlichen Baudarlehen bereits 1996 zurückgezahlt hat, besteht gegen den Verkauf seitens der Stadt Herne keine rechtliche Handhabe.

 

 

Frage 3:

Ist der Verwaltung bekannt, wie die Firma Häusser Bau agiert?

 

Antwort:

Es ist zu vermuten, dass die Firma Häusser Bau die erworbenen Häuser an der Landgrafenstraße umgehend wieder verkauft.

 

Frage 4:

Wie ist die rechtliche Position der betroffenen Mieterinnen und Mieter über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus? Genießen diese besonderen Kündigungsschutz? Spielen hierbei auch individuelle Gesichtspunkte, wie z. B. Schwerbehinderung, eine Rolle?

 

Antwort:

Nach der Rückzahlung der öffentlichen Baudarlehen (=1996) gelten die Wohnungen noch bis zum 31.12.2006 als öffentlich gefördert (Bindungsfrist). Für Kündigungen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

Sollten die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, was nicht bekannt ist, ist eine Eigenbedarfskündigung seitens des Erwerbers bis zum Ende der Bindungsfrist ausgeschlossen.

Individuelle Gesichtspunkte, z. B. Schwerbehinderung pp., haben auf eine Kündigung keinen Einfluss.