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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beantwortung der Verwaltung:
Frage 1:
Wann wurde der Deponie-Betrieb genehmigt? Erstreckt sich die
Genehmigung nur auf bestimmte Deponieteilflächen? Welche Laufzeit hat die
Genehmigung? War die Stadt Herne im Genehmigungsverfahren beteiligt? Wann hat
die Verwaltung von der Wiederaufnahme des Deponiebetriebs erfahren?
Antwort:
Die Deponie der Fa. Becker (vormals Thyssen Schalker Verein)
wurde bereits seit 1918 von dem Werk Schalker Verein für die Deponierung von
Abfällen genutzt. Nach dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes 1972 wurde die
Deponie unter dem Namen „Gleis- und Wollekippe“ angezeigt und damit rechtmäßig
weiterbetrieben.
Aufgrund einer Gebietsänderung wurde der Weiterbetrieb durch
die Fa. Thyssen Industrie AG als Rechtsnachfolgerin am 10.12.1979 durch eine
abfallrechtliche Plangenehmigung nach § 7 Abs. 2 AbfG rechtlich geregelt.
Diese Genehmigung umfasst die Deponierung zwischen ehemaligem
Bahndamm/Kleingärten und der Verlängerung des Friedhofsrandes bis an die
Osterfeldstraße (Schüttbereich II) einschließlich des Geländes das sich
westlich bis zur Friedhofstraße anschließt (Schüttbereich III). Ein
Übersichtsplan ist als Anlage beigefügt. Diese Genehmigung ist noch heute
gültig.
Diese Genehmigung wurde in der Folgezeit durch 12
Änderungsbescheide der Bezirksregierung den
jeweiligen Gegebenheiten und den Umweltanforderungen für betriebene
Deponien angepasst.
Der Schüttbetrieb auf dem Südteil der Deponie ist lange Zeit
nicht wahrgenommen worden. Das lag daran, dass eine Auflage der damaligen
Regierung in Arnsberg so gefasst war, dass der Betrieb der Gleiskippe erst dann
weitergeführt werden darf, wenn die Wollekippe verfüllt ist. Die Deponie I ist
jetzt verfüllt und wird rekultiviert. Aus den vorgenannten Gründen durfte die
Gleiskippe (Deponie II) jetzt weiterbetrieben werden.
Mit dem 12. Änderungsbescheid vom 20. Januar 2005 wurden
gleichzeitig die Rechte und Pflichten der Genehmigung auf die Fa. Heinrich
Becker GmbH übertragen und Regelungen für die Fortführung des Betriebes auf dem
lange Zeit ruhenden Südteil der Deponie getroffen.
Der Ablagerungsbetrieb wurde ebenfalls mit dem 12.
Änderungsbescheid bis zum 15.7.2009 beschränkt.
Die Stadt Herne ist an dem 12. Änderungsbescheid vom 20.
Januar 2005 nicht beteiligt worden. Die betroffene Deponie liegt auch nicht auf
Herner Stadtgebiet. Die Verwaltung hat erst durch Anrufe von Bürgern bzw. durch
die Anfrage Kenntnis von der Wiederinbetriebnahme erhalten.
Frage 2:
Überwachen die Genehmigungsbehörden die Einhaltung von
Nebenbestimmungen der Genehmigung? Entspricht die Deponie dem Stand der
Technik?
Antwort:
Zuständig für die Genehmigung der Deponie ist die
Bezirksregierung Arnsberg. Zuständig für die Überwachung des Deponiebetriebes
ist das Staatliche Umweltamt Hagen. Für die Überwachung der Deponie ist in
erster Linie der Betreiber selbst zuständig. Dies wird durch den
Genehmigungsbescheid und die Deponieselbstüberwachungsverordnung festgeschrieben.
Das Staatliche Umweltamt Hagen als zuständige Überwachungsbehörde kontrolliert
die Einhaltung der Auflagen.
Durch alle bisher ergangenen Änderungsbescheide ist die
Deponie an den jeweiligen Stand der Technik, soweit dieser sich auf Altanlagen
bezieht, angepasst worden. Dabei berücksichtigt auch der Stand der Technik,
dass Deponien nur im Hinblick auf den zukünftigen Betrieb und zukünftig zu
erstellende Einrichtungen änderbar sind. Anforderungen an den bereits
bestehenden Deponiekörper und deren Untergrund können nicht gestellt werden.
Frage 3:
Ist es richtig, dass auf der Deponie in der Hauptsache
Abfälle mineralischen Ursprungs abgelagert werden dürfen. Welche Abfallstoffe
dürfen laut aktueller Genehmigung auf der Deponie verbracht werden? Ist es
richtig, dass dort auch Asbest abgelagert werden darf. Welche
Sicherungsmaßnahmen werden hierfür ergriffen?
Antwort:
Aus dem 12. Änderungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg
ist zu ersehen, dass auf der Deponie insgesamt 95 Abfallarten zugelassen sind.
Dabei handelt es sich hauptsächlich um mineralische Stoffe (auch Schlacken,
Filterstäube und abgepresste Schlämme) aus Kraftwerksbereichen sowie der
Stahl-, Eisen und Bauindustrie, in geringem Umfang auch (mineralische) Reste
aus anderen Abfallbehandlungsanlagen. Zugelassen sind auch asbesthaltige
Baustoffe. Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass diese einzelnen
Abfallarten nur abgelagert werden dürfen, soweit sie die Schadstoffkonzentrationen,
die für die Deponien der Deponieklasse I gelten, nicht überschreiten.
Frage 4:
Sind Gesundheitsbeeinträchtigungen der Anwohner
ausgeschlossen? Teilt die Verwaltung die Ängste der Anwohner hinsichtlich
aufgetretener Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung? Sind Wirkungen auf Anwohner
untersucht worden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Antwort:
Der Weiterbetrieb des Deponieabschnitts II ist rechtlich
durch den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg mit entsprechenden
Auflagen gesichert.
Es ist nur möglich störende Emissionen im Rahmen des
rechtlich Zulässigen zu minimieren. Bei begründetem Verdacht von Lärm-, Staub-
und Geruchsbelästigungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen können und werden
auch vom Staatlichen Umweltamt Hagen entsprechende Überprüfungen bzw. Messungen
durchgeführt.
Die Bezirksregierung Arnsberg hat in Ihrem Antwortschreiben
an die Bürgerinitiative in Bochum angeboten, bei einem gemeinsamen Termin vor
Ort mögliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen
durch die Deponie zu erörtern und Einsichtnahme in die Bescheide vorzunehmen.
Bei Interesse könnten auch die auf Herner Stadtgebiet wohnenden Bürger, die
sich durch die Deponie beeinträchtigt fühlen, an dem Ortstermin teilnehmen.
Soweit
möglich, bietet die Verwaltung ihre fachliche Unterstützung an.
Frau
Bürgermeisterin Schulte, Grüne-Fraktion, berichtet ergänzend, dass die
Wollekippe noch rege angefahren wird. Sie bittet den Fachbereich 54/Umwelt zu
prüfen, ob es sich um Abfälle oder Aufschüttungsmaterial zwecks Renaturierung
handelt.
Zur
Kenntnis genommen