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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Markierung von Grundstückausfahrten Friedrichstraße  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel
TOP: Ö 23
Gremium: Bezirksvertretung Eickel Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 09.09.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:25 Anlass: Sitzung
Raum: Volkshaus Röhlinghausen
Ort: Am Alten Hof 28, 44651 Herne
2021/0878 Anfrage: Markierung von Grundstückausfahrten Friedrichstraße
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Wiesinger, Willibald
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Bearbeiter/-in: Hartmann, Nils
 
Beschluss


Sachverhalt:
 

Auf der Friedrichstraße ist der Parkdruck enorm, besonders im Bereich zwischen Humboldt- und Görresstraße. Anwohner, die einen privaten Stellplatz besitzen, können diesen oft nicht nutzen, da die Einfahrt so eng beparkt wird, dass sie kaum rein- und rausrangieren können. Sie parken daher auf der Straße und erhöhen damit den Parkdruck. Vor allem trifft dies auf die Hausnummern 12 und 17 zu.

 

Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. Ist es möglich, rechts und links der Grundstücksausfahrten Markierungen aufzutragen, damit die Ein- und Ausfahrt nicht behindert wird?
  2. Kann der Ordnungsdienst auch dieser Problemlage seine Aufmerksamkeit widmen?

 

 

Herr Marquardt beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dies zielt darauf ab, die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten.

 

„Zwingend geboten“ ist ein Verkehrszeichen nur dann, wenn es die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung – wie z.B. die Regelungen über das Halten und Parken in § 12 StVO – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten.

Bei der in der Anfrage erwähnten Markierung, handelt es sich um eine sogenannte Grenzmarkierung, und somit um ein Verkehrszeichen (VZ 299), für das die oben genannten Anordnungskriterien greifen.

 

Die StVO sieht zudem vor, dass der ausfahrende Verkehrsteilnehmer umsichtig und zur Not unter Einweisung einer weiteren Person die Ausfahrt verlässt. Ebenso besteht kein Anspruch auf ungehindertes Ausfahren in einem Zug. Ein zweimaliges Korrigieren gilt als zumutbares Mittel, um eine Ausfahrt sicher zu verlassen.

 

Parkt ein Fahrzeug zu weit in eine Ausfahrt hinein, liegt in der Regel individuelles Fehlverhalten des Fahrzeugführenden vor, welches durch den Fachbereich Öffentliche Ordnung geahndet werden kann. Nutzer oder Eigentümer von Grundstücksausfahrten sollten sich jedoch vergewissern, ob die Ausfahrt - auch für Ortsunkundige - als solche klar erkennbar ist.

 

Zu Frage 2:

Der KOD kontrolliert auch diesen Bereich im Rahmen der personellen Kapazitäten. Sonderkontrollen können bei Bedarf stattfinden.