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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Verbringung von Gülle auf die Ackerflächen des Stadtbezirkes  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen
TOP: Ö 5
Gremium: Bezirksvertretung Sodingen Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 08.02.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:12 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal der Akademie Mont Cenis
Ort:
2017/0070 Anfrage: Verbringung von Gülle auf die Ackerflächen des Stadtbezirkes
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Weberink, Michael
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Gresch, Norbert
 
Beschluss


In der jüngeren Vergangenheit wurde in den Medien immer wieder von hohen Belastungen der Böden durch zu große Güllemengen und in diesem Zusammenhang auch von "Gülletourismus" berichtet. Der Stadtbezirk Sodingen zeichnet sich durch eine große Menge von Grün- und Ackerflächen aus, weshalb das Thema hier besonders relevant ist.

Deshalb bitten wir die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen:

1.   Ist der Stadtverwaltung bekannt, welche Mengen von Gülle auf die Ackerflächen im Stadtbezirk Sodingen verbracht werden?

2.   Muss die Menge der ausgebrachten Gülle vom Besitzer oder Pächter der Fläche an die Stadtverwaltung mitgeteilt werden?

3.   Wird die ausgebrachte Menge durch die Stadtverwaltung kontrolliert?

4.   Muss die Herkunft der ausgebrachten Gülle angezeigt werden, insbesondere ob es sich um Eigenanfall oder um Fremdlieferungen handelt? Gibt es dabei Hinweise oder Erkenntnisse darüber, dass auch Gülle aus dem Ausland ausgebracht wird?

5.   Gibt es rechtliche Vorgaben über die maximale Ausbringungmenge und sind der Verwaltung bereits Beschwerden oder Unregelmäßigkeiten bekannt geworden?

 

Herr Pawlicki antwortet wie folgt:

 

Nach Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer können die Fragen wie folgt beantwortet werden:

 

Zu Fragen 1 bis 3:

nein

Zu Frage 4:

Der Stadtverwaltung liegen keine Erkenntnisse vor.

Die zuständige Stelle in NRW, die das Aufbringen von Gülle überwacht, ist die Landwirtschaftskammer.

Der Landwirt ist über die Wirtschaftsdünger-Nachweisverordnung verpflichtet, die Herkunft und den Verbleib von Gülle mittels Lieferscheinen nachzuweisen. Diese werden elektronisch der Landwirtschaftskammer übermittelt.

Zu Frage 5:

Die maximale Ausbringungsmenge wird von der Düngeverordnung festgelegt.

 

Beschwerden oder Unregelmäßigkeiten, die sich auf die maximale Ausbringungsmenge beziehen, sind der Verwaltung nicht bekannt.

 

 

Herr Pawlicki weist darauf hin, dass Verdachtsfälle bzw. Beschwerden an die Verwaltung gerichtet werden können. Die Verwaltung wird diese an die zuständige Landwirtschaftskammer weiterleiten.