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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Minderjährigenehen  

des Rates der Stadt
TOP: Ö 20.2
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 07.09.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:36 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2021/0729 Anfrage: Minderjährigenehen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:SVO Berning, Thomas
Federführend:Bereich 10 - Büro Oberbürgermeister Bearbeiter/-in: Gresch, Norbert
 
Beschluss


Sachverhalt:
 

Minderjährigenehen hemmen die Bildungs- und Gesundheitschancen von Mädchen. Heutzutage gelten Komplikationen bei Schwangerschaft und Geburt als die zweithäufigste Todesursache bei jungen Frauen zwischen 15 und 19 Jahren weltweit (so der Spiegel vom 16.09.2016). Durch den Zuzug von Millionen Flüchtlingen hat die Zahl der verheirateten Minderjährigen in Deutschland und damit wahrscheinlich auch in Herne stark zugenommen.

 

Der Rechts- und Islamwissenschaftler Mathias Rohe sieht Minderjährigenehen gegenwärtig insbesondere in bestimmten muslimischen Milieus oder bei den (überwiegend christlichen) Roma im Balkan und im hinduistisch geprägten Indien verbreitet (so die Süddeutsche Zeitung vom 09.09.2016). Schlagzeilen hat beispielsweise im Jahre 2008 der Fall einer Zwangsheirat zwischen einem 75-Jährigen Scheich und einer Minderjährigen in Saudi-Arabien gemacht.

 

De lege lata sind Ehen grundsätzlich nichtig, wenn ein Gatte zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht 16 Jahre alt war. Wenn ein Gatte zum Zeitpunkt der Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahre alt war, soll die Ehe grundsätzlich aufgehoben werden. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Aufhebung eine besondere Härte darstellen würde oder wenn der zwischenzeitlich volljährig gewordene Ehepartner die Ehe bestätigt. Diese Rege-lungen gelten auch für Ehen, die im Ausland geschlossen wurden (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB i.V.m. § 1314 Abs. 1 BGB). Gemäß § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist u.a. die zuständige Verwaltungsbehörde befugt, einen Antrag auf Aufhebung der Ehe beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Gemäß der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Beantragung der Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil v. 26.05.1998 wäre die zuständige Verwaltungsbehörde für die Stadt Herne die Bezirks-regierung Arnsberg. Um ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 1316 Abs. 3 Satz 2 BGB nachkommen zu können, müsste aber auch die Bezirksregierung Arnsberg durch das Standes-amt, das Einwohnermeldeamt oder die Ausländerbehörde der Stadt Herne informiert werden.

 

Denn wenn die Bezirksregierung Arnsberg keine Daten über Minderjährigenehen hätte, könnte sie auch keinen Antrag auf Aufhebung einer Ehe stellen, weil sie in aller Regel nur von solchen Sachverhalten Kenntnis erlangt, wenn sie von den kommunalen Behörden darüber informiert wird. Die Bestimmungen des § 1314 Abs. 1 i.V.m. § 1316 BGB i.V.m. Art. 13 Abs. 3 EGBGB liefen ansonsten ins Leere.

 

 

 

Die AfD-Fraktion bittet die Stadt Herne daher um die Beantwortung folgender Fragen:

 

1)      Sind die Behörden der Stadt Herne verpflichtet, ihre Kenntnis über eine im Ausland geschlossene Minderjährigenehe an die Bezirksregierung Arnsberg weiterzugeben? (falls nein, warum nicht?)

 

2)      Wird bei Kenntniserlangung durch Behörden der Stadt Herne von einer aufhebbaren Minderjährigenehe das Jugendamt informiert und wann erfolgt die Information?

 

3)      Gibt es einen auffälligen Anteil von Ehegatten mit deutscher Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund bei Minderjährigenehen(EU/Nicht-EU)? Wenn ja, in welchem Maß?

 

4)      In wie vielen Fällen hat das Jugendamt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 Kenntnis von einer (im Ausland) geschlossenen Minderjährigenehe erlangt (aufgeschlüsselt nach Altersgruppen – unter 14 Jahre, 14 bis 16 Jahre, 16 bis 18 Jahre – und aufgeschlüsselt nach Jahr der Kenntniserlangung)?

 

5)      In welchem Verfahrensstadium hat das Jugendamt davon jeweils Kenntnis erlangt: im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme, im Rahmen der Inobhutnahme, nach Bestellung eines Vormunds oder als Amtsvormund?

 

6)      In wie vielen Fällen (aufgeschlüsselt nach Alter und Nationalität und den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020) wollen oder wollten minderjährige, im Ausland verheiratete Mädchen ausdrücklich nicht bei ihrem Ehemann leben?

 

7)      Welches war der Grund hierfür, dass im Ausland verheiratete minderjährige Mädchen nicht bei ihrem Ehemann leben wollten?

 

8)      Gibt oder hat es Fälle gegeben, in denen minderjährige, im Ausland verheiratete Mädchen den ausdrücklichen Wunsch äußern oder geäußert haben, mit ihrem Ehemann zusammen zu leben? Wenn ja, in wie vielen Fällen in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020?

 

Herr Stadtrat Dr. Burbulla antwortet:

 

zu 1:

Erhält das Standesamt von einer im Ausland geschlossenen Minderjährigenehe Kenntnis, wird die Bezirksregierung Arnsberg darüber informiert.

 

zu 2 :

Sollte eine im Ausland geschlossene Minderjährigenehe aufgehoben werden, wird diese Information umgehend an das Jugendamt weitergeleitet..

 

zu 3:

Nein.

 

Zu 4:

Dem Jugendamt der Stadt Herne sind im angefragten Zeitraum innerbehördlich keine Informationen über im Ausland geschlossene Minderjährigenehen zuteilgeworden.

 

Zu  5) bis 8)

 

Die Antworten ergeben sich aus der Beantwortung zu Frage 4.