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Beschluss |
Fragen:
Folgende Lärmprobleme beeinträchtigen die AnwohnerInnen nach dem täglichen Kirmes-Geschäft besonders: „Um ca. 6 Uhr Müllabfuhr, teilweise mit Laubbläsern, ab ca. 10 Uhr setzt ein Überprüfen der Fahrgeschäft und Musikanlagen ein. (regulärer Kirmesbetrieb ab ca. 13 Uhr bis Mitternacht bzw. 2 Uhr)“
Nach Informationen von AnwohnerInnen, die ohnehin schon von der stark befahrenen Dorstener Str. betroffen sind, handelt es sich um folgende Ruhestörungen / Lärmursachen:
Autofahrertreffpunkt, teilweise mit lautem Musikbetrieb
LKW Verkehrsschulen an 6 Tagen, auch am Feierabend
Private Fahrer PKW + Motorräder zu Übungszwecken
Donut-Drift und Bremsmanöver, zu allen Tag und Nachtzeiten, Wettrennen, Cruisen
Ferngesteuerte Automodelle und Drohnen
Pausenstandort Betriebsfahrzeuge LKW u. ähnliches sowie private PKW
Herr Friedhoff antwortet wie folgt:
Zu Frage 1:
Grundsätzlich bringt eine Veranstaltung der Größe und Art der Cranger Kirmes für die
Anwohnerschaft bestimmte Einschränkungen mit sich. Um trotz 4 Mio. Besucherinnen und
Besuchern eine gewissen Sauberkeit (auch für Anwohnerinnen und Anwohner) zu
gewährleisten, ist eine regelmäßige Reinigung der öffentlichen Flächen notwendig. Da die
Veranstaltung kirmestäglich bereits um 13 Uhr bzw. um 11 Uhr beginnt, besteht für die
Reinigung nur ein enges Zeitfenster zwischen dem Ende der Nachtruhe (6 Uhr) und dem
Beginn der Kirmes. Aus diesem Grund wird mit der Reinigung im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten bereits früh morgens begonnen.
Zum Schutze der Anwohnerinnen und Anwohner wird zunächst mit Kehrmaschinen der
Innenbereich gesäubert. Erst hiernach verlagert sich die Tätigkeit in den Außenbereich der
Kirmes (Hauptstraße und Dorstener Straße), in welchem die Anwohnerdichte höher ist. Ab
der Veranstaltung 2017 ist zudem geplant eine Elektrokehrmaschine einzusetzen, welche die
Laufzeit der größeren/lauteren Kehrmaschine minimieren kann. Letztlich findet die gesamte
Reinigungs- und Entsorgungstätigkeit jedoch im gesetzlichen Rahmen statt.
Im Übrigen sieht die Ordnungsbehördliche Verordnung für Ausnahmen nach dem Landes-
Immissionsschutzgesetz vom 21.06.2011 der Stadt Herne, vor dem Hintergrund der
Freizeitlärmrichtlinie NRW, Ausnahmen der Nachtruhe vor.
Hierzu der Wortlaut von Ziffer 3.4. des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23.10.2006:
Insbesondere bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen können häufig auch unter
Nutzung aller zumutbaren Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der Nummer
3.1 und 3.2 nicht eingehalten werden. Jedoch besteht gerade hier oftmals ein öffentliches
Interesse an der Durchführung einer solchen Veranstaltung innerhalb oder in unmittelbarer
Nähe zu einer Wohnnutzung.
Zu Frage 2:
Generell gelten gemäß Landesimmissionsschutzgesetz nach 22 Uhr verminderte Lärmwerte,
welche einzuhalten sind. Ein grundlegendes Abbauverbot nach 22 Uhr besteht jedoch nicht.
Aufgrund des engen Terminplanes der Schausteller ist es unumgänglich mit dem Abbau der
Kirmes bereits unmittelbar nach Veranstaltungsende zu beginnen. Dies geschieht im nur im
notwendigen Rahmen.
Es gibt darüber hinaus keine gesetzlichen Verbote, welche den LKW-Verkehr im öffentlichen
Verkehrsraum nach 22 Uhr einschränken.
Zu Frage 3:
Bereits nach der vergangenen Veranstaltung, wurde eine Beschilderung eingerichtet,
welchen Fahrzeugen das Befahren des Cranger Kirmesplatzes untersagt. Diese Beschilderung wird noch ergänzt werden.
Die Einhaltung und Ahndung bei Zuwiderhandlungen erfolgt durch den Kommunalen Ordnungsdienst und die Polizei. Es finden diesbezüglich regelmäßige/turnusmäßige und anlassbezogene Kontrollen statt. Wir sind bemüht, diese Kontrollen zu verstärken.
Nach lebhafter Diskussion, an der sich auch die anwesenden Bürger beteiligen, regt
Herr Purwin an, nach der diesjährigen Cranger Kirmes einen Ortstermin durchzuführen, um zu klären, welche Maßnahmen zielführend sein könnten.
Herr Friedhoff sagt zu, die vorgeschlagenen Maßnahmen zu überprüfen.