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Beschluss |
Die Anfrage von Herrn Dudziak (AL) wird von Frau Bartels wie folgt beantwortet:
a) Wie wirkt sich dieses über das SGB XII (Hilfe zur Pflege) finanziell auf den städtischen Haushalt aus?
Die finanziellen Auswirkungen der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Regelungen des Pflegestärkungsgesetzes III auf die Stadt als Leistungsträger für die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und als Verantwortliche für die kommunale Alten- und Pflegeplanung lassen sich derzeit noch nicht abschätzen.
Im Haushalt 2017 ist in diesem Bereich der Haushaltsansatz bei Produkt 31.02.02 - Hilfe zur Pflege mit 9,09 Mio. € gebildet worden. Damit wurde das Volumen im Vergleich zum Haushalt 2016 erhöht. Ob diese Erhöhung ausreichend sein wird, kann erst frühestens Anfang 2018 festgestellt werden (wenn das Haushaltsjahr 2017 auch buchungstechnisch abgeschlossen ist).
b) Der Fragensteller würde in einem ersten Schritt vermuten, dass sich Einsparungen ergeben. Wie hoch sind die Einsparungen pro Monat seit Januar?
Auf die Beantwortung zu a) wird verwiesen. Eine monatliche Betrachtung der Finanzsituation ist nur bedingt aussagekräftig, da noch bis zum offiziellen Buchungsschluss (s. ebenfalls zu a)) Einnahmen und Ausgaben gebucht werden können.
a) Warum gibt es nur drei Einrichtungen „Betreutes Wohnen“ in Herne?
Es gibt kein „Betreutes Wohnen“ nach dem WTG.
Wenn der Fragesteller die anbieterverantworteten Wohngemeinschaften (av-WGs) gemäß § 26 WTG NRW meinen sollte, kann diese Frage nicht beantwortet werden, da die Entscheidung über eine Einrichtung und Betrieb solcher av-WGs den Betreibern obliegt.
b) Hat die Stadt Herne Konzepte zur Förderung entwickelt? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Nein. Förderkonzepte, die eine Bezuschussung über die gesetzlichen Leistungen der Pflegekassen hinaus vorsehen, wären zusätzliche freiwillige Leistungen die der Stadt als HS-Kommune untersagt sind. Zumal eine pauschale Aussage, dass eine Versorgung von Pflegebedürftigen in av-WTGs kostengünstiger ist, so unreflektiert nicht haltbar ist.
c) Könnte sich daraus nicht ein Beitrag zur Haushaltskonsolidierung ergeben?
Siehe Ausführungen zu b).
Bei Wohnformen mit ausschließlich niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und frei zubuchbaren Pflegeleistungen (selbstverantwortete Wohngemeinschaften gem. § 25 WTG NRW) könnten geringere Kosten als in stationären Einrichtungen entstehen.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften (av-WTGs) dagegen können u. U. günstiger für den örtlichen Sozialhilfeträgersein, sie sind jedoch inssgesamt kostenintensiver, da Leistungen aus den Sozialgesetzbüchern V, XI und XII in Anspruch genommen werden können. Hier hängt es immer von der gesundheitlichen Verfassung des zu Pflegenden ab, inwieweit das ambulante Leistungsspektrum ausgeschöpft werden muss. Also kann hier ebenfalls keine pauschale Aussage getroffen werden.
Bei der Entwicklung und der ensprechende Förderung von altengerechten Quartieren liegt der Fokus nicht primär auf Altenheime und anderen Wohnformen nach WTG NRW.
Eine altengerechte Quartiersentwicklung verfolgt folgende Ziele:
Vielmehr soll durch die Entwicklung von altengerechten Quartieren für jedes Quartier individuell analysiert werden, wo die Schwächen und die Stärken des Quartieres liegen und wie man die erkannten Schwächen durch z. B. infrastruktureller Maßnahmen abstellen kann.