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Ratsinformationssystem

Auszug - Antrag: Ökostrom  

des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Immobilien
TOP: Ö 8
Gremium: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Immobilien Beschlussart: zurückgezogen
Datum: Do, 16.09.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:00 Anlass: Sitzung
Raum: Veranstaltungssaal Kulturzentrum
Ort: Willi-Pohlmann-Platz 1, 44623 Herne
2021/0922 Antrag: Ökostrom
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag-Formular
Verfasser:Die Linke Fraktion
Federführend:FB 26 - Gebäudemanagement Bearbeiter/-in: Tuttas, Claudia
 
Beschluss
Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Stellungnahme stwh, 13.09.2021 (432 KB)      


Frau Stadtverordnete Buszewski erläutert den Antrag.

 

Herr Stadtdirektor Dr. Klee teilt bezüglich des Antrages folgendes mit:

 

Die wirtschaftlichen Folgen einer zu 100 % zertifizierten Abgabemenge von Ökostrom würde nach Angabe der Stadtwerke Herne AG (stwh) zu ergebnisbelastenden Mehraufwendungen in einer Bandbreite von 0,6 bis 3,5 Mio. €, gemittelt somit rd. 2,0 Mio. €, führen.

In Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der Muttergesellschaft Vermögensverwaltungsgesell-schaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH), die gemäß aktuellem Wirt-schaftsplan kurz- bis mittelfristig gerade eine schwarze Null erzielen und auf Ebene ihrer Muttergesellschaft Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH (ewmr) den Herner Verlustanteil von jährlich rd. 4 bis 6 Mio. € nicht decken kann, ist eine solche Verschlechterung des Ergebnisses der stwh / VVH nicht vertretbar. Bereits heute stehen Zuschussbedarfe aus dem städtischen Haushalt in Höhe von mindestens rd. 20 Mio. € und Grundsteuer B Erhöhungen zum Ausgleich im Raum.

 

Im Übrigen sind Weisungen an obligate Aufsichtsräte, wie der einer Aktiengesellschaft recht-lich nicht zulässig. Die Hauptversammlung kann dagegen vom Rat angewiesen werden. Sie hat allerdings wiederum nur ein eng begrenztes Weisungsrecht an den Vorstand der stwh. Die Festlegung der Beschaffungsstrategie ist hiervon nicht erfasst. Eine Weisung an den Vorstand der stwh über den bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der stwh als beherrschte Gesellschaft durch die VVH als herrschende Gesellschaft ist nur zulässig, wenn sie im Interesse der herrschenden Gesellschaft oder des Konzernverbundes und verhältnismäßig ist. Dies scheidet bereits aufgrund der geschilderten wirtschaftlichen Situation aus.

 

Die Stellungnahme der Stadtwerke Herne vom 13.09.2021 ist als Anlage beigefügt.

 

 

Nach den Darstellungen von Herrn Stadtdirektor Dr. Klee zieht die Antragstellerin, Frau Stadtverordnete Buszewski, den Antrag zurück.