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Beschluss |
Sachverhalt:
Auf der Sternstraße befindet sich seit einiger Zeit eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge. Die Anordnung und Aufstellung dieser Ladesäule auf dem Gehweg wirft bei genauer Betrachtung jedoch Fragen auf. Durch den Zusammenhang mit dem dort herrschenden eingeschränkten Halteverbot vom 01. bis 15. eines jeden Monats stellt sich darüber hinaus die Frage des Nutzens dieser Ladesäule.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Unter der Berücksichtigung welcher Rechtsvorschriften wurde die Aufstellung dieser Lade-säule genehmigt?
2. Gibt es Ausnahmetatbestände, die das Abstellen eines Fahrzeugs an den Tagen mit eingeschränktem Halteverbot für den Ladevorgang dort zulassen?
3. Gibt es Ausnahmetatbestände, die das Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Gehweg für den Ladevorgang dort zulassen?
4. Bewertet die Verwaltung den Standort der Ladesäule zum einen als rechtmäßig, als auch als im Alltag sinnvoll nutzbar?
Herr Sternemann antwortet:
Die Aufstellung von Ladesäulen erfolgt unter Berücksichtigung eines angeordneten Markierungs- und Beschilderungsplans gemäß Straßenverkehrsordnung, einer Sondernutzungsvereinbarung sowie auf Basis der Abstimmungen in der AG E-Ladeinfrastruktur. Über den Ausbau der Ladeinfrastruktur 2022 wurde im Ausschuss für Digitalisierung, Infrastruktur und Mobilität in der Vergangenheit laufend berichtet.
Die Beschilderung gemäß StVO ist noch aufzustellen und eine entsprechende Markierung zu ergänzen. Die genaue Aufstellung wird bei einem in Kürze stattfindenden Ortstermin abgestimmt (s. Antwort zu Ö 13, Vorlage Nr. 2023/0096). Ausnahmetatbestände wird es daraus nicht geben.
Nein, das Abstellen eines Fahrzeugs ist auf dem Gehweg nicht vorgesehen.
Ja.
Eine im Alltag sinnvolle Lage wird im vorgenannten Ortstermin festgelegt.