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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Umgestaltung Fußgängerampeln zu "Bergmann-Ampeln"  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel
TOP: Ö 7
Gremium: Bezirksvertretung Eickel Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 21.03.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:54 Anlass: Sitzung
Raum: Eickeler Markt 1
Ort: Bürgersaal des Sud- und Treberhauses
2019/0231 Anfrage: Umgestaltung Fußgängerampeln zu "Bergmann-Ampeln"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Wiesinger, Willibald
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Beteiligt:FB 53 - Tiefbau und Verkehr
Bearbeiter/-in: Hartmann, Nils   
 
Beschluss


In der Sitzung der BV Eickel vom 07.02.2019 wurde zur Vorlage 2019/0074 der Beschluss gefasst, dass die Verwaltung prüfen soll, ob nach dem Vorbild der Stadt Duisburg an ausgewählten Fußgängerampeln die Piktogramme gegen ein Bild eines Bergmanns ausgetauscht werden können.

 

Fragen:

 

1. Wie ist das Ergebnis dieser Prüfung ausgefallen? 

 

2. Wann kann mit den ersten „Bergmannampeln“ gerechnet werden?

 

 

Frau Mertens beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Rein technisch ist an Fußgänger-Lichtzeichenanlagen (FSA) ein Tausch der Piktogramme möglich. Je nach Alter und Zustand der FSA entstehen dafür Kosten in einer Größenordnung von 1.000,- bis 50.000,- Euro.

 

Die Frage der Einrichtung von sogenannten  Bergmann-Ampeln wurde von der Verwaltung geprüft. Seitens der Polizei, sowie der Fachbereiche 53 und 44 wird als Ergebnis festgestellt, dass eine Bestückung von Signalgebern mit entsprechenden Symbolen nicht angestrebt wird.

 

Gemäß  § 37 Abs. 2 Nr.5 StVO ist an Lichtzeichen, die für Fußgänger gelten, das Sinnbild „ Fußgänger“ anzuzeigen. Eine derartige Ausgestaltung stützt sich zusätzlich auf die Richtlinien zur Gestaltung von Lichtsignalanlagen (Ziffer 6.2.7). Nur derart gestaltete Signalgeber sind optimal verkehrssicher.

 

In der Sitzung des Verkehrsausschusses der Landesregierung vom 05.12.2018 wurde festgestellt, dass ein Abweichen von den vorgegebenen Gestaltungsgrundsätzen in Einzelfällen möglich ist. Jedoch stehen dann Verkehrsbehörden und Straßenbaubehörden in voll verantwortlicher Haftung für eine von der Norm abweichende Entscheidung. Diese Verantwortung wird von den zuständigen Fachbereichen abgelehnt.