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Ratsinformationssystem

Auszug - Vorschlag: Sachstandsbericht Altbäume Rolandstraße  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel
TOP: Ö 15
Gremium: Bezirksvertretung Eickel Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 25.03.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:40 Anlass: Sitzung
Raum: Volkshaus Röhlinghausen
Ort: Am Alten Hof 28, 44651 Herne
2021/0296 Vorschlag: Sachstandsbericht Altbäume Rolandstraße
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorschlag Formular
Verfasser:CDU-Bezirksfraktion Eickel
Federführend:FB 55 - Stadtgrün Bearbeiter/-in: Gdanietz, Thimo
 
Beschluss


Sachverhalt:

 

Die im Altbaumkonzept (2017) gelisteten Bäume auf der Rolandstraße sorgen bei den dortigen Anwohnern bereits für viel Unmut. Probleme, welche die Anwohner schildern aufgrund der dortigen Platanen, reichen über starke Vermoosung von Dächern über Wurzelwerk, welches Leitungen beschädigt hin zu Gefahren durch herabstürzendem Geäst. Bereits 2014 wurden aufgrund ähnlicher Probleme die Platanen auf der rechten Straßenseite entfernt. Fraglich ist bei denen von den Bürgern geschilderten Schäden inwieweit dort Haftungsansprüche bestehen, abseits davon, dass den Bürgern bereits jetzt schon hohe Mehrkosten entstehen, durch die Reinigung von Dächern und Abflussrohren oder die Instandhaltung von Gebäuden, welche durch das Wurzelwerk angegriffen werden.

 

Die CDU-Bezirksfraktion bittet um einen Sachstandsbericht und dabei auf folgende Fragen einzugehen:

  1. Welche Probleme im Zusammenhang mit den dortigen Platanen sind der Verwaltung bekannt?
  2. Bestehen bereits Haftungsansprüche gegen die Stadt aufgrund der dortigen Platanen?
  3. Wie bewertet der Fachbereich Stadtgrün den aktuellen Zustand der Bäume?
  4. Wie will der Fachbereich Stadtgrün mit Geäst, welches stark auf die Grundstücke der dortigen Anwohner ragt, weiter umgehen?

 

Die Verwaltung gibt dazu Folgendes zu Protokoll:

 

Die ca. 100 Jahre alten neun, noch vorhandenen Platanen an der Rolandstraße haben in der Vergangenheit zu wiederholten Beschwerden und Anfragen sowohl von Anwohnern als auch Presse und Politik geführt. Die Beschwerden sind seit Jahren vielfältig, von Laubfall, Schattenwurf, Astabbrüchen, befürchtete Schäden an Gebäuden und Rohrleitungen, über aufgewölbte und zu schmale Gehwege bis hin zu Haftungsansprüchen.

 

Im Jahr 2020 wurde letztmalig an den Bäumen von einer Fachfirma für Baumpflege eine fachgerechte Kronenpflege durchgeführt. Diese Arbeiten umfassten das Entfernen von Totholz, Wiederherstellen des Lichtraumprofils zur Straße, Einkürzen der Überhänge zu den Gebäuden und Auslichten der Kronen. Gleichzeitig wurden die Platanen auf mögliche Erkrankungen und Gefährdung der Verkehrssicherheit, begutachtet. Altersbedingte oder plötzlich auftretende Veränderungen an den Bäumen wurden jedoch nicht festgestellt.

 

Die letzte Regelkontrolle hat Ende Oktober 2020 stattgefunden, dabei stellte sich heraus, dass der Platanenbestand augenscheinlich gesund und vital ist.

 

Gefährdung durch herabfallendes Geäst

Für den gesamten städtischen Baumbestand ist die Stadt Herne grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig. Dies bedeutet, dass die Stadt Herne verpflichtet ist, Schäden durch Bäume unter anderem an Sachen zu verhindern. Eine Fällung kommt nur in Betracht, wenn von Bäumen akute Gefahren ausgehen und diese nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Eine allgemeine, abstrakte Gefahr reicht hier nicht aus, denn sie besteht für jeden Baum. Bei Bäumen sind und können nur die Vorkehrungen getroffen werden, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, drohende Gefahren für andere abzuwenden. Anerkanntermaßen sind nur konkrete Gefahren maßgeblich.

