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Auszug - Beschluss zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch eingegangenen Anregungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 157 - Mont-Cenis I/III - Stadtbezirk Sodingen  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen
TOP: Ö 12
Gremium: Bezirksvertretung Sodingen Beschlussart: beschlossen
Datum: Mi, 17.05.2006 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 20:45 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal der Akademie Mont Cenis
Ort:
2006/0259 Beschluss zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch eingegangenen Anregungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 157 - Mont-Cenis I/III - Stadtbezirk Sodingen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Schulte-Heinrich
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Ludwichowski, Andrea
 
Beschluss

Herr Hagedorn und Herr Schilla erklären sich für befangen und begeben sich in den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungs

Herr Hagedorn und Herr Schilla erklären sich für befangen und begeben sich in den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes.

 

Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

Stellungnahme des BUND vom 22.12.2005

 

Beschluss zu den Punkten 1 und 2 des Schreibens

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt:

Der Stellungnahme wird gefolgt

 

Im Baugebiet Nr. 3 (Parkplatz des MK-Gebietes) werden durch die Planung Eingriffe in Natur und Landschaft ermöglicht (Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes Nr. 7.2.2.21), die durch folgende Ausgleichsmaßnahmen bis auf ein geringes Restdefizit kompensiert werden:

a) Die im östlichen Bereich des Bebauungsplanes ausgewiesene Ausgleichsfläche  im Einmündungsbereich der Straße Auf dem Rohde in die Kantstraße wird durch Bepflanzung aufgewertet.

b) Ein Teil der im nördlichen Bereich an den Bebauungsplan angrenzenden Kantstraße zwischen den Häusern Kantstraße 65 und 85 wird entsiegelt.

Auf Grundlage der Vegetationskartierung von 1994 ergibt sich für die zurückzunehmen-de LSG-Fläche in  Größe von 1527 m² ein Wert von  4301 Wertpunkten, der auszu-gleichen ist.

Als Ausgleich dient einerseits das benachbart gelegene Flurstück Gemarkung Sodingen, Flur 3, Flurstück Nr. 799 (vormals und in der Ausgleichsberechnung noch 490 genannt), das im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen ist. Durch die Bepflanzung ergibt sich eine Wertsteigerung von 1364 Punkten). Das verbleibende Defizit von 2937 Wertpunkten kann durch die Entsiegelungsmaßnahme Kantstraße ausgeglichen werden. Dort ergibt sich  durch Entsiegelung und Begrünung ein Potenzial von 2830 Wertpunkten).  Damit verbleibt nur ein geringes Restdefizit von 107 Punkten. Angesichts der umfangreichen Grünflächen, die auf dem ehemaligen Zechenstandort angelegt und durch den Bebauungsplan gesichert werden, ist dies unbeachtlich.

Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wurden bisher in Punkt 5 der Begründung zur 3. Offenlegung ausführlich beschrieben.  Die einzelnen Maßnahmen und Berechnungen ergeben sich aus der zugehörigen Anlage 1 der Begründung. Dort finden sich die Ermittlung des Ausgleichsbedarfes (Plan 1) sowie die vorgesehenen Ausgleichmaßnahmen (Pläne 2 + 3).

 

Der Anregung wird in der Form gefolgt, dass im Textteil A  Nr. 7 durch textliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1a  die Ausgleichsmaßnahme und die entsprechende Zuordnung gesichert werden. Die im Plan gelegene Ausgleichsfläche (Teilfläche aus Gemarkung Sodingen, Flur 3, Flurstück 799) wird im Bebauungsplan entsprechend als Ausgleichsfläche (Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft) festgesetzt. Grundsätzlich verbleibt es aber bei der Ausweisung als öffentliche Grünfläche und eine erneute Offenlegung ist nicht erforderlich.

