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Beschluss |
Sachverhalt:
Am 13.10.2021 fand gegen 17:00 Uhr an der Gelsenkircher Str, in Höhe der Zufahrt der Kleingartenanlage, ein Ortstermin statt. An diesem Ortstermin nahmen eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürger, Vertreter der Bezirksvertretung Eickel, Herr Hartmann vom Büro des Oberbürgermeisters und Herr Trompetter vom Fachbereich 44 teil. Von den anwesenden Bürgerinnen und Bürger wurden zwei Problembereiche deutlich angesprochen und kritisiert:
1. In beiden Fahrtrichtungen der Gelsenkircher Str. kommt es insbesondere ab den Nachmittagsstunden dazu, dass die dort fahrenden Kraftfahrzeuge mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit unterwegs sind, als es dort erlaubt (50 km/h) ist.
2. Nicht weit von der Gelsenkircher Str. auf Gelsenkircher Stadtgebiet, liegt das Gewerbegebiet Schalker Verein. Von den anwesenden Bürgerinnen und Bürger wurde massiv kritisiert, das die Gelsenkircher Str. massiv von Schwerlastverkehr in Richtung Gewerbegebiet und zurück genutzt und befahren wird. Hierdurch kommt es zu erheblichen Lärmbelästigungen.
Während der gesamten Dauer der Ortsbesichtigung (ca. 40. Minuten) konnten die von den Bürgerinnen und Bürgern vorgetragenen Beschwerden vor Ort real festgestellt werden. Es war deutlich sichtbar, dass eine Vielzahl von PKW sich nicht an die Regelgeschwindigkeit von 50 km/h halten und für diese relativ kurze Zeit eine Vielzahl von Lastkraftwagen den Standort passierten.
Aus diesem Grunde bitten wir die Verwaltung um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:
1. Aus Sicht der SPD-Fraktion ist es erforderlich, dass auf der Gelsenkircher Str. schnellstmöglich eine präzise Verkehrsdatenerhebung von Verkehrsaufkommen, Verkehrsdichte, Fahrzeugklasse (PKW, LKW usw.) Fahrtrichtung, Geschwindigkeit und Uhrzeit durchgeführt wird. Hierfür schlagen wir vor, dass an geeigneter Stelle auf der Gelsenkircher Straße ein Seitenradarmessgerät (SDR) installiert wird. Sieht die Verwaltung die Möglichkeit, diese Vorschläge zeitnah umzusetzen?
2. Um weiter kurzfristig präventive und edukative Maßnahmen durchzuführen, schlagen wir vor, auf der Gelsenkircher Str. „Smiley-Dialog-Displays“ optische Hinweise zur gefahrenen Geschwindigkeit zu geben.
Sinnvoller Weise, sollte die Messung über das SDR bzw. „Smiley-Display“ in einem wöchentlichen Wechsel, über einen Zeitraum von 4 Wochen erfolgen. Kann die Verwaltung diesem Vorschlag folgen?
3. Besteht auf der Gelsenkircher Str. die rechtliche Möglichkeit, die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h zu reduzieren?
4. Welche Möglichkeit sieht die Stadtverwaltung, die Anzahl des Schwerlastverkehrs auf der Gelsenkircher Str. signifikant zu reduzieren? Hierzu könnte sich anbieten, den LKW-Verkehr durch Anbringen des Verkehrszeichen 253 StVO (Verbot für LKW) zu reduzieren bzw. auszuschließen. Dies wäre auch aus verkehrspolitischer Sicht bedenkenswert, da vor Jahren der Umbau der Landstraße 639 (Verlängerung der Berliner Str. in Richtung Gelsenkirchen) u.a. mit der Begründung erfolgte, die umliegenden Straßen vom LKW-Verkehr in Richtung Gelsenkirchen zu entlasten. Die Zufahrt zum Gewerbegebiet Schalker Verein wäre ohne jegliche Probleme über die L 639 möglich und zumutbar.
Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu Frage 1:
Aufgrund der beim Ortstermin vom 13.10.2021 geäußerten Bitte hat die Verwaltung auf der Gelsenkircher Straße in Höhe der Hausnummer 165 ein SDR-Gerät vom 12.11.2021 bis zum 19.11.2021 aufgestellt. Die Auswertungen führen für beide Fahrtrichtungen im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Zu Frage 2:
Auch wenn die oben beschriebenen Ergebnisse zu keinem Handlungsbedarf führen, wird die Verwaltung in Zukunft in unregelmäßigen Abständen SDR-Geräte und Smileys aufstellen.
Zu Frage 3:
Nein. Gem. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO darf die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter erheblich übersteigt (sog. qualifizierte Gefahrenlage). Diese kann beispielweise in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen oder dem Vorliegen einer Unfallhäufungsstelle begründet sein. Bisher ist der Verwaltung keine derartige Gefahrenlage bekannt.
Zu Frage 4:
Analog zu der Geschwindigkeitsbegrenzung dürfen auch andere Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur bei einer qualifizierten Gefahrenlage angeordnet werden. Insofern kommt nach derzeitigen Erkenntnissen ein Verbot für Lastkraftwagen nicht in Be-tracht. Die Verkehrsführung ist auf Gelsenkircher Stadtgebiet derart gestaltet, dass überörtliche Verbindungen für Lastkraftwagen über Gelsenkircher Stadtgebiet zu erreichen und ausgeschildert sind.