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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Missstände Kurhausstraße 104  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel
TOP: Ö 20
Gremium: Bezirksvertretung Eickel Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 09.09.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:25 Anlass: Sitzung
Raum: Volkshaus Röhlinghausen
Ort: Am Alten Hof 28, 44651 Herne
2021/0876 Anfrage: Missstände Kurhausstraße 104
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Wiesinger, Willibald
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Beteiligt:Büro Dezernat IV
Bearbeiter/-in: Hartmann, Nils   
 
Beschluss


Sachverhalt:
 

In einem anonymen Schreiben (s. Anlage) haben sich Anwohner der Kurhausstraße über Missstände vor allem in der Hausnr. 104 beschwert. In einer von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Übersicht zur Anfrage 2021/0562 wurden bereits die Kurhausstr. 98 und 114 als Problem- bzw. Schrottimmobilie aufgeführt, die Hausnr. 104 jedoch nicht.

 

Ich bitte die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. Hat die Verwaltung die Immobilie Kurhausstr. 104 aktuell oder in der Vergangenheit als Problem- oder Schrottimmobilie eingestuft?
  2. Sind der Verwaltung aktuell oder in der Vergangenheit Ruhestörungen bzw. Probleme mit der Sauberkeit (Ungeziefer) aus diesem Objekt bekannt geworden?
  3. Wenn ja, was wurde/wird dagegen unternommen?
  4. Was gedenkt die Verwaltung gegen die im Schreiben geschilderten Ordnungsstörungen zu unternehmen?
  5. Wie viele Personen sind aktuell im Haus Kurhausstr. 104 gemeldet?

 

 

Herr Hartmann beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Das Objekt Kurhausstr. 104 wurde mit Ordnungsverfügung vom 25.07.2017 wegen starken Kakerlaken-Befalls und eingestellter Wasserversorgung von der Wohnungsaufsicht der Stadt Herne für unbewohnbar erklärt und am 02.08.2017 geräumt. Das Gebäude wurde als sogenannte Problemimmobilie eingestuft.

Mit den neuen Eigentümern schloss die Stadt Herne eine Sanierungsvereinbarung, durch die sie zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Gebäudes verpflichtet wurden. Das Objekt soll bis zum 31.12.2021 endgültig hergerichtet sein.

 

Zu Frage 2:

Ja, allerdings vorrangig durch anonyme Hinweise. Bei anlassbezogen durchgeführten Kontrollen und den täglichen Überprüfungen vor Ort durch den KOD konnten keine Auffälligkeiten hinsichtlich dieser Vorwürfe festgestellt werden.

 

Zu Frage 3:

Das Objekt wurde schon aufgrund der unter 1. geschilderten Hintergrundproblematik wiederholt durch verschiedene Fachbereiche der Verwaltung aufgesucht.

Am 15.12.2020 wurde das Objekt von der Wohnungsaufsicht besichtigt, da laut Eigentümer die ersten Wohnungen zu beziehen waren. Der Eigentümer wurde aufgefordert die noch ausstehenden Restarbeiten vorzunehmen (Haustür, Briefkasten- und Klingelanlage). Auch die Flurbereiche wiesen noch erhebliche Mängel auf.

 

Bei einer Kontrolle am 21.07.2021 hatte sich an dem im Dezember 2020 festgestellten Zustand wenig verändert. Die Bewohner wurden darauf aufmerksam gemacht, dass unnötiger Lärm zu vermeiden ist. Auch auf die Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern wurden die Bewohner hingewiesen.

 

Das Objekt selber machte zu diesem Zeitpunkt von der Straßenseite aus einen durchaus verbesserten Eindruck. Im Hof lagerten allerdings größere Schuttmengen, die sich aufgrund der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen dort befanden.  Vom FB Umwelt und Stadtplanung wurde der Eigentümer aufgefordert, den Schutt zu beseitigen. Dieser Aufforderung ist der Eigentümer nachgekommen.

 

Darüber hinaus standen auf dem Hof vier Fahrzeuge von denen eines abgemeldet war. Dies wurde von einem Mitarbeiter aufgenommen und zur Weiterverfolgung weitergegeben. Die restlichen Fahrzeuge waren ordnungsgemäß angemeldet.

 

Zu Frage 4:

Das Objekt wird durch den KOD täglich mindestens 1mal kontrolliert. Die Kontrolldichte bleibt auch weiterhin bestehen. Die Verwaltung wird aber auch zukünftig anonymen Hinweisen nur bedingt nachgehen können. Weder für zivil- noch für nachbarschaftliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist die Verwaltung die zuständige Stelle. Eine über die erfolgte Ansprache hinausgehende Mediation durch die Stadtverwaltung kann nicht geleistet werden, besonders wenn die Beschwerdeführenden sich hinter der Anonymität verstecken und offenbar lediglich durch Eingaben über Verwaltung und Politik um Aufmerksamkeit bitten, anstatt mit den Nachbarn direkt zu kommunizieren. Eine durch Rechtsgrundlage gesicherte Eingriffsmöglichkeit der Verwaltung für weitere (über die aktuell durchgeführten Kontrollen hinausgehende) Maßnahmen ist derzeit jedenfalls nicht erkennbar. Die Verwaltung verkennt dabei nicht, dass auch subjektiv empfundene Lärm-Störungen sehr wohl Ordnungswidrigkeiten darstellen können. Sollte es zu ahndbaren Verstößen kommen, können diese zur Anzeige gebracht werden, sofern eine entsprechende nachbarschaftliche Ansprache nicht erfolgreich ist. Bei Ruhestörungen steht nachts auch die Polizei zur Verfügung.

 

Zu Frage 5:

Beantwortung erfolgt im nichtöffentlichen Teil der Sitzung.