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Beschluss |
Sachverhalt:
In Herne befinden sich über das gesamte Stadtgebiet verteilt etliche Reifenhändler, die ihre (Auto)Reifen offen lagern. Erst vor ein paar Wochen hatte bereits die Bezirksvertretung Sodingen in ähnlicher Angelegenheit und Fragestellung mit einer Firma „Am Trimbuschhof“ zu tun. Leider blieb dies bisher ergebnislos. Die Problematik, die sich aus einer offenen Lagerung der Reifen ergibt, ist, dass diese frei zugänglich sind. Was daraus resultieren kann, haben wir am Beispiel in Bochum Hamme gesehen, wo ein Feuer in einem Reifenlager massiven Schaden angerichtet hat. Nicht nur das gesundheitsgefährdende Schadstoffe in die Luft gelangen, auch erhebliche Zerstörungen sind die Folge.
Ich bitte im Namen der SPD Fraktion die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen:
3. Kann man die Firmen, die ihre Reifen offen lagern, verpflichten, diese in Lagerhallen o.ä. unterzubringen bzw. andere Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen (beispielsweise Security-Dienste, Brandmeldeanlagen etc.)?
Herr Dr. Burbulla trägt die Stellungnahmen der Verwaltung vor:
Frage 1:
Die Problematik ist sowohl im Fachbereich Umwelt und Stadtplanung als auch im Fachbereich Bauordnung bekannt. Durch Bürgerbeschwerden, Anfragen der Bezirksvertretungen als auch durch die Situation in den Nachbarstädten hat die Verwaltung sich mit der Thematik auseinandergesetzt und die rechtliche Situation und Anforderungen erörtert.
Frage 2:
In der Regel erhält die Verwaltung Kenntnis solcher Betriebe durch Bürgerbeschwerden oder Anfragen der Bezirksvertretungen. Nach Kenntnisnahme wird sich die Situation vor Ort angeschaut, der Betreiber hinsichtlich möglicher Brände sensibilisiert und mündlich gebeten entsprechende Vorkehrung zu treffen.
Frage 3:
Offene Reifenlagerflächen sind wie auch andere Lagerflächen erst ab einer Größe von 300 m² - außer in Wohngebieten und im Außenbereich - bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig. Es existieren keine gesonderten gesetzlichen Anforderungen an Reifenlager. Sowohl bei neu beantragten Flächen, als auch bei bereits genehmigten Nutzungen können somit keine über die baurechtliche Notwendigkeit erforderlichen Maßnahmen wie z.B. Abstände zu Gebäuden oder Angriffswege der Feuerwehr gestellt werden. Die Beauftragung eines Security-Dienstes oder die Errichtung einer Brandmeldeanlage gehören in der Regel nicht dazu.
Auch können Betreiber abfallrechtlich nicht verpflichtet werden, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, da die dort lagernden Reifen Handelsgut und somit keinen Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) darstellen.