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Beschluss |
Es wird
folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt :
1.
Bei
den nachfolgend benannten 9 Tageseinrichtungen für Kinder übernimmt die Stadt
Herne ab dem 01.08.2006 den gesetzlichen Trägeranteil an den Betriebskosten je
einer KinderGruppe :
Ø
Evangelische
Tageseinrichtung für Kinder
der Ev. Kreuzkirchengemeinde Herne, Poststraße 33, 44629
Herne
Ø
Evangelische
Tageseinrichtung für Kinder
der Ev. Dreifaltigkeitskirchengemeinde, Holsterhauser Str.
320, 44625 Herne
Ø
Evangelische
Tageseinrichtung für Kinder
der Ev. Kirchengemeinde Sodingen, Bromberger Str. 32, 44627
Herne
Ø
Evangelische
Tageseinrichtung für Kinder
der Ev. Kirchengemeinde Börnig, Schadeburgstr. 57b, 44627
Herne
Ø
Evangelische
Tageseinrichtung für Kinder
der Ev. Lutherkirchengemeinde Herne, Lutherstraße 1a, 44625
Herne
Ø
Evangelische
Tageseinrichtung für Kinder
der Ev. Kirchengemeinde Crange, Sternstraße 30, 44653 Herne
Ø
Evangelische
Tageseinrichtung für Kinder
der Ev. Kirchengemeinde Wanne-Nord,
Scharpwinkelring 109, 44653 Herne
Ø
Evangelische
Tageseinrichtung für Kinder
der Ev. Kirchengemeinde Wanne-Süd, Eickeler Bruch 125,
44652 Herne
Ø
Evangelische
Tageseinrichtung für Kinder
der Ev. Kirchengemeinde Eickel, Richard-Wagner-Str. 8a,
44651 Herne.
2.
Der
Jugendhilfeausschuss stimmt der Umwandlung einer Tagesstätten-Gruppe in eine
Kleine altersgemischte Gruppe in der Tageseinrichtung Richard-Wagner-Str. 8a
zum 01.08.2006 zu.
3.
Zur
späteren Umwandlung der weiteren 8 Gruppen in Kleine altersgemischte Gruppen
erfolgt zur Vermeidung der Schließung dieser Gruppen und zur erforderlichen
Gewährleistung des Rechtsanspruches auf den Besuch des Kindergarten zunächst
eine befristete Übernahme des Trägeranteiles der Kindergartengruppen.
Sie erfolgt bis zu den von der
Jugendhilfeplanung im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung noch festzulegenden
Terminen der anschließenden Umwandlung in Kleine altersgemischte Gruppen.
4.
Die
Übernahme des vollständigen Trägeranteiles an den Betriebskosten der 8
Kindergartengruppen wird davon abhängig gemacht, dass in diesen Gruppen im
Jahresdurchschnitt jeweils 25 Kinder betreut werden.
Eine anteilmäßige Kürzung erfolgt
für jeden Platz und jeden Monat, wenn trotz nachgewiesener Nachfrage im
Jahresdurchschnitt nicht alle jeweils 25 Plätze belegt wurden.
Keine Kürzungen erfolgen, wenn
trotz einer rechtzeitigen Mitteilung an den Fachbereich Kinder-Jugend-Familie
nicht alle Plätze belegt werden konnten.
5.
Nach
Umwandlung der Kindergartengruppen in Kleine altersgemischte Gruppen übernimmt
die Stadt Herne ebenfalls als freiwillige Leistung die gesetzlichen
Trägeranteile an den dann entsprechend höheren Betriebskosten.
Falls der Landschaftsverband Westfalen-Lippe den Gruppenumwandlungen nur bei
Gewährleistung der Kostenneutralität für das Land NW zustimmt, übernimmt die
Stadt Herne ebenfalls die Zahlung des erhöhten Landesanteiles auf der Grundlage
des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 11.05.2005 (2005/0372).
Die Übernahme des vollständigen
Trägeranteiles an den Betriebskosten der Kleinen altersgemischten Gruppen wird
davon abhängig gemacht, dass in diesen Gruppen jeweils mindestens 7 unter
3jährige Kinder mit erstem Wohnsitz in Herne betreut werden.
Für die
Betreuung von nicht mit erstem Wohnsitz in Herne gemeldeten Kindern erfolgt
eine anteilmäßige Kürzung für jeden Platz und jeden Monat, wenn weniger als 7
unter 3jährige Kinder mit erstem Wohnsitz in Herne in einer dieser Gruppen
betreut werden.
Eine anteilmäßige Kürzung erfolgt
ebenfalls für jeden Platz und jeden Monat, wenn trotz nachgewiesener Nachfrage
nicht alle jeweils 7 für unter 3jährige Kinder vorgesehenen Plätze belegt
wurden.
Keine Kürzungen erfolgen, wenn
trotz einer rechtzeitigen Mitteilung an den Fachbereich Kinder-Jugend-Familie
nicht alle jeweils 7 für unter 3jährige Kinder vorgesehenen Plätze mit Herner
Kindern bzw. gar nicht belegt werden konnten.
6.
Sollte
durch z.B. eine veränderte Gesetzeslage oder durch entsprechende Erlasse die
Umwandlung von Regel-Kindergartengruppen in Kleine altersgemischte Gruppen oder
ähnliche Formen der regelmäßigen Betreuung von unter 3jährigen Kindern
dauerhaft ausgeschlossen werden, so ist der Zeitraum der freiwilligen Übernahme
des Trägeranteiles der betreffenden Kindergartengruppen auf den für die
Sicherung des Rechtsanspruches der 3 – 6jährigen Kinder erforderlichen Zeitraum
zu beschränken.
Falls das
tatsächliche Bedürfnis zum Betrieb einzelner oder aller dieser Gruppen
entfällt, endet die freiwillige Förderung zum durch die
Jugendhilfeplanung/Kindergartenbedarfsplanung ermittelten Zeitpunkt.
7.
Die
vorzeitige oder endgültige Beendigung der freiwilligen Förderung muss mit einem
angemessenen zeitlichen Vorlauf und nach rechtzeitiger Einbeziehung des
jeweiligen Trägers erfolgen. Sie kann mit Beginn des kommenden
Kindergartenjahres (01.08.) beendet werden, wenn der Träger der betroffenen
Tageseinrichtung bis zum 01.02. des laufenden Kindergartenjahres entsprechend
schriftlich informiert wurde.
8. Die ohne eigenen Trägeranteil betriebenen Gruppen dürfen in die Berechnung von z.B. Anteilsquoten der religiösen Zugehörigkeiten der Kinder und deren Eltern nicht einbezogen werden.
Die Platzvergaben haben ohne
Bewertung der Staatsangehörigkeit, Abstammung und religiösen Zugehörigkeit der
Kinder und deren Eltern zu erfolgen. Sie sollen insbesondere der Versorgung der
Kinder im unmittelbaren Einzugsbereich dienen. Bei der Auswahl der Kinder
sollen die individuellen Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern besonders
berücksichtigt werden. Zur Bewertung der jeweiligen Situation sollen
insbesondere für die unter 3jährigen Kinder die für die städtischen
Tageseinrichtungen vereinbarten Aufnahmekriterien angewendet werden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
dafür: 11