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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Verkehrssituation Auf der Wilbe/Einmündung Stichstraße Auf der Wilbe Nrn. 8 a - 16 f  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel
TOP: Ö 18
Gremium: Bezirksvertretung Eickel Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 05.03.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:41 Anlass: Sitzung
Raum: Eickeler Markt 1
Ort: Bürgersaal des Sud- und Treberhauses
2020/0169 Anfrage: Verkehrssituation Auf der Wilbe/Einmündung Stichstraße Auf der Wilbe Nrn. 8 a - 16 f
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Wiesinger, Willibald
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Beteiligt:FB 53 - Tiefbau und Verkehr
Bearbeiter/-in: Frommenkord, Denise   
 
Beschluss


Die Verkehrssituation an der o.g. Einmündung war bereits Thema einer Anfrage in der Bezirksvertretung am 21.03.2019 (Vorlage 2019/0228). Die in der Anfrage angeregten Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wurden seitens der Verwaltung als nicht erforderlich bewertet. Ein „vorsichtiges Hineintasten“ in den Verkehr sei zuzumuten.

Diese Haltung der Verwaltung wird seitens der Bürger als höchst unbefriedigend empfunden. Das „vorsichtige Hineintasten“ werde schon seit jeher praktiziert. Trotzdem sei es immer wieder zu kritischen Situationen gekommen. Auf völliges Unverständnis stößt die Tatsache, daß nicht einmal einer Verlängerung der Zone des Halteverbotes links und rechts der Einmündung der Stichstrasse zugestimmt wird. Dabei wäre dies eine Maßnahme, die mit wenig Aufwand mehr Sicherheit bieten könnte.

 

Frage an die Verwaltung:

  1. Bleibt die Verwaltung bei der Stellungnahme vom 21.3.2019, wonach die damals vorgeschlagenen Maßnahmen nicht der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen?
  2. Kann nicht zumindest einer Verlängerung der Halteverbotszone zugestimmt werden, da dies eine Maßnahme wäre, die mit wenig Aufwand kurzfristig realisierbar wäre?

 

 

Herr Nübel beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

In dieser Angelegenheit haben sich seit dem 21.03.2019 weder der Sachverhalt noch die Rechtslage verändert, sodass die Stellungnahme vom 21.03.2019 weiter vertreten wird.

Bei der beschriebenen Einmündung handelt es sich um die Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich. Die Verkehrsteilnehmer haben sich nach der Straßen­verkehrsordnung daher so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies bedeutet also, dass ausfahrende Verkehrsteilnehmer sich eintasten und mit der nötigen Sorgfalt in die übergeordnete Straße einfahren müssen. Diese Sorgfaltspflicht kann nicht durch eine Beschränkung des Verkehrs ersetzt werden.

 

Zu 2:

Wie zur ersten Frage bereits erläutert, kann die erforderliche Sorgfalt nicht durch eine Beschränkung des Verkehrs ersetzt werden. Zur Verdeutlichung und Verlängerung des durch die Einfahrt bestehenden gesetzlichen Haltverbotes wurde östlich und westlich der Einmündung zur Stichstraße bereits eine Grenzmarkierung angebracht. Für eine weitere Verkehrsbeschränkung, etwa durch eine Verlängerung der Markierung, ist das gesetzlich vorgeschriebene zwingende Erfordernis aus o.g. Gründen nicht gegeben. Einer Verlängerung des bestehenden Haltverbotes kann daher nicht zugestimmt werden.