 

Die Platanen entlang der Rolandstraße werden von der Stadt Herne auf Grund ihres Alters zweimal jährlich, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand im Hinblick auf ihre Verkehrssicherheit überprüft. Im Rahmen dieser Kontrollen werden bei festgestellten Mängeln die erforderlichen Baumarbeiten festgelegt, die dann zeitnah ausgeführt werden.

 

Witterungseinflüsse wie Sturm, Starkregen, Schneelast aber auch Hitze- und Trockenperioden insbesondere im Sommer können dagegen jederzeit zu Astbrüchen führen; dies ist eine Naturgegebenheit, die, unvorhersehbar, hinzunehmen ist, die eine Baumentfernung keineswegs rechtfertigt.

 

Ein Eigentümer ist grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig für sein Grundstück und haftet für Schäden an Dritten, es sei denn, es handelt sich um Schäden aufgrund höherer Gewalt wie z. B. nach einem Sturmereignis.

 

Schäden an Gehwegen

Bei den Baumkontrollen werden auch Veränderungen am Baumumfeld, wie angehobene Platten oder Pflasterungen registriert und, wenn sicherheitsrelevant, vom zuständigen Fachbereich Tiefbau und Verkehr behoben. Zurzeit besteht jedoch kein Handlungsbedarf. Die südliche Straßenseite ist so breit und ohne nennenswerte Unebenheiten, dass diese ungehindert von Kinderwagen, Rollstühlen etc. genutzt werden können.

 

Erst wenn Gehwegschäden nicht mehr beseitigt werden können, weil beispielsweise zu viel Wurzelwerk entfernt werden muss und die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist, wird eine Baumentfernung unumgänglich. Daher wurden im Jahr 2016 bereits alle Platanen auf der Nordseite entfernt und die Baumscheiben aufgrund der schmalen Gehwege geschlossen.

 

Wurzeleinwuchs in Abwasserrohren, Gebäuden und Hofflächen

Wurzeln wachsen nicht ohne weiteres in intakte Kanalrohre oder Fundamente, sondern suchen sich in der Regel Schwachstellen wie defekte Muffen oder Haarrisse in alten Leitungen und Mauern, insbesondere aus porösem Material wie Ton. Heutzutage werden daher dauerhaft wurzelfeste Rohrleitungen verlegt.

 

Gemäß §10 der Entwässerungssatzung der Stadt Herne vom 23.12.2010 sind Grundstücksentwässerungsanlagen vom Anschlussberechtigten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den bau- und wasserrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung herzustellen, zu erneuern und zu ändern. Bei einem intakten Kanal, der die von §10 dieser Satzung aufgestellten Anforderungen erfüllt, ist ein Wurzeleinwuchs ausgeschlossen.

 

Bislang haben nur wenige Eigentümer Schäden an ihren Hausanschlüssen geltend gemacht.

Aufgrund eines Urteils des Landgerichts Bochum vom 21.05.2007 ist die Stadt Herne lediglich verpflichtet, Kosten für einen Reinigungsversuch und eine Untersuchung der Rohrleitung zwecks Feststellung der Verstopfungsursache zu erstatten. Da das Entwässerungssystem der Grundstücke älter als 80 Jahre ist, kommt eine Beteiligung der Stadt Herne an den zur Sanierung aufgewandten Kosten nicht in Frage.

 

Sollten konkret Schäden an Gebäuden entstanden sein, sind die Eigentümer für die eindeutige und zweifelsfreie Darlegung der Schadensursache beweispflichtig (evtl. Gutachten eines Sachverständigen). Hierzu zählt auch das Öffnen des Bodens bzw. Freilegen des Fundamentes, um Aufschluss über etwaigen Wurzelverlauf zu erhalten. Vermutungen reichen in diesen Fällen nicht aus.

 

Ein Anspruch auf Baumentfernung zur vorsorglichen Schadenabwendung besteht grundsätzlich nicht.

 

Konkrete, vorhandene Schäden an Gebäuden oder Einfahrten wurden von den jeweiligen Hausbesitzern bisher nicht dokumentiert.

 

Höhe der Bäume, die über die Grundstücke ragen

Die Platanen an der Rolandstraße prägen auf Grund ihres Alleecharakters das Ortsbild. Der Begriff „Ortsbild“ bezeichnet eben genau das, durch die Bebauung und Begrünung geprägte Erscheinungsbild des besiedelten Bereiches. Einzelbäume, Baumgruppen oder Baumreihen sind dann „ortsbildprägend“, wenn deren Entfernen als Lücke und nachhaltiger Verlust für das Ortsbild empfunden wird.

