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Beschluss Abstimmungsergebnis |
A. Schreiben
der Rechtsanwälte Lenz und Johlen vom 11.07.2006 Beschluss: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt beschließt: Den Anregungen wird nicht gefolgt. 1. Der mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) neu gefasste § 13 BauGB ermöglicht das vereinfachte Verfahren, wenn bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich ändert. In der aktuellen Kommentierung zum Baugesetzbuch wird davon ausgegangen, dass die unter diesen Anwendungsfall fallenden Pläne der Bestandssicherung dienen oder einschränkende bzw. ordnende Funktion haben (z.B. Ausschluss von Einzelhandel an städtebaulich nicht integrierten Standorten). Da dies im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 192 beabsichtigt ist, handelt es sich um einen klassischen Fall, den der Gesetzgeber mit seiner Neufassung des § 13 BauGB vorgesehen hat. Eine wesentliche Änderung des Zulässigkeitsmaßstabs ergibt sich insbesondere daher nicht, weil auch ohne Aufstellung des Bebauungsplanes bestimmte Nutzungen auf der Grundlage des § 34 BauGB ausgeschlossen wären. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, sind nach Aussage des Landesbetrieb Straßenbau NRW zusätzliche Verkehrsströme in das Gebiet bzw. aus dem Gebiet heraus zu verhindern, um negative Einflüsse auf den mit Ampelanlage geregelten Verkehrsknoten an der Dorstener Straße auszuschließen. Vor diesem Hintergrund erfolgte ein Ausschluss bestimmter, verkehrsintensiver Nutzungen im Bebauungsplan. Darunter fallen auch Anlagen für sportliche Zwecke sowie Schank- und Speisewirtschaften. Eine gesicherte Erschließung, als Grundvoraussetzung des § 34 Abs. 1 BauGB, wäre somit nicht gegeben. Hinzu kommt
die, ebenfalls in der Begründung genannte, auf europäischen Recht beruhende,
„SEVESO-II-Richtlinie“, die sich auf die Verhütung schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und
Umwelt bezieht und aufgrund der Nähe zum Betrieb Degussa AG greift. Nach Art.
12 der Seveso-ll-Richtlinie und den auf der Grundlage der Richtlinie in
Bundesrecht umgesetzten Regelungen bedarf es eines angemessenen Abstands
zwischen einer bestehenden Industrieansiedlung und einem geplanten neuen
Gebiet mit Publikumsverkehr. Bei einem Einzelhandel oder sonstigen Nutzung
mit einer entsprechend hohen Kundenfrequenz widerspricht diese Situation dem
Abstandserfordernis. Auf diese
Gegebenheiten wurde im Bebauungsplan durch die entsprechenden Festsetzungen
reagiert. Eine Abweichung ist weder möglich noch städtebaulich gewollt. 2. Da die zusätzlich im
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten umweltrelevanten Erfordernisse aufgrund der
lediglich beschränkenden Festsetzungen sowie der gewerblichen Vorprägung des
Gebietes vernachlässigt werden können, sind die Voraussetzungen für die
Anwendung des § 13 BauGB somit erfüllt und gemäß § 13 Abs. 3 der sich daraus
ergebende Verzicht auf die Umweltprüfung rechtmäßig. 3. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 ausgeschlossenen Nutzungen orientieren sich am Einzelhandelserlass des Landes NRW vom 07.05.1996. Eine ähnliche Aufzählung ist auch der „Kölner Liste“ der Bezirksregierung Köln von September 2004 zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Sortimentsbeschränkung der Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen unbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden. Dieser Anforderung wurde im Bebauungsplan Nr. 192 entsprochen. Der Grund für den Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimenten im Bebauungsplan Nr. 192 wird in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert. Er resultiert insbesondere aus dem Nahversorgungskonzept der Stadt Herne, das ortsteilbezogene Versorgungsstrukturen stärken und dezentrale Ansiedlungen an städtebaulich und funktionell nicht integrierten Standorten – wie den Geltungsbereich des Bebauungsplanes – vermeiden möchte. Die zusätzlich relevanten Aspekte, die neben den Einzelhandelsbetrieben auch zum Ausschluss sonstiger verkehrsintensiver Nutzungen geführt haben, beruhen auf den verkehrstechnischen und europarechtlichen Problemen an diesem Standort, die ebenfalls in der Begründung erläutert und auch schon unter Punkt 1 (s.o.) genannt wurden. In einem aktuellen Urteil des VG Gelsenkirchen (vom 03.05.2006) wurde noch einmal explizit festgehalten, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass der § 34 Abs. 3 BauGB nicht nur großflächige Einzelhandelsbetriebe erfasst, sondern auch für andere Vorhaben zum Schutz von zentralen Versorgungsbereichen Bedeutung haben kann. In diesem Urteil wurde ein Discounter mit einer Verkaufsfläche von 713 m² (nicht großflächig) als unzulässig erklärt, da schädliche Auswirkungen gem. § 34 Abs. 3 BauGB auf einen nahegelegenen Versorgungsbereich nicht ausgeschlossen werden konnten. Der Ausschluss von Anlagen für sportliche,
für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Schank-
und Speisewirtschaften war aus den genannten verkehrstechnischen und
europarechtlichen Gründen erforderlich und wird beibehalten Abstimmungsergebnis: einstimmig
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B. Schreiben der BOGESTRA vom 27.07.2006 Ein Beschluss ist
nicht erforderlich. Der Hinweis wurde in
die Begründung aufgenommen. |
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Abstimmungsergebnis:
einstimmig
dafür: |
14 |
dagegen: |
0 |
Enthaltung: |
0 |