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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Pflasterschäden Wanner Straße  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Wanne
TOP: Ö 12
Gremium: Bezirksvertretung Wanne Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 26.06.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 16:47 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum Nr. 30)
Ort: Rathaus Wanne
2018/0467 Anfrage: Pflasterschäden Wanner Straße
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Nierstenhöfer, Günter
Federführend:FB 53 - Tiefbau und Verkehr Bearbeiter/-in: Gresch, Norbert
 
Beschluss


Ch

Auf der Fahrbahn der Wanner Straße zwischen Hausnummer 3 / 4 und Wibbeltstraße sind immer wieder auf größeren Flächen (je ca. 1 qm) Pflastersteine locker, die besonders für Fahrradfahrer gefährdend sein können. Auch wenn es den Anschein hat, dass an diesem Pflaster immer wieder Ausbesserungen vorgenommen werden, gibt es aktuell 4 solcher Stellen auf diesem kurzen Straßenstück von ca. 80 m.

Ich bitte um Beantwortung der folgenden Fragen:

  1.                Wie sollen diese Schäden / fehlerhaften Bauausführungen dauerhaft beseitigt werden ?
  2.                Gibt es keine Gewährleistungspflicht des Bauunternehmens, das diesen Teil der Straße fertig gestellt hat und das dauerhaft den ordnungsgemäßen Zustand herstellen kann  ?
  3.                Wurde die Baumaßnahme während der Fertigstellung – trotzdem, dass das erste Unternehmen, das mit dem Bau beauftragt wurde und wohl während des Ausbaus Konkurs ging  - kontrolliert und nach der Fertigstellung den Vorschriften entsprechend abgenommen ?

 

 

Herr Becker antwortet:

 

Zu Frage 1:

 

Die flächenhaften Schäden im Fahrbahnabschnitt Wibbeltstraße bis zur Post werden zeitnah durch Aufnahme des Pflasters und Austausch der Bettung in einem ca. 3m breiten Streifen reguliert werden.

 

Im Abschnitt zwischen Fußgängerzone und Wibbeltstrasse werden die punktuellen Schäden durch den Bauhof der Stadt Herne beseitigt.

 

Zu Frage 2:

 

Die Baufirma nur eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren. Gewährleistungsschäden können nur für fehlerhafte Bauausführungen geltend gemacht werden. Die Ausführung entspricht den Ausschreibungen der Stadt Herne, ein Fehler der Baufirma liegt nicht vor.

 

 

Zu Frage 1:

 

Die Maßnahme wurde kontrolliert, gemäß Ausschreibung hergestellt und den Vorschriften entsprechend abgenommen.