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Wortprotokoll Beschluss |
Sachverhalt:
Die Hans-Tillkowski-Schule ist die einzig verbleibende Hauptschule in unserer Stadt und erfreut sich zudem großer Beliebtheit. Hier werden Schülerinnen und Schüler aus dem gesamten Stadtgebiet unterrichtet. Dadurch entstehen sicherlich für viele Schülerinnen und Schüler lange Fahrzeiten, zum Beispiel aufgrund ungünstiger Verkehrsverbindungen.
Vor diesem Hintergrund bitte ich die Verwaltung um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Die Gesamtschülerzahl gliedert sich wie folgt in Stadtbezirke auf:
Grundlage der Betrachtung sind die Zahlen der Schülerinnen und Schüler, welche im Zuge der Erstattung von Schülerfahrkosten ein ermäßigtes Schülerticket erhalten haben, da diese gem. §5 Abs.2 SchfkVO einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Grundsätzlich sind bei dieser Fragestellung sind die Wirtschaftlichkeit, sowie die Zumutbarkeit der jeweiligen Beförderungsart zu beurteilen.
Gemäß §1 SchfkVO sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder des Schülers zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne des § 97 SchulG und zurück notwendig entstehen.
Im Sinne des § 12 Abs.4 SchfkVO ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln i.d.R. die wirtschaftlichste Beförderung. Diese hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten.
Als unzumutbar gilt ein Schulweg erst dann, wenn gem. § 13 Abs.3 SchfkVO die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammen gerechnet mehr als 3 Stunden in Anspruch nehmen würde (entspricht 90 Minuten je Fahrt) oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor 6 Uhr die Wohnung verlassen muss.
Beispielfahrzeiten ÖPNV für besonders weite Schulwege:
Aufgrund des in Herne gut ausgebauten Verkehrsnetzes ist eine Unzumutbarkeit nach § 13 Abs.3 SchfkVO auszuschließen.
Eine Busbeförderung im Zuge eines Schülerspezialverkehrs wäre nur dann möglich, wenn nach § 14 Abs.1 SchfkVO die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Errichtung eines Schülerspezialverkehrs wäre, oder die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar wären.