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Ratsinformationssystem

Auszug - Vorschlag: Sachstandsbericht Shamrockpark  

des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung
TOP: Ö 9
Gremium: Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 28.02.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:10 - 18:20 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2023/0201 Vorschlag: Sachstandsbericht Shamrockpark
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorschlag Formular
Verfasser:FDP-Ratsgruppe
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Bensel, Heike
 
Beschluss


Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt den Bericht von Herrn Wixforth zur Kenntnis.

In diesem Zusammenhang beantwortet er die gestellten Fragen wie folgt:

 

Frage: „Wie hoch ist aktuell die Auslastungs- bzw. Leerstandsquote im Shamrockpark?“

Antwort: Dazu liegen der Verwaltung keine aktuellen Informationen vor.

 

Frage: „Geht die Verwaltung davon aus, dass die geplante Realisierung von Wohnbebauung auf dem mit Altlasten versehenen Grundstück Grenzweg / Brunnenstraße weiterverfolgt wird?“

Antwort: Dazu kann keine verlässliche Prognose gegeben werden. Aufgrund der Insolvenz der vormaligen Projektentwicklerin pausiert das Verfahren derzeit bei der Verwaltung. Sobald ein neuer Partner für die Flächenentwicklung gefunden wurde, soll das Planverfahren unter Berücksichtigung ggf. geänderter Entwicklungsvorstellungen fortgeführt werden.

 

Frage: „Würde das aktuelle Planungsrecht dort die Errichtung z.B. eines 2-geschossigen Quartiersparkhauses mit begrüntem Dach als Quartiersgarten zulassen?“

Antwort: Aktuell ist der Bereich planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB als sog. Gemengelage zu beurteilen. Ein Vorhaben ist hier zulässig, „wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden“ (ebd.).

In der beurteilungsrelevanten näheren Umgebung befinden sich erkennbar keine (öffentlichen oder privaten) Parkhäuser, Parkpaletten oder Großgaragen, insbesondere nicht als Hauptnutzungen. Daher würde sich ein Parkhaus dort aller Voraussicht nach derzeit nicht nach der Art der baulichen Nutzung einfügen und folglich unzulässig sein. Über den Bebauungsplan könnte dies aber ermöglicht und gesteuert werden.