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