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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Schrottimmobilie Dorstener Straße 86  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte
TOP: Ö 15
Gremium: Bezirksvertretung Herne-Mitte Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 19.10.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:20 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2017/0637 Anfrage: Schrottimmobilie Dorstener Straße 86
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Schmidt, Heinrich
Federführend:FB 23 - Recht Bearbeiter/-in: Westerweller, Rosemarie
 
Beschluss


Das Gebäude Dorstener Straße 86 befindet sich in einem verwahrlosten Zustand. Die Glasscheiben der Fenster sind teilweise zerbrochen. Es ist nicht auszuschließen, dass von dem Gebäude eine Gefährdung für die Öffentlichkeit ausgeht.

 

Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:

 

  1. Ist der Verwaltung das Gebäude bekannt?
  2. Handelt es sich bei dem Gebäude um eine „Schrottimmobilie“?
  3. Ist der Eigentümer des Gebäudes bekannt bzw. kann dieser durch die Verwaltung ermittelt werden?
  4. Kann die Verwaltung dem Eigentümer auferlegen, aus Gründen der Verkehrssicherheit die eingeworfenen Fenster abzusichern, damit eine Gefährdung für die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann?

 

Herr Gresch beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Das Gebäude ist der Verwaltung seit längerer Zeit bekannt. Es wurde bereits in der Vergangenheit mehrmals ordnungsbehördlich eingeschritten.

 

Zu Frage 2:

 

Ja, das Gebäude kann als „bewohnte Schrottimmobilie“ bezeichnet werden.

 

Zu Frage 3:

 

Der Eigentümer wurde ermittelt und ist der Verwaltung bekannt.

 

Zu Frage 4:

 

Am 06.10.17 wurde der Eigentümer im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens erneut angehört. Er wurde aufgefordert, die Fassade einschließlich Fenster zu sichern und instand zu setzen.

Falls nach Ablauf der Anhörungsfrist keine Sicherungsmaßnahmen erfolgt sind, wird die Bauordnung unter Androhung eines Zwangsmittels eine entsprechende Ordnungsverfügung gegen den Eigentümer erlassen. Nach Ablauf einer weiteren Frist kann die Zwangsvollstreckung aus der Ordnungsverfügung betrieben werden.

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