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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Straßenmarkierungen Kreuzungsbereiche Rolandstraße, Tiefenbruchstraße, Friedrichstraße sowie Temposchwellen auf der Tiefenbruchstraße  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel
TOP: Ö 21
Gremium: Bezirksvertretung Eickel Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 09.09.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:25 Anlass: Sitzung
Raum: Volkshaus Röhlinghausen
Ort: Am Alten Hof 28, 44651 Herne
2021/0877 Anfrage: Straßenmarkierungen Kreuzungsbereiche Rolandstraße, Tiefenbruchstraße, Friedrichstraße sowie Temposchwellen auf der Tiefenbruchstraße
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Wiesinger, Willibald
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Bearbeiter/-in: Hartmann, Nils
 
Beschluss


Sachverhalt:
 

An den Kreuzungen Rolandstraße/Friedrichstraße und Tiefenbruchstraße/Friedrichstraße wird regelmäßig bis weit über den zulässigen Bereich in die Kreuzungen hinein geparkt. Das gestaltet die Situation für Verkehrsteilnehmer unübersichtlich. Eine deutliche Markierung auf der Straße, welche die frei zu haltenden Bereiche kennzeichnet, könnte zu einer erhöhten Aufmerksamkeit der Parker beitragen.

Weiterhin berichten Anwohner von zu schnellem Fahren auf der Tiefenbruchstraße.

 

Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. Würde die Verwaltung einen Beitrag zur Verkehrssicherung darin sehen, gezackte Linien in die Ecken der Kreuzungsbereiche auftragen zu lassen, um Parkende für die Problematik zu sensibilisieren?
  2. Kann der kommunale Ordnungsdienst in diesem Bereich seine Aufmerksamkeit widmen?
  3. Wie schätzt die Verwaltung die Anbringung von Temposchwellen ein, ähnlich denen auf der Claudiusstraße, Übergang Hauptstraße? Wäre eine entsprechende Maßnahme angesichts einzusetzender Haushaltsmittel auch kurzfristig umsetzbar?

 

 

Herr Marquardt beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Das Parken in Kreuzungsbereichen ist gesetzlich reglementiert. Beim Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen muss ein Abstand bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten eingehalten werden. Ein zusätzliches Auftragen einer Grenzmarkierung, welche ein Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstellt (VZ 299), würde eine bereits bestehende Rechtslage nochmals wiederholen und wäre somit rechtswidrig.

 

Zu Frage 2:

Der KOD kontrolliert diesen Bereich im Rahmen der personellen Kapazitäten. Sonderkontrollen können bei Bedarf stattfinden.

 

Zu Frage 3:

Die Anbringung von Temposchwellen wird seitens der zuständigen Fachbereiche kritisch gesehen. Zum einen führt die Anbringung unweigerlich zur Beschädigung der Fahrbahn, folglich ist der Unterhaltungs- und Wartungsaufwand erheblich. Zum anderen wird durch die Schwellen der Lautstärkepegel in der Umgebung erhöht. Sowohl das Überfahren der Schwellen, als auch das meist übertriebene Beschleunigen nach deren Überquerung würde für die Anwohnenden zu erheblichen Störungen führen.