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Beschluss |
Sachverhalt:
Anfang September diesen Jahres wurde die Bochumer Straße zwischen der Sodinger Straße und dem Kreuzungsbereich Westring / Hölkeskampring zur Fahrradstraße umgewidmet. Dieses hatte zur Folge, dass zum einen eine Zufahrt nur noch für Anlieger möglich ist. Zum anderen wurde die Tempo 30-Beschilderung entfernt.
Diese Neuregelung hat zu großem Unmut bei zahlreichen BürgerInnen geführt, da diese nun teilweise erhebliche Umwege auf sich nehmen müssen, um diese Fahrradstraße zu umfahren. Gleichzeitig wird die Zufahrt zu Gewerbetreibenden und einem Nahversorger beeinträchtigt. Die Entfernung der Tempo 30-Beschilderung hat wahrnehmbar dazu geführt, dass nun vermehrt mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wird. Dieses gilt insbesondere auch für die Abend- und Nachstunden.
Vor diesem Hintergrund bitte ich die Verwaltung um die Beantwortung der folgenden Frage:
Besteht die rechtliche Möglichkeit, durch das Anbringen einer entsprechenden Zusatzbeschilderung, eine Verbesserung der Situation herbeizuführen? Hierbei ist ebenfalls zu beachten, dass der ÖPNV nicht eingeschränkt werden darf.
Herr Marquardt beantwortet die Frage wie folgt:
In Abstimmung mit dem Fachbereich Tiefbau und Verkehr beantwortet der Fachbereich Öffentliche Ordnung die Anfrage wie folgt:
Die Beschilderung der Fahrradstraße auf der Bochumer Straße zwischen Holsterhauser Straße/Sodinger Straße und Hölkeskampring/Westring wurde in der Kalenderwoche 36 gemäß den am 04.06.2020 von der Bezirksvertretung Herne-Mitte einstimmig beschlossenen Planunterlagen eingerichtet.
Der Regelungscharakter einer Fahrradstraße beinhaltet, dass anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr die Straße nicht benutzen darf. Aus diesem Grunde darf anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr auch nur ausnahmsweise durch entsprechende Zusatzzeichen zugelassen werden. Aus Rücksicht auf die Bedürfnisse der AnwohnerInnen und der ansässigen Gewerbebetriebe wurde bei der Bochumer Straße von dieser Regelung mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ Gebrauch gemacht. Anliegerverkehr wird dabei als Verkehr von und zu den an der gesperrten Straße liegenden Grundstücken und Geschäften definiert. Die Straße darf somit sowohl für die Zufahrt zu ansässigen Gewerbebetrieben als auch vom ÖPNV zum Erreichen der an der Straße liegenden Haltestellen befahren werden. Zwar führt diese Freigabe dazu, dass die Fahrradstraße nicht mehr ausschließlich dem Radverkehr zur Verfügung steht. In Anbetracht der Abwägung der verschiedenen Bedürfnisse, insbesondere jener der Anlieger, ist sie jedoch notwendig und vor dem Hintergrund des bestehenden Verbotes den Radverkehr zu behindern oder zu gefährden als Ausnahme auch vertretbar.
Gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, die von allen Verkehrsteilnehmern zu beachten sind, gilt in Fahrradstraßen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Bezüglich der zulässigen Geschwindigkeit entfaltet die Fahrradstraße daher die gleiche Wirkung wie die zuvor geltende Beschilderung. Individuelles Fehlverhalten kann nur durch konsequente Kontrolle und Sanktionierung, nicht jedoch durch Allgemeinverfügung verhindert werden. Eine Verbesserung der Situation in Bezug auf etwaige Geschwindigkeitsüberschreitungen kann durch eine Zusatzbeschilderung daher nicht herbeigeführt werden.
Sofern unter einer Verbesserung der Situation jedoch die Freigabe der Fahrradstraße für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr verstanden wird, besteht die Möglichkeit diese durch eine Ausnahmegenehmigung des Verkehrsministeriums NRW herbeizuführen. Das dadurch eingeführte Zusatzzeichen „Kfz-Verkehr frei“ ermöglicht die Freigabe der Fahrradstraße für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge sowie für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträdern und Mofas. Durch das Anbringen dieser Zusatzbeschilderung würde die Regelung der Fahrradstraße, dass anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr die Straße nicht benutzen darf aufgehoben werden und es bestünde kein Unterschied zur vorherigen Verkehrsregelung. (Da das Nebeneinanderfahren zuvor aufgrund der nicht vorliegenden Verkehrsbehinderung - Radfahrer können durch das Abstandsgebot auf dem betroffenen Streckenabschnitt ohnehin nicht überholt werden - auch schon erlaubt war).