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Beschluss |
Der Vorsitzende verpflichtet gemäß § 3 Abs. 3 der Landeswahlordnung die Beisitzerinnen und Beisitzer und die Schriftführerin und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.