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Ratsinformationssystem

Auszug - Kostenvergleich: Vollstationäre Pflegeheime (EULA) / Einrichtungen nach dem WTG  

des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren
TOP: Ö 8.2
Gremium: Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 03.07.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:17 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum Nr. 30)
Ort: Rathaus Wanne
2019/0575 Kostenvergleich: Vollstationäre Pflegeheime (EULA) / Einrichtungen nach dem WTG
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:Rainer Dudziak
Federführend:FB 41 - Soziales Bearbeiter/-in: Bittokleit, Ralf
 
Beschluss


Hinsichtlich der umfangreichen Anfrage sowie der somit umfangreichen Antwort der Verwaltung fragt der Vorsitzende Herrn Dudziak (AL), ob dieser einverstanden ist, wenn auf eine Verlesung der Antworten in der aktuellen Sitzung verzichtet wird und die Antworten zu der Anfrage ausschließlich im Protokoll wiedergegeben werden. Sollten sich aus den Antworten Nachfragen ergeben, können die in der kommenden Sitzung von Herrn Dudziak gestellt werden.

 

Nach anfänglichem Zögern und nach erneuter Bitte durch den Vorsitzenden auf die Vorlesung zu verzichten  verbunden mit der Zusage des Vorabversands der Antworten an Herrn Dudziak durch die Geschäftsstelle des Ausschusses  verzichtet Herr Dudziak auf die Vorlesung der Antworten zu seiner Anfrage in der aktuellen Sitzung.

 

Die Anfrage von Herrn Dudziak wird von der Verwaltung wie folgt beantwortet:

 

1. Pflegeheime: Wie hoch sind die Kosten im Monat Januar 2019 bis Mai 2019? Bitte eine monatsweise Einzelaufstellung und

2. Pflegeheime: Wie hoch ist der durchschnittliche Pro-Kopf-Betrag in diesen Monaten? Bitte ebenfalls eine monatsweise Einzelaufstellung.

 

  Gesamtkosten      Kosten pro Kopf

01/2019       1.066.693,60 €        1.088,46 €   

02/2019       1.043.810,10 €        1.076,09 €

03/2019       1.056.928,40 €        1.102,12 €

04/2019       1.046.142,80 €        1.117,67 €

05/2019       1.031.789,00 €        1.108,65 €

 

Bei der Auswertung der ADV wurden alle Monats- und Tageszahlungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Sozialhilfe und Pflegewohngeld) erfasst. Dabei wurden auch Kosten für (ehemalige) Herner Bürger in Einrichtungen außerhalb Hernes berücksichtigt. Aus der Fragestellung ging nicht hervor, ob die Kosten nur für Einrichtungen in Herne gemeint sind.

 

3. Pflegeheime: Wie ist die Kalkulation der neuen Einrichtungen die an den Start gehen?

 

Alle Einrichtungen verhandeln ihre Vergütungssätze sowie die Höhe der Investitionskosten mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen bzw. dem zuständigen Landschaftsverband (hier: Westfalen-Lippe). Insoweit liegen hier keine Kalkulationen vor.

 

4. Einrichtungen nach dem WTG: Wie hoch sind hier die monatlichen Kosten, die die Stadt Herne tragen muss? Bitte wie vorher eine Einteilung in Monate geben.

 

                   Gesamtkosten  

01/2019        62.419,30 €   

02/2019        64.345,20 €      

03/2019        47.728,90 €     

04/2019        38.919,80 €     

05/2019        35.652,40 €      

 

Zusätzlich zu den unter Frage 1 aufgeführten Kosten für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die auch den „Einrichtungen nach dem WTG“ zuzurechnen sind, ergeben sich Kosten für die Investitionskostenförderung nach dem Alten- und Pflegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) bei Kurzzeitaufenthalten und Tagespflegeaufenthalten von Herner Bürger in Heimen in NRW. Anspruchsberechtigt sind dabei die Einrichtungen selbst. Ferner sind Sozialhilfekosten für reine Kurzzeitpflegeaufenthalte und die Tagespflegeaufenthalte nach dem SGB XII enthalten. Die Kosten für den Aufenthalt von behinderten Personen in Wohnheimen werden in der Regel aus Leistungen der Eingliederungshilfe direkt vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe als zuständigem Sozialhilfeträger erbracht.

