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Beschluss |
Der Ausschuss für Digitales, Infrastruktur und Mobilität nimmt den nachfolgend aufgeführt vorgetragenen Bericht zur Kenntnis:
Fahrradstraßen und Fahrradzonen bieten vielfältige Vorteile. Sie kommen dem Radverkehr zugute, haben aber darüber hinaus noch weitere positive Effekte:
Die VwV StVO gibt explizit vor, dass anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Fahrradstraßen und –zonen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden darf (z. B. Anliegerverkehr).
Da Fahrradstraßen und –zonen in innerstädtischen Bereichen meist auch Erschließungsfunktionen übernehmen, ist eine teilweise oder komplette Freigabe für den Kfz-Verkehr in diesen Fällen unumgänglich.
Das Verkehrszeichen 1020-30 „Anlieger frei“ als Zusatzbeschilderung zu einer Fahrradstraße oder –zone schließt jeglichen Verkehr aus, der kein Ziel innerhalb des entsprechend beschilderten Gebiets hat. Hiermit wird sämtlichem Durchgangsverkehr die Durchfahrt verboten. Kraftfahrzeugführende, die ein Ziel innerhalb der Fahrradstraße oder –zone haben, dürfen weiterhin einfahren. Dies beinhaltet nicht nur den Wohnstandort, sondern besipielsweise auch Kitas, Schulen, Kirchen, Vereine oder Geschäfte.
Diese Regelung wird dann respektiert, wenn die Strecke durch die Fahrradstraße oder -zone für den Kfz-Verkehr nicht attraktiv ist. Dies kann enstprechend des Leitfadens der AGFS beispielsweise durch Modale Filter oder gegenläufige Einbahnstraßen erreicht werden.
Die gewünschten Informationen können durch die Polizei nicht zur Verfügung gestellt werden: Eine Auswertung über die in den Herner Fahrradstraßen und der Fahrradzone Gartenstadt erfassten Verstöße ist seitens der Polizei nur unter erheblichem Aufwand möglich, da eine automatisierte Recherche systembedingt nicht erfolgen kann. Die hier vorliegenden Vorgänge müssten dazu händisch ausgewertet werden.