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Auszug - Nutzungsmöglichkeiten auf dem Areal „Unser Fritz 2/3“ - Anfrage von Herrn Thomas Bloch vom 03.12.2020 -  

des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung
TOP: Ö 12.1
Gremium: Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 14.01.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:40 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2020/0960 Nutzungsmöglichkeiten auf dem Areal „Unser Fritz 2/3“
- Anfrage von Herrn Thomas Bloch vom 03.12.2020 -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:Thomas Bloch
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Bensel, Heike
 
Beschluss


Sachverhalt:
 

Vor einigen Jahren beabsichtigte der Ruderverein "Emscher" Wanne-Eickel-Herten e.V. die Errichtung eines Bootshauses und einer Gastronomie in zwei geschossiger Bauweise auf einem Teilstück der Fläche der ehemaligen Zeche Unser Fritz 2/3 am Rhein-Herne-Kanal.

 

Nach unserem Kenntnisstand wurden die Pläne durch den Ruderverein "Emscher" Wanne-Eickel-Herten e.V. jedoch zwischenzeitig verworfen und das Grundstück wieder veräußert.

 

Da in der unmittelbaren Nachbarschaft in diesem Jahr eine Gastronomie am Kanal eröffnet worden ist und in Herne "Wohnen am Kanal" diskutiert wird, bitten wir Sie in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen:

 

  • Ist der Verwaltung bekannt, ob der aktuelle Grundstückeigentümer weiterhin an der Bebauung des Grundstücks festhält?

 

  • Für den Fall, dass weiterhin die Absicht besteht das Grundstück zu bebauen, ist der Verwaltung bekannt, ob weiterhin Gastronomie und / oder Wohnbebauung geplant ist.

 

  • Gibt es seitens der Verwaltung Bedenken für eine mögliche Wohnbebauung auf dieser Fläche (z.B. wegen verkehrsrechtlicher Erschließung oder der Ver- und Entsorgung der Fläche) oder andere Gründe, die zu einem planerischen Nutzungskonflikt führen könnten?

 

 

Antwort:     

 

Frage 1: „Ist der Verwaltung bekannt, ob der aktuelle Grundstückseigentümer weiterhin an der Bebauung des Grundstücks festhält?“

 

Nein. Die letzte bekannte Bestrebung für eine Entwicklung der Fläche für Wohnbebauung (zwei Mehrfamilienhäuser) fand in Form einer Bauvoranfrage aus Dezember 2018 statt.

 

Frage 2: „Für den Fall, dass weiterhin die Absicht besteht, das Grundstück zu bebauen, ist der Verwaltung bekannt, ob weiterhin Gastronomie und / oder Wohnbebauung geplant ist?“

 

Nein. Offiziell wurde zuletzt durch die o.g. Bauvoranfrage eine reine Wohnnutzung thematisiert.

 

Frage 3: „Gibt es seitens der Verwaltung Bedenken für eine mögliche Wohnbebauung auf dieser Fläche (z.B. wegen verkehrsrechtlicher Erschließung oder der Ver- und Entsorgung der Fläche) oder andere Gründe, die zu einem planerischen Nutzungskonflikt führen könnten?“

 

Ja. Die o.g. Bauvoranfrage musste negativ beurteilt werden, da es sich bei dem Grundstück planungsrechtlich um Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB handelt. Wohnbebauung ist dort unzulässig. Für eine bauliche Entwicklung wäre insoweit grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Ein weiterer größerer Konfliktpunkt sind die Umweltbelange auf der Fläche, speziell der Baumbestand. Die Erschließung des Grundstücks ist zumindest nicht einfach, aber möglich.