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Ratsinformationssystem

Auszug - Entgeltbedarfsberechnung zur Cranger Kirmes 2018  

des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen
TOP: Ö 11
Gremium: Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 30.08.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:00 - 17:53 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal der Akademie Mont Cenis
Ort:
2017/0474 Entgeltbedarfsberechnung zur Cranger Kirmes 2018
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Zywietz, TiboAktenzeichen:44/2-Zy.
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Bearbeiter/-in: Broja, Gabriele
 
Beschluss


Frau Bürgermeisterin Oehler fragt, ob die Verlängerung der Veranstaltung von 10 auf 11 Tage damit bereits beschlossen ist bzw. wann ein Beschluss hierzu stattgefunden hat.

 

Die Verwaltung antwortet wie folgt:

Mit Ratsbeschluss vom 14. Dezember 2010 wurde die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie die öffentlichen Vergnügungsstätten – außer Spielhallen – in der Stadt Herne geändert. Darin wird festgelegt, dass die Cranger Kirmes bereits am Donnerstag vor dem ersten Freitag im August (bisher Bürgerabend mit alleiniger Öffnung der Festhalle) um 18:00 Uhr beginnt.

Nachdem die Veranstaltung bereits in den Jahren 2011 und 2012 über elf Tage stattfand, jedoch aufgrund einer Klage und der fehlenden gesetzlichen Rahmenbedingungen wieder auf zehn Tage verkürzt wurde, besteht nunmehr durch den „Freizeitlärmerlass“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit die Cranger Kirmes erneut dauerhaft und rechtssicher auf elf Tage zu verlängern. Der Verwaltungsvorstand der Stadt Herne hat am 30.08.2016 die Änderung der Öffnungszeiten der Cranger Kirmes ab der kommenden Veranstaltung auf elf Tage beschlossen. Folge dieses Beschlusses ist die Öffnung der Cranger Kirmes bereits ab Donnerstag vor dem ersten Freitag im August ab 18:00 Uhr.

 

 

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen nehmen anliegende Entgeltbedarfsberechnung zur Kenntnis.