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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Lärm-Belästigungen im Bereich des Cranger Kirmesplatzes  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Wanne
TOP: Ö 9
Gremium: Bezirksvertretung Wanne Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 27.06.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:30 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum Nr. 30)
Ort: Rathaus Wanne
2017/0445 Anfrage: Lärm-Belästigungen im Bereich des Cranger Kirmesplatzes
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Nierstenhöfer, Günter
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Bearbeiter/-in: Gresch, Norbert
 
Beschluss


Fragen:

  1. Besteht die Möglichkeit, bestimmte Lärmursachen auch während der Kirmes einzuschränken ?

Folgende Lärmprobleme beeinträchtigen die AnwohnerInnen nach dem täglichen Kirmes-Geschäft besonders: „Um ca. 6 Uhr Müllabfuhr, teilweise mit Laubbläsern, ab ca. 10 Uhr setzt ein Überprüfen der Fahrgeschäft und Musikanlagen ein. (regulärer Kirmesbetrieb ab ca. 13 Uhr bis Mitternacht bzw. 2 Uhr)“

  1. Kann der Abbau nach der Cranger Kirmes so geregelt werden, dass Störungen, v. a. durch LKW-Verkehr ab 22 Uhr untersagt werden ?
  2. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die Lärmbelästigungen außerhalb der der Cranger Kirmes-Zeit einzuschränken ?

Nach Informationen von AnwohnerInnen, die ohnehin schon von der stark befahrenen Dorstener Str. betroffen sind, handelt es sich um folgende Ruhestörungen / Lärmursachen:

      Autofahrertreffpunkt, teilweise mit lautem Musikbetrieb

      LKW Verkehrsschulen an 6 Tagen, auch am Feierabend

      Private Fahrer PKW + Motorräder zu Übungszwecken

      Donut-Drift und Bremsmanöver, zu allen Tag und Nachtzeiten, Wettrennen, Cruisen

      Ferngesteuerte Automodelle und Drohnen

      Pausenstandort Betriebsfahrzeuge LKW u. ähnliches sowie private PKW

 

 

Herr Friedhoff antwortet wie folgt:     

 

Zu Frage 1:

 

Grundsätzlich bringt eine Veranstaltung der Größe und Art der Cranger Kirmes für die

Anwohnerschaft bestimmte Einschränkungen mit sich. Um trotz 4 Mio. Besucherinnen und

Besuchern eine gewissen Sauberkeit (auch für Anwohnerinnen und Anwohner) zu

gewährleisten, ist eine regelmäßige Reinigung der öffentlichen Flächen notwendig. Da die

Veranstaltung kirmestäglich bereits um 13 Uhr bzw. um 11 Uhr beginnt, besteht für die

Reinigung nur ein enges Zeitfenster zwischen dem Ende der Nachtruhe (6 Uhr) und dem

Beginn der Kirmes. Aus diesem Grund wird mit der Reinigung im Rahmen der gesetzlichen

Möglichkeiten bereits früh morgens begonnen.

Zum Schutze der Anwohnerinnen und Anwohner wird zunächst mit Kehrmaschinen der

Innenbereich gesäubert. Erst hiernach verlagert sich die Tätigkeit in den Außenbereich der

Kirmes (Hauptstraße und Dorstener Straße), in welchem die Anwohnerdichte höher ist. Ab

der Veranstaltung 2017 ist zudem geplant eine Elektrokehrmaschine einzusetzen, welche die

Laufzeit der größeren/lauteren Kehrmaschine minimieren kann. Letztlich findet die gesamte

Reinigungs- und Entsorgungstätigkeit jedoch im gesetzlichen Rahmen statt.

Im Übrigen sieht die Ordnungsbehördliche Verordnung für Ausnahmen nach dem Landes-

Immissionsschutzgesetz vom 21.06.2011 der Stadt Herne, vor dem Hintergrund der

Freizeitlärmrichtlinie NRW, Ausnahmen der Nachtruhe vor.

Hierzu der Wortlaut von Ziffer 3.4. des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und

Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23.10.2006:

Insbesondere bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen können häufig auch unter

Nutzung aller zumutbaren Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der Nummer

3.1 und 3.2 nicht eingehalten werden. Jedoch besteht gerade hier oftmals ein öffentliches

Interesse an der Durchführung einer solchen Veranstaltung innerhalb oder in unmittelbarer

Nähe zu einer Wohnnutzung.

 

Zu Frage 2:

Generell gelten gemäß Landesimmissionsschutzgesetz nach 22 Uhr verminderte Lärmwerte,

welche einzuhalten sind. Ein grundlegendes Abbauverbot nach 22 Uhr besteht jedoch nicht.

Aufgrund des engen Terminplanes der Schausteller ist es unumgänglich mit dem Abbau der

Kirmes bereits unmittelbar nach Veranstaltungsende zu beginnen. Dies geschieht im nur im

notwendigen Rahmen.

Es gibt darüber hinaus keine gesetzlichen Verbote, welche den LKW-Verkehr im öffentlichen

Verkehrsraum nach 22 Uhr einschränken.

 

Zu Frage 3:

Bereits nach der vergangenen Veranstaltung, wurde eine Beschilderung eingerichtet,

welchen Fahrzeugen das Befahren des Cranger Kirmesplatzes untersagt. Diese Beschilderung wird noch ergänzt werden.

Die Einhaltung und Ahndung bei Zuwiderhandlungen erfolgt durch den Kommunalen Ordnungsdienst und die Polizei. Es finden diesbezüglich regelmäßige/turnusmäßige und anlassbezogene Kontrollen statt. Wir sind bemüht, diese Kontrollen zu verstärken.

 

 

Nach lebhafter Diskussion, an der sich auch die anwesenden Bürger beteiligen, regt

Herr Purwin an, nach der diesjährigen Cranger Kirmes einen Ortstermin durchzuführen, um zu klären, welche Maßnahmen zielführend sein könnten.

 

Herr Friedhoff sagt zu, die vorgeschlagenen Maßnahmen zu überprüfen.