Die Ausgleichsmaßnahme ist Teil des Gesamtprojektes Mont-Cenis und die Kostenfrage wird in diesem Rahmen geregelt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

dafür:

11

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

Beschluss zu den Punkten 3 und 7 des Schreibens

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt:

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt

 

Die beiden Punkte wenden sich gegen die Ausweisung einer Wohnbebauung sowie einer Erschließungsstraße im hinteren Bereich der Kantstraße (Baugebiet 15).

Grundsätzlich  kann gesagt werden, dass Flächen für Wohnbebauung in Herne nur in begrenztem Rahmen zu aktivieren sind zugleich aber ein großer Bedarf festzustellen ist. Das Gelände eignet sich wegen der optimalen Standortvoraussetzungen im Kern von Sodingen gut für diesen Zweck und freie Landschaft muss nicht in Anspruch genommen werden. Der Flächennutzungsplan stellt für das Gelände eine Wohnbaufläche dar und die Fläche liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.

 

Die Historie und das bisherige Planverfahren stellen sich wie folgt dar:

Zu den Wohngebäuden an der Kantstraße (54 bis 70)  gehörten schon immer Hinterlandflächen in einer Tiefe, wie jetzt im Baugebiet 16 des Bebauungsplanes ausgewiesen. Wie alten Katasterkarten und Luftbildern zu entnehmen ist, befanden sich auf diesen Flächen durchgängig auch bis zur hinteren Grundstücksgrenze Stallgebäude und Nebenanlagen. Schon im Gutachten Arbeitersiedlungen in Herne aus dem Jahre 1980 gehört diese Bebauung zum Siedlungsbereich Nr. 41. Als Bauherr ist die Gewerkschaft der Steinkohlenzeche „Mont-Cenis“ genannt und die Errichtung erfolgte zwischen 1919 und 1922. Zu den Häusern gehörten auch die genannten Hinterlandflächen mit Ställen und anderen Nebengebäuden.

Bereits in einem frühen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 157 aus dem Jahre 1988, in dessen Mittelpunkt noch die Errichtung eines Einkaufszentrums stand, war diese Fläche als allgemeines Wohngebiet für eine zweigeschossige Bebauung ausgewiesen. Die hintere Baugrenze wies eine Tiefe von ca. 31 m von der  öffentlichen Verkehrsfläche auf.

Auch in weiteren Fassungen des Bebauungsplanentwurfes finden sich entsprechende Ausweisungen, so in den  Plänen zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Fassung vom 28.4.1998), zur 1. Offenlegung (Plan vom 2.8.1999) sowie zur 2. Offenlegung (Plan vom 23.12.2002). Die Pläne zur ersten und zweiten Offenlegung weisen eine überbaubare Fläche mit einer Tiefe von 52 m gemessen von der Straßenverkehrsfläche aus. Zu allen drei Fassungen wurde das Landesbüro der Naturschutzverbände angeschrieben, allerdings ohne Rückäußerung irgendwelcher Bedenken.

Gegenüber den bisherigen Planfassungen wurde im Rahmen der dritten Offenlegung eine rückwärtige Erschließung neu vorgesehen. Dadurch verringert sich die bisher ausgewiesene überbaubare Fläche entsprechend.

Der bisherige planungsrechtliche Zustand des Geländes ist nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen. Auch ohne den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ist eine Bebauung bereits nach den Bestimmungen dieser Regelung möglich. Gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch ist ein Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB  können auch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) über die Art der baulichen Nutzung angewandt werden.  In diesem Rahmen ist von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen.

