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Auszug - Anfrage: Verbesserungen der Verkehrslage im Bereich Dorstener Straße von der Wiedehopfstraße bis zur Kanalbrücke Rhein-Herne-Kanal  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Wanne
TOP: Ö 7
Gremium: Bezirksvertretung Wanne Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 03.11.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:26 Anlass: Sitzung
Raum: Aula der Gesamtschule Wanne, Stöckstr.
Ort:
2022/1067 Anfrage: Verbesserungen der Verkehrslage im Bereich Dorstener Straße von der Wiedehopfstraße bis zur Kanalbrücke Rhein-Herne-Kanal
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Becker, Torsten
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Bearbeiter/-in: Frommenkord, Denise
 
Beschluss


In den letzten Jahren hat sich das Verkehrsaufkommen in diesem Bereich der Dorstener Str. stark verändert. Jeden Tag benutzen ca. 18.000 bis 20.000 Fahrzeuge diese Straße. Dass auch Schwerlastverkehr zur nahegelegenen Zentraldeponie (ZDE) fährt, viele Fahrzeuge beladen mit Sondermüll, dürfte auch bekannt sein. Dem Betreiber der ZDE war das Ausmaß der Verkehrssituation zunächst nicht bekannt. Nach Gesprächen mit Anwohnerinnen und Anwohnern der anliegenden Siedlung wurden Informationsveranstaltungen abgehalten. Zudem stellte der Betreiber Plakatwände auf, die auf die Verkehrssituation hinweisen.

Die Fahrbahn im genannten Bereich, die vor nicht allzu langer Zeit erneuert wurde, ist schon an einigen Stellen in Mitleidenschaft gezogen worden. Nicht zu vergessen: Dieses Teilstück ist ein stark frequentierter Schulweg für die vielen Schülerinnen und Schüler aus dem Quartier. Beobachtungen, die auch mit Fotos belegbar sind, haben ergeben das vielfach der Mindestabstand zwischen den Fahrzeugen und Benutzern des Bürgersteiges nicht gegeben ist.

Bezugnehmend auf die Anfrage vom 08. Juni 2021 [2021/0574] hat sich für die Anwohnenden subjektiv in diesem Bereich nicht viel verändert. Es ist immer noch zu beobachten, dass zahlreiche Verkehrsteilnehmende sich nicht an die vorgegebenen Regeln halten.

In der Zwischenzeit wurde im besagten Teilstück die Gasleitung erneuert. Diese Bauarbeiten führten in diesem Bereich für die Dauer der Maßnahme zu einer Geschwindigkeits­reduzierung auf 30 km/h. Es war zu beobachten, dass der fließende Verkehr in keiner Weise dadurch beeinträchtigt wurde. Auch von den Anwohnenden gab es durchweg nur positive Rückmeldungen. Es kam zu einer spürbaren Entlastung bezüglich des durch Fahrzeuge verursachten Lärms. Auch hat man bemerkt, dass die Verkehrsteilnehmenden sich an die Straßenverkehrsordnung gehalten haben. Die Baumaßnahme hat demnach klar gezeigt, dass sich Verkehrsteilnehmende sehr wohl an eine Reduzierung auf 30 km/h halten können, was wiederum positive Effekte auf das Quartier hatte.

 

Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Wanne bittet vor diesem Hintergrund um die Beantwortung der folgenden Frage:

 

 Inwiefern und unter welchen Umständen besteht die Möglichkeit, die Geschwindigkeit               für den genannten Bereich auf 30 km/h dauerhaft zu reduzieren?

 

 

Antwort:

 

In Deutschland gilt laut StVO innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar und unterliegt daher strengen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Diese Anforderungen entfallen nach der aktuellen Rechtslage nur in unmittelbaren Bereichen von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Wenngleich die Dorstener Straße zwischen der Wiedehopfstraße und dem Rhein-Herne-Kanal mitunter als Schulweg dienen mag, so befindet sich jedoch an diesem Straßenabschnitt kein direkter Eingang zu solchen sogenannten schützenswerten Einrichtungen. Die zum präventiven Schutz der Verkehrsteilnehmer herabgesenkte Anordnungshürde kann im vorliegenden Fall daher keine Anwendung finden.

 

Die in der Anfrage angesprochene Herabsenkung der Höchstgeschwindigkeit während einer Baumaßnahme ist bei solchen Verkehrslagen üblich und dient der Verkehrssicherheit während dieser besonderen Gefahrensituation. Diese Situation ist mit dem Normalzustand auf diesem unfallunauffälligen Abschnitt einer Bundesstraße nicht vergleichbar.