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Beschluss |
Anfrage des Beiratsmitgliedes Ingrid Reckmeier zu den bisherigen
Vorschlägen des Landschafts-/ Naturschutzbeirates zur weiteren Ausweisung
von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie geschützten
Landschaftsbestandteilen in Herne vom 11.10.2011 mit den nachfolgend
aufgezählten Örtlichkeiten.
Wie ist der aktuelle Sachstand?
Warum wurden die Vorschläge mit Ausnahme des Sodinger Volksparks bisher (nach
fast 10 Jahren) nicht umgesetzt?
Sodinger Volkspark (Waldflächen)
Die Änderung Nr. 25 wurde im Mai 2016 rechtskräftig.
Zusätzlich zu der Höherstufung der bisher als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Flächen, wurde der Geltungsbereich des Landschaftsplanes um Flächen rückwärtig der Häuser Mont-Cenis-Straße erweitert. Die bis dahin gärtnerisch genutzten Flächen wurden z. T. in das Naturschutzgebiet aufgenommen.
Die Ausweisung als Naturschutzgebiet ist auch mit der Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplanes verbunden. In diesem Zusammenhang wurde z. B ein bisher als Wegeverbindung genutzter Bereich entsiegelt und aufgeforstet.
Böckenbusch Wäldchen
In verschiedensten Sachstandberichten wies die Verwaltung darauf hin, dass für eine Unterschutzstellung aufgrund der geringen Größe und der isolierten Lage die planerischen Überlegungen des Umfeldes mit einbezogen werden müssen.
Erst bei einer Konkretisierung der Grünflächenplanungen für die Nachbarflächen „General Blumenthal“ und „ehemaliges Heitkampgelände“ wäre eine Einbeziehung des Böckenbusch Wäldchens möglich. Diese Flächen werden dann über den Bebauungsplan gesichert. Erst danach ist ggfl. ein „Anschluss“ der Flächen als GLB möglich.
Eine östliche Teilfläche wurde im August 2016 als Ausgleichsmaßnahme E5 für den 6-spurigen Ausbau der A43 planfestgestellt. Damit ist der Schutz vor anderweitiger Nutzung gegeben.
Flottmann-Gelände mit Hibernia-Zulaufgraben
Der Landschaftsbeirat bittet die Verwaltung, für das Flottmann-Gelände einschließlich des Hibernia-Zulaufgrabens eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet einzuleiten.
Der Landschaftspark Flottmann-Gelände wird im RFNP als Grünfläche dargestellt, gleichzeitig als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich sowie überlagernd als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) festgelegt. Insofern stünde eine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet hier im Einklang mit dem RFNP als Flächennutzungsplan und Landschaftsrahmenplan. Ist aber nicht dringlich, da die Fläche ohnehin als Grünfläche genutzt / erhalten wird.
Die nördlich anschließende Kleingartenanlage Herne-Süd wird im RFNP als Grünfläche / AFAB dargestellt bzw. festgelegt. Eine Festlegung als BSLE erfolgt hier nicht. Die bauleitplanerische Sicherung als Dauerkleingärten und damit als Grünfläche ist mit dem Bebauungsplan Nr. 52 gegeben. Die Kleingartenanlage hat eine hohe Bedeutung als Grün- und Erholungsfläche für den Stadtteil und wird dabei intensiv genutzt und durch die umgebende Bebauung und damit nicht primär landschaftlich geprägt. Eine Einbeziehung in den Landschaftsplan erscheint insofern nicht erforderlich.
Der Bereich des Grünzugs am Zulaufgraben Hibernia ist von der Kleingartenanlage Herne-Süd durch bestehende (und im Bebauungsplan 52 festgesetzte) Wohnbebauung und die Bochumer Straße getrennt und hat damit keine direkte Anbindung an die freie Landschaft. Es handelt sich vielmehr um eine siedlungseingebundene Grünfläche mit linearem Charakter. Eine Einbeziehung in den Landschaftsplan wird aus stadtplanerischer Sicht abgelehnt.
Geschützter Landschaftsbestandteil Unser-Fritz-Wäldchen
Die in den bisherigen Sachstandsberichten dargestellte Einschätzung der Verwaltung bleibt unverändert bestehen:
Die vorgeschlagenen Erweiterungsflächen sind im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 218 als Ausgleichsflächen festgesetzt und damit rechtlich gesichert.
Gemäß Landesnaturschutzgesetz ist eine Festsetzung eines Landschaftsplanes in einem Bebauungsplanbereich nur möglich, wenn über die bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig sind.
Erläuterung GLB:
§ 39
Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Folgende Landschaftsbestandteile sind gesetzlich geschützt:
1. mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts,
2. Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungs- rechts und Wallhecken und
3.Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs.2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zu erfassen sind.
Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. § 41 bleibt unberührt. Einer besonderen Ausweisung bedarf es nicht.