Betrachtet man die vorhandene Bebauung im östlichen Randbereich der Kantstraße, so sind dort im weiteren Verlauf bereits Wohnnutzungen mit einer Bebauungstiefe von ca. 34 m von der Verkehrsfläche festzustellen. Diese vorhandene Bebauung bildet den Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Die vorhandene Bebauung im Straßenrandbereich könnte bis zu dieser Tiefe auch in zweiter Reihe erweitert werden. Die Erschließung könnte abweichend von der im Plan vorgesehenen Straße auch jeweils durch Stiche zwischen den einzelnen vorhandenen Wohngebäuden vorgenommen werden. Auf diese Weise sind bereits ca. 7360 m² der insgesamt etwa 12050 m² großen Fläche mit Hauptnutzungen bebaubar. Auf der verbleibenden Fläche in Größe von ca. 4690 m² ist zwar gemäß § 34 BauGB die Errichtung von Wohnhäusern nicht möglich. Innerhalb dieses Bereiches sind jedoch Garagen, Stellplätze und untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Baunutzungsverordnung zulässig, die dem Nutzungszweck des  Baugebiets dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. An die Zulässigkeit von Nebenanlagen sind nach geltendem Recht keine kleinlichen Maßstäbe anzulegen. Typische Nebenanlagen sind beispielsweise Gartenhäuschen, Unterstellmöglichkeiten für Geräte, Einrichtungen für die Kleintierhaltung  sowie Anlagen, die der Versorgung dienen.

In den vergangenen Jahren wurden innerhalb des benachbarten vergleichbaren Baugebietes Nr. 16 bereits in einigen Fällen auf Grundlage des § 34 BauGB derartige Anlagen im Hintergelände zugelassen. Eine zusätzliche Versiegelung im Vergleich zwischen geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 157 und dem vorhandenen Status nach § 34 BauGB ergibt sich somit aus der Differenz zwischen möglicher Überbauung nach Bebauungsplan und Planstraße sowie den schon jetzt zulässigen Garagen und Nebenanlagen nach § 34 BauGB.

Wie dargestellt, liegt jedoch die gesamte Fläche im Innenbereich und Maßnahmen zum Ausgleich sind von daher nicht erforderlich.

Weiterhin wurden im Zuge der dritten Offenlegung auch große Teile des bisher ausgewiesenen Sondergebietes für Fortbildungs- und Verwaltungseinrichtungen in öffentliche Grünfläche (naturnahe Landschaft) umgewidmet. Die Größe dieser Fläche beträgt ca. 36000 m². Innerhalb dieser Fläche wurde in großen Bereichen ein Magerrasen angelegt, der den besonderen Bedingungen  des Standortes entspricht und dem architektonischen Grundgedanken Rechnung trägt, den Baukörper der Akademie nicht durch hohen Bewuchs zu verstellen. Die Größe dieser Flächen beträgt ca. 20270 m². Spezielle Pflanzen bieten Insekten eine in diesem Raum selten gewordene Nahrungsgrundlage. Gemäht wird nur einmal jährlich im Herbst, damit eine natürliche Versamung erfolgt. Dieser bewusst geschaffene Sonderstandort wird nunmehr auch planerisch abgesichert.

Weiterhin wurde innerhalb der öffentlichen Grünfläche eine Rasenfläche für Ballspiele angelegt. Diese Fläche in einer Größe von ca. 2460 m² wurde mit Toren ausgestattet. Insgesamt wurden so erhebliche Flächen durch die Ausweisung als öffentliche  Grünfläche zusätzlich gesichert.

Dieser Gesichtspunkt darf  bei der Abwägung nicht unbeachtet bleiben.

 

Bei dem unter Punkt 3 angesprochenen Vogelschutzgehölz handelt es sich offensichtlich um eine Heckenpflanzung entlang der hinteren Grundstücksgrenze. Diese befindet sich jedoch nicht auf der zur Erschließung und  Bebauung vorgesehenen Fläche, sondern innerhalb der benachbarten öffentlichen Grünfläche. Die Heckenpflanzung erfolgte aus architektonischen Gründen zur Abgrenzung der Freiflächen von den Baugrundstücken und soll auch so erhalten bleiben. Der Zugang von der Kantstraße zum Mont-Cenis-Park wurde über zwei großzügig ausgebaute Anbindungen bereits gesichert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

dafür:

11

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

Beschluss zu Punkt 4 des Schreibens

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt:

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt

 

Die Stellungnahme kann nur in konkretem Bezug zum vorliegenden Bebauungsplan abgewogen werden.

Die Reaktivierung des ehemaligen Industriestandortes ist gerade auch wegen der besonderen Lage im Zentrum des Stadtteiles Sodingen städtebaulich positiv zu beurteilen. Sie verbessert die Lebensverhältnisse auch der dort wohnenden Menschen und trägt dazu bei, den Freiflächenverbrauch zu reduzieren.  

Durch Ausweisung einer sowohl nachfrage- als auch bedarfsgerechten Wohnbebauung wird der Abwanderung an den Ballungsrand entgegengewirkt.

Im Planbereich wurden auch Altbauten modernisiert bzw. durch Neubauten ersetzt. Die Qualität des Standortes wird so verbessert und gibt Anreiz für weitere Maßnahmen.

Im Übrigen gelten auch hier die unter Punkt 5 genannten Gesichtspunkte.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

dafür:

11

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

Beschluss zu Punkt 5 des Schreibens

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt:

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt

 

Mit der Stilllegung der Zeche Mont-Cenis I/III im Jahre 1978 fand die über 100-jährige Bergbaugeschichte Sodingens ihren Abschluss. In der Folgezeit war die Stadt mit unterschiedlichen Plankonzepten bemüht, diesen schweren Verlust aufzufangen.

Mit der Zusage des Landes, in Herne die Fortbildungsakademie des Innenministeriums errichten zu wollen, fiel auch die Entscheidung, den exponierten Bereich der Mitte Sodingens zu einem neuen Ortskern zu entwickeln. Die Fortbildungsakademie ist in hervorragender Weise geeignet, den Stadtteil Sodingen aufzuwerten. Gleichzeitig trägt diese attraktive Landeseinrichtung wesentlich zur Imageverbesserung der Stadt Herne bei. In Verbindung mit verschiedenen kommunalen Einrichtungen, sozialen Infrastruktureinrichtungen und Ergänzung fehlender Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote gruppiert  um einen neuen Stadtteilplatz erhält Sodingen so eine attraktive neue Mitte. Im Umfeld schaffen großzügig ausgebaute Grünflächen auf der ehemaligen Industriebrache Angebote für Freizeit und Erholung. Die Anlagen des Energieparkes tragen durch Einsparung von Energie, Nutzung von Grubengas und Sonnenenergie zur Umweltentlastung bei. Durch die Nutzung des Grubengases  wird das Ausströmen von Methan in die Atmosphäre vermieden. Abgerundet wird das Gesamtprojekt durch maßvollen Wohnungsbau in verschiedenen Formen, unter anderem auch für ältere Menschen.

Alle genannten Maßnahmen dienen auch den Menschen, die im Plangebiet wohnen sowie der allgemeinen Wohn- und Lebensqualität.

Zur geplanten Bebauung im Hintergelände der Kantstraße gelten gleichermaßen die Gesichtspunkte der Beschlussfassung zu den Punkten 3 und 7, d.h. eine Bebauung an dieser Stelle wäre auch ohne den Bebauungsplan möglich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

dafür:

11

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

Beschluss zu Punkt 6 des Schreibens

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt:

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt

 

Die geringfügige Überschneidung steht der Festsetzung des Textteiles nicht entgegen. Der Schutzstreifen ist erforderlich, um den Zugang zu dem Kanal im Falle eines Schadens oder für Wartungsarbeiten zu gewährleisten. Bei der Formulierung wurde ein Standardtext verwandt, der nicht auf diesen Fall zu beziehen ist.  Durch die öffentliche Straße wird die Erreichbarkeit sogar verbessert. Der Kanal liegt auch im weiteren Verlauf, wie allgemein üblich, innerhalb von Straßen. In der Begründung zum Plan wird dieser Sachverhalt zusätzlich erläutert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

dafür:

11

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

Beschluss zu Punkt 8 des Schreibens

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt:

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt

 

Bestimmungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung  können getroffen werden, soweit dies zur Steuerung der künftigen baulichen Entwicklung geboten ist. Bei den  Baugebieten 2, 5, 6, 12 und 13 handelt es sich allerdings durchgängig um vorhandene bebaute Bereiche mit zum Teil komplizierten Baustrukturen, die durch schematische nachträgliche Festsetzungen nicht mehr zu steuern sind. Der bisherige Zustand ohne Bebauungsplan ist nach § 34 BauGB zu beurteilen und Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. In diesen Bereichen regelt sich die Zulässigkeit von An- oder Umbauten nach den Regeln des § 34 BauGB und die fehlenden Festsetzungen des Bebauungsplanes werden je nach der jeweiligen Eigenart der vorhandenen Bebauung ergänzt.

Auch die anderen Bereiche, die in letzter Zeit neu bebaut wurden oder noch bebaubar sind, waren ohne den Plan planungsrechtlich als Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zu beurteilen. Da hier jedoch Neubaumaßnahmen abzusehen waren, wurden zur Steuerung  überbaubare Flächen sowie Geschossigkeiten festgesetzt. Auch über diese Festsetzungen lassen sich die max. zulässigen Dimensionen der Baukörper steuern. Bauanträge, die diesen Festsetzungen während des Dauer des Aufstellungsverfahrens  widersprechen, können durch Zurückstellung oder Veränderungssperre verhindert werden.

 

Die genannten Gesichtspunkte werden  in der Begründung  des Bebauungsplan bereits unter Punkt 3 (Inhalte der Planung) erläutert:

Die Ausweisung der Baugebiete 2 und 5 an der Mont-Cenis-Straße erfolgt entsprechend der vorhandenen Nutzung als Mischgebiet. Da sie im Wesentlichen bereits bebaut sind, werden keine Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung getroffen; dies ergibt sich aus der vorhandenen Bebauung. Insoweit handelt es sich um Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplanes. Dies betrifft ebenfalls die Baugebiete 6, 12 und 13 im Randbereich der Kirchstraße.“

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

dafür:

11

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

Stellungnahme der Stadtwerke vom 29.11.2005

 

Beschluss zur Stellungnahme der Stadtwerke

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt:

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt

 

Die Stadtwerke Herne wurden im Laufe des Planverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 157  mehrfach beteiligt. Hier liegen die Stellungnahme vom 4.9.1998 (Träger öffentlicher Belange) ein nachgereichter Kabelplan (hier eingegangen am 20.7.1999) die Stellungnahmen vom 25.2.2000 zur 1. Offenlegung sowie vom 16.4.2003 zur 2.Offenlegung vor.

Die bis dahin vorgebrachten Gesichtspunkte sind in den Bebauungsplanentwurf eingeflossen. Der Stellungnahme der Stadtwerke vom 16.4.2003 zur 2. Offenlegung, die im Schreiben als Vergleich angeführt wird, ist zu entnehmen, dass keine Einwände gegen den Planentwurf bestehen.

Zur Sicherung der öffentlichen Stromversorgung sei es lediglich erforderlich, im Kreuzungsbereich Henin-Beaumont-Straße/Kirchstraße eine Kompaktstation aufzustellen. Die Kompaktstation wurde jedoch zwischenzeitlich außerhalb des Planentwurfes auf der anderen (östlichen) Seite der Kirchstraße errichtet. Damit war die Anregung gegenstandslos.

Die Bebauung des Geländes war zu diesem Zeitpunkt, wie in dem erneuten  Schreiben zur 3. Offenlegung vom 29.11.2005 dargestellt, bis auf kleinere Restmaßnahmen abgeschlossen.

Der dem  Schreiben zur 3. Offenlegung vom 29.11.2005 beigefügte Leitungsplan zeigt nunmehr eine Vielzahl von unterschiedlichen Leitungen, die wegen der fehlenden Legende und Kleinteiligkeit nicht einzeln zu identifizieren sind. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Leitungen zum großen Teil innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, öffentlicher Grünflächen, Flächen für Versorgungsanlagen , Flächen mit Wegerechten oder im Bereich bereits festgesetzter Leitungstrassen (auch für die Stadtwerke) liegen. Bei privaten Grundstücken muss zur Errichtung von Leitungen die Zustimmung der Eigentümer vorliegen. Es ist im Bebauungsplan nicht möglich, jede einzelne Hausanschlussleitung auf privaten Grundstücken  festzusetzen und mit Schutzstreifen zu belegen.

Eine Berücksichtigung der Stellungnahme vom 29.11.2005 ist aus den genannten Gründen nicht erforderlich und würde bei Berücksichtigung zu einem Plan führen, der  wegen der Vielzahl von Eintragungen kaum noch lesbar wäre.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

dafür:

11

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

Stellungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz vom 17.11.2005

 

Beschluss zur Stellungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt:

Der Stellungnahme wird gefolgt

 

Hinsichtlich des Waldumwandlungsverfahrens für das Baugebiet Nr. 14 werden auf    Flächen an der Gustavstraße  und  Gewerkenstraße entsprechende Regelungen getroffen.

Im BP-Entwurf Nr. 169 ist als Ausgleichsfläche eine öffentliche Grünfläche  zum Anpflanzen von Bäumen  und Sträuchern vorgesehen. Für die Aufforstungsfläche an der Gewerkenstraße wird eine Genehmigung für die Neuanlage von Wald gemäß § 41 Landesforstgesetz NRW beantragt.

Das Waldumwandlungsverfahren wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

dafür:

11

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

Stellungnahme von Frau Helga und Herrn Dieter Sokolis vom 27.11.2005

 

Beschluss zur Stellungnahme von Frau Helga und Herrn Dieter Sokolis

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt:

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt

 

Es handelt sich mit Ausnahme der vorgeschlagenen Gestaltungssatzung ausschließlich um Belange des Straßenausbaus und der Entwässerung.

Rechtliche Grundlage zur Aufstellung von sog.  Gestaltungssatzungen ist nicht das BauGB sondern § 86 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Danach können die Gemeinden Satzungen über örtliche Bauvorschriften erlassen (§ 86 Abs. 1 BauO NW) oder als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernehmen (§ 86 Abs. 4 BauO NW).

Die Notwendigkeit zur Aufstellung einer Satzung wird nicht gesehen. Die Verbindung mit dem Bebauungsplanverfahren, das bis zum 20.7.2006 nach altem Recht abgeschlossen werden soll, würde zu  einer Aufblähung des Verfahrens führen. Hindernisse im  Verfahren zur Gestaltungssatzung würden auf den Bebauungsplan rückwirken und könnten ihn womöglich blockieren. Soweit erforderlich, kann eine Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 BauO NW  später selbständig aufgestellt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch  Klarheit darüber, ob und welche Regelungen dort im Einzelnen überhaupt zu treffen wären.

 

Wie dem Schreiben der Eheleute Sokolis zu entnehmen ist, wurde auf die genannten Fragestellungen hinsichtlich der Erschließung und Entwässerung bereits mehrfach durch Ortstermine und Antwortschreiben seitens der Verwaltung eingegangen. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

dafür:

11

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung West vom 14. 12. 2005

 

Beschluss zur Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung West

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt:

Der Stellungnahme wird gefolgt

 

Der Plan enthält keine Festsetzungen, die zur Errichtung von Gebäuden mit derartigen Höhen führen könnten. Dort, wo der Plan keine Festsetzungen über Geschossigkeiten oder Gebäudehöhen trifft, sind diese Maße gemäß § 34 Baugesetzbuch durch die Eigenart der näheren Umgebung zu ergänzen. Derartige Höhen, die zu einer Vorbildwirkung führen könnten, sind im gesamten Planbereich nicht vorhanden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

dafür:

11

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

Stellungnahme der Deutschen Steinkohle AG vom 27.1.2006

 

Bedenken bestehen nicht und ein  Beschluss ist nicht erforderlich.