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Wortprotokoll Beschluss |
Die Anfrage der SPD Fraktion zu den Schuleingangsuntersuchungen für das Schuljahr 2023/ 2024 wird für die Verwaltung von Frau Klimke-Jung (Fachbereich Gesundheit) wie folgt beantwortet.
Ja.
Welche Auswirkungen die pandemiebedingte Reduzierung der KiTa-Besuchszeiten auf die Entwicklung der Schulvorläuferfähigkeiten bei Kindern hat, ist derzeit Gegenstand vieler Diskussionen und Spekulationen. Um belastbare Aussagen über die vorschulischen Fertigkeiten des Einschulungsjahrgangs 2023/24 für Herne treffen zu können, bedarf es einer sorgfältigen Auswertung des Gesamtdatensatzes der diesjährigen Schuleingangsuntersuchungen. Nach Abschluss des Untersuchungsjahrgangs werden die Daten an das LZG übermittelt und dort verarbeitet und uns voraussichtlich im Herbst 2023 zur Verfügung gestellt. Wir bitten Sie daher die Beantwortung der Frage zurückzustellen und informieren dann gerne im Herbst 2023 ausführlich über die diesjährigen Ergebnisse.
Gesetzliche Grundlage für die Rückstellung vom Schulbesuch ist § 35 SchulG NRW. Hier ist klar geregelt: „Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören“.
In Herne sind Rückstellungsempfehlungen an die Eltern von Seiten des KJGD die absolute Ausnahme (ca. 3 Kinder/ Einschulungsjahrgang). Laut Schulamt werden jährlich um 10 Kinder der städtischen Schulen vom Schulbesuch zurückgestellt.
Zum Ablauf:
In der Regel thematisieren die Eltern ihre Vorbehalte gegenüber einer termingerechten Einschulung bei der Schulanmeldung bei der zuständigen Grundschule. Die Grundschulen ihrerseits hören die Eltern an und verschaffen sich ein Eindruck von den Kindern. Anschließend melden sie diese Kinder dem KJGD mit Bitte um zeitnahe Untersuchung, um möglichst bis Ende Februar eine Entscheidung auf Grundlage des schulärztlichen Gutachtens treffen zu können.
§ 35 SchulG NRW: Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden.
Gesundheit wird in diesem Fall ganzheitlich verstanden und beinhaltet die Dimensionen der körperlichen, geistig-seelischen und soziallebensweltlichen Gesundheit.
Das Landeszentrum für Gesundheit nimmt zur schulärztlichen Rückstellungsempfehlung wie folgt Stellung: Die erheblichen gesundheitlichen Gründe ergeben sich letztendlich aus der medizinischen Bewertung der Auswirkungen individueller Herausforderungen auf die Gesundheit des Kindes durch den schulärztlichen Dienst. Als Maßstab für die ärztliche Einschätzung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit für eine Zurückstellung vom Schulbesuch als Ausnahmefall angelegt hat und die gesetzlich vorgesehene Erheblichkeitsschwelle der festgestellten gesundheitlichen Gründe erreicht sein muss. (LZG 2021)
Eine Rückstellungsempfehlung wird also immer dann von den Schulärzt*innen ausgesprochen, wenn die Ärztin aufgrund der eigenen Untersuchungsbefunde und der vorliegenden Fremdbefunde zu der begründeten Annahme gelangt, dass eine termingerechte Einschulung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes führt oder perspektivisch führen könnte (präventiver Ansatz).
Die Einladung zur Schuleingangsuntersuchung ergeht in der Regel postalisch. Wenn Eltern zu diesem Termin nicht erscheinen erfolgt eine zweite postalische Ladung. Die dritte Ladung ergeht mit postalischer Zustellungsurkunde. Sollten die Eltern auch diesen dritten Termin nicht wahrnehmen, erfolgt die Meldung an das Schulamt, in deren Auftrag wir die Untersuchungen durchführen. An diesem Punkt geht die weitere Zuständigkeit an das Schulamt über.
Im KJGD werden diese Daten bisher nicht erfasst. Die mündlich Abfrage im schulärztlichen Team der ergab, dass ca. 20 Kinder eines Jahrgangs nicht von uns gesehen werden.