 

Sämtliche Belästigungen wie Laub- oder Fruchtfall aber auch Schattenwurf und andere Beeinträchtigungen, die von den dort vorhandenen Bäumen ausgehen, treffen alle Anlieger gleichermaßen und eine besondere über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung ist an der Rolandstraße nicht festzustellen.

Nach §906 Abs. 1 BGB muss der Eigentümer eines Grundstückes die Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen, hinnehmen, soweit diese sein Grundstück nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Hierzu zählen nicht nur Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und Schattenwurf, sondern auch pflanzliche Immissionen wie Blüten- und Laubfall sowie Samen, Früchte und Zweige. Nach §1004 Abs. 1 BGB kann ein Eigentümer grundsätzlich verlangen, dass bei einer Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts, die nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht, die Beeinträchtigung von dem Störer zu beseitigen ist.

 

Ob eine Beeinträchtigung unwesentlich oder wesentlich ist, hängt davon ab, in welchem Ausmaß die Benutzung des betroffenen Grundstückes nach seiner tatsächlichen Zweckbestimmung gestört wird. Des Weiteren erfolgt die Beurteilung einer Beeinträchtigung als ortsüblich auf der Grundlage eines Vergleichs der Benutzung des störenden Grundstückes mit anderen Grundstücken des Bezirks.

 

Unter Berücksichtigung der Beschwerden, im Vergleich mit anderen betroffenen Hauseigentümern sowie den Erfahrungen der Stadt Herne aus gerichtlichen Verfahren einschließlich Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass von den Platanen zwar Emissionen ausgehen, diese jedoch nicht zu einer wesentlichen, unzumutbaren Beeinträchtigung des Einzelnen führen.

 

Dabei ist auch § 32 Straßen- und Wegegesetz NRW heranzuziehen. Danach haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Unterhaltung und Ergänzung zu dulden. Wegen der besonderen ökologischen Bedeutung der Straßenbäume sind deshalb nachbarliche Ausgleichsansprüche nur in eng begrenzten extremen Ausnahmefällen gegeben.

 

Zu berücksichtigen ist, dass es sich um natürliche, nicht schädliche Beeinträchtigungen handelt, die nur während eines ganz begrenzten Zeitraumes auftreten. Während dieser Zeit fallen auch die Blätter anderer Bäume, was zu einer allgemeinen und hinzunehmenden Beeinträchtigung führt. Der Laubfall als Teil der Jahreszeiten, ist Teil des menschlichen Lebens, so dass ein erhöhter Reinigungsbedarf für diesen relativ kurzen Zeitraum zumutbar ist. Von dieser Situation sind sämtliche Hauseigentümer, die öffentliche Bäume vor ihrem Grundstück haben, gleichermaßen betroffen. Im Stadtgebiet finden sich zahlreiche ähnliche Lagen. Heutzutage sind einfache technische Hilfsmittel auf dem Markt, die die gesamte Dachrinne vor Laub schützen können.

 

Eine starke Kroneneinkürzung (Kappung) aller Platanen zur Reduzierung der Überhänge ist aus fachlicher Sicht nicht vertretbar.

 

Die Problematik des Einkappens von Baumkronen ist in den letzten Jahren deutlich geworden. An den Schnittstellen können durch eingedrungenes Wasser Fäulnisherde entstehen, welche sich bis in das Stamminnere entwickeln. Sie stellen dann einen idealen Nährboden für Pilze und Bakterien dar, wodurch die Vitalität des Baumes eingeschränkt wird. Beim Gefrieren im Winter erzeugt eingedrungenes Wasser Frostrisse, wodurch weitere offene und ungeschützte Bereiche entstehen.

 

Die aufgezeigten Folgen des Kappens können zum Absterben der Bäume führen. Außerdem treibt der Baum erfahrungsgemäß an den Schnittstellen wieder aus, doch ist der Kontakt zwischen diesen Neutrieben und dem alten Holz wesentlich geringer, als bei natürlich verlaufendem Wuchs, so dass höhere Windbrüchigkeit besteht.

 

Auch aus gestalterischen Gesichtspunkten muss ein Kappen von Bäumen abgelehnt werden, da sonst nur noch ein Stammtorso übrig bliebe.