 

5. Welche Aufgaben hat das Gesundheitsamt Herne im Bezug auf WTG-Einrichtungen und der EULA?

 

Alle Gesundheitsämter nehmen in Bezug auf stationäre und teilstationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen folgende Aufgaben wahr (Rechtsgrundlagen u.a. Infektionsschutzgesetz, Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Trinkwasserverordnung):

 

  • Verhütung von und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten in den jeweiligen Einrichtungen
  • Unterstützung der jeweiligen Träger bzw. Einrichtungsleitungen in Hygienefragen
  • Unterstützung der Heimaufsicht (FB 41/2) in Hygienefragen
  • Infektionshygienische Überwachung u. a. von Pflegeeinrichtungen

 

6. Wie sind die Auswahlkriterien der Mitarbeiter im Gesundheitsamt?

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes werden unter Berücksichtigung ihrer fachlichen und sozialen Kompetenzen ausgewählt. Bei den erwünschten fachlichen Kompetenzen werden die besonderen Aufgabenkonstellationen für den FB Gesundheitsmanagement berücksichtigt.

 

7. Welche Qualifikation müssen diese vorweisen?

 

Wie überall im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Deutschland, setzt sich das Personal des FB Gesundheitsmanagement aus verschiedenen Berufsgruppen zusammen.

Für die Tätigkeiten im Bereich der Hygieneaufsicht und des Infektionsschutzes werden eigene gesetzlich vorgeschriebene Qualifikationen verlangt.

 

8. Werden diese regelmäßig geschult?

 

Die Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

 

9. Welcher zeitlicher Modus wird momentan bei Begutachtungen/Begehungen für Seniorenheime und Betreuten Wohnen nach der Vorgabe des WTG umgesetzt?

 

Die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen (Regelprüfungen) erfolgen auf Grundlage des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW.

 

In Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften führt die Aufsichtsbehörde Regelprüfungen im zeitlichen Abstand von höchstens zwei Jahren durch.

 

In Gasteinrichtungen (Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Hospiz) führt die Aufsichtsbehörde Regelprüfungen im zeitlichen Abstand von höchstens drei Jahren durch.

 

Die o.g. gesetzlichen Vorgaben werden entsprechend umgesetzt.

 

 

10. Wie viele Stunden wurden ca. aufgewendet in Beratungen nach dem WTG in Einrichtungen und von welcher Dienststelle?

 

Beratungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde durchgeführt. Sie sind Teil der behördlichen Qualitätssicherung i.S. der §§ 11 und 14 WTG.

 

Der zeitliche Umfang von Beratungsgesprächen wird nicht statistisch erfasst. Um eine Antwort hinsichtlich der Anzahl durchgeführter Beratungen geben zu können, müsste der Zeitraum, auf den sich die Frage bezieht, zunächst präzisiert werden.

 

(Im Jahr 2018 wurden insgesamt 78 Beratungen im Sinne des WTG durchgeführt.)

 

Die Anzahl der hrlich durchgeführten Beratungen ist auch dem jeweiligen Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde zu entnehmen.

 

11. Welche waren die häufigsten Beratungsthemen des Gesundheitsamtes im Bereich des WTG?

 

Folgende Themen werden vorwiegend behandelt:

  • Konkrete Anfragen der Einrichtungen bei Infektionskrankheiten bei einzelnen oder mehreren Bewohnerinnen oder Bewohnern
  • Fragen aus allen Bereichen der Hygiene sowohl bei konkreten Anfragen der Einrichtungen oder im Umfeld von Begehungen
  • Beratungen zu Fragen der Trinkwasserhygiene und zu umweltmedizinischen Fragestellungen (z. B. Schimmelpilzbefall oder Emissionen)

 

12. Bei der Höhe der Sozialausgaben - im Bereich der EULA - hat das zuständige Amt Vorschläge diese zu minimieren oder daß diese zumindest nicht höher werden?

 

Die Stadt Herne hat nur sehr begrenzte Steuerungsmöglichkeiten zur Minimierung der Ausgaben. Sie hat keinen Einfluss auf die Vertragsverhandlungen zu den Vergütungssätzen der Einrichtungen bzw. auf die Höhe der Investitionskosten (siehe zu Frage 3).

 

Im Rahmen der Neufassung des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) zum 01.01.2017 ist die Prüfung der Heimnotwendigkeit durch die Pflegekasse entfallen.

 

Die Pflegefachkräfte des Fachbereichs Soziales prüfen seitdem bei den Heimbewohnern*innen, die neu in eine Einrichtung aufgenommen werden, nicht die Pflegegrade 4 oder 5 erreichen und einen Antrag auf Sozialhilfe und/ oder Pflegewohngeldstellen gestellt haben, die Notwendigkeit des vollstationären Aufenthaltes.

 

Im Rahmen des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ (§ 13 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)) wird - soweit es auch den Wünschen der Pflegebedürftigen entspricht – geprüft, ob eine umfassende ambulante pflegerische Versorgung in der häuslichen Umgebung möglich und ggf. sogar kostengünstiger ist.

 

Eine Steuerung der Kosten durch eine Verweisung der Pflegebedürftigen an eine möglichst günstige Einrichtung würde einen extrem hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, da sich die Pflegebedürftigen bzw. deren Betreuer*innen/ Bevollmächtigte bereits vor Aufnahme in eine Einrichtung mit dem Fachbereich Soziales in Verbindung setzen müssten. Ferner dürften solche Vorgaben rechtlich sehr fragwürdig sein, da § 9 SGB XII (Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles) zu berücksichtigen ist und somit die Wünsche des Pflegebedürftigen (Nähe zum bisherigen Wohnort wegen Erhaltung des sozialen Umfeldes, Nähe zum Wohnort von Angehörigen etc.) in die Betrachtungen einfließen, soweit sie angemessen sind. Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einige Einrichtungen ggf. gezielter auf die Bedarfe der Pflegebedürftigen (z. B. bei dementieller Erkrankung) ausgerichtet sind.

 

13. Das WTG hat Veränderungen ab Mai 2019. Wie geht die Stadt damit um? Wurden Nachschulungen gemacht?

 

 Das Wohn- und Teilhabegesetz NRW wurde mit Änderungsgesetz zum 24.04.2019 stellenweise neu gefasst. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des WTG wird durch die Aufsichtsbehörde überwacht. Die zuständigen Mitarbeiter*innen sind mit den gesetzlichen Grundlagen und aktuellen Änderungen des WTG vertraut. Sollten sich Auslegungsfragen ergeben, steht der Aufsichtsbehörde u.a. die Bezirksregierung (als übergeordnete Aufsichtsbehörde) als Ansprechpartner zur Verfügung. Fachspezifische externe Schulungsangebote zum Änderungsgesetz gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand nicht.

 

14. Wie setzt die Stadt Herne dieses Ziel des WTG um: Die Entwicklung kleinerer quartiersnaher Wohn- und Betreuungsangebote?

 

Mit der aktuellen Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes wurde auch der Zweck des Gesetzes in § 1 WTG neu gefasst. Die Förderung kleinerer Wohn- und Betreuungsangebote und die Ermöglichung einer quartiersnahen Versorgung mit Betreuungsleistungen sind jetzt nicht mehr als Ziele des WTG genannt.

 

Damit erhalten alle Angebotsformen die gleiche Gewichtung; kleinere Wohn- und Betreuungsangebote sollen nicht mehr bevorteilt werden. In der Gesetzesbegründung dazu heißt es: Die Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer wird gestärkt. Die Änderung trägt auch zur Beendigung der Benachteiligung stationärer Einrichtungen bei, die die Landesregierung in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart hat.