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Wortprotokoll Beschluss |
Über das Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) bzw. über seine Auswirkungen informiert Herr Matzko (Fachbereich 41).
Veränderung der Unterhaltsheranziehung in der Hilfe zur Pflege
Zum Unterhalt herangezogen werden künftig nur Angehörige, die einen Jahresverdienst über 100.000 € haben, analog zur Grundsicherung.
Die Unterhaltsheranziehung beziehungsweise –berechnung wurde bis zum 31.12.2019 durchgeführt. Aktuell sind noch viele Fälle in Bearbeitung beim Fachbereich Soziales. Die Heranziehung wurde bis zum 31.12.2919 begrenzt.
Im Jahr 2019 wurden durch die Heranziehung etwa 133.000 € vereinnahmt (einschließlich Rückstandsberechnung + laufender Unterhalt 2019), davon werden zukünftig geschätzt 90 % wegfallen. Eine finanzielle Kompensation erfolgt durch drei nicht neu besetzte Teilzeit-Stellen in dem entsprechenden Sachgebiet.
Es wird mit steigenden Fallzahlen in der Hilfe zur Pflege gerechnet, da Angehörige nun nur noch in Einzelfällen zum Unterhalt herangezogen werden können.
Durch die veränderte Unterhaltsheranziehung werden sich voraussichtlich geschätzt rund +10 % Neufälle innerhalb von Einrichtungen (iE) und +10 % Neufälle außerhalb von Einrichtungen (avE) ergeben. Die Sachbearbeiter wurden hinsichtlich der Fragestellung bei der Aufnahme eines Grundantrages sensibilisiert, insbesondere was Berufe der Kinder betrifft.
Mögliche Erhöhung der Fallzahlen auf Grund der geänderten Unterhaltsheranziehung:
- ca. 10 % Neufälle HzP avE = geschätzte Mehrkosten 80.280 €
- ca. 10 % Neufälle HzP iE = geschätzte Mehrkosten 495.992 €
Eingliederungshilfe - Kostenbeitrag von Eltern
Durch die Abschaffung dieses Kostenbeitrages (32,75 €) ergeben sich - wenn überhaupt - nur sehr geringe Auswirkungen, da für solche Leistungen Unterhalt nur in Einzelfällen geltend gemacht werden kann, gegebenenfalls hat sich die Zuständigkeit auch zum LWL verlagert.