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Beschluss |
Der Vorsitzende belehrte die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Schriftführerin wie folgt:
„Gemäß § 3 Abs. 3 der Landeswahlordnung verpflichte ich die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Schriftführerinnen zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.“