|
Beschluss |
Herr Gentilini von der SPD-Fraktion fragt die Verwaltung bezüglich der Umweltbelastung, ob es für den Aschermittwochbrauch „der Bacchusfigurenverbrennung“ irgendwelche Vorschriften oder Regelungen gibt und was erlaubt ist.
Anmerkung der Schriftführung:
Lt. Nachfrage bei Herrn Krieter vom Fachbereich 51 / Umwelt und Stadtplanung ist die die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Herne vom 06. Juli .2010, siehe
https://www.herne.de/PDF/Ortsrecht/3-Rechts-Sicherheits-und-Ordnungsrecht/3_25.pdf.pdf; ist nicht nur auf Osterfeuer beschränkt, sondern regelt auch alle anderen Traditionsfeuer wie den Aschermittwochbrauch der "Bacchusfigurenverbrennung".
Als sonstiges Brauchtumsfeuer i.S.v. § 1 Abs. 3 darf die Baccusfigur nur am Aschermittwoch in der Zeit von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr abgebrannt werden. Das Feuer ist anzuzeigen (§ 2) und als Brennmaterial dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken und Baumschnitt sowie Schlagabraum verwendet werden (§ 3 Abs. 3). Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weitere Infos und das Anzeigeformular befinden sich hier: https://www.herne.de/Stadt-und-Leben/Umwelt/Immissionsschutz/Brauchtumsfeuer/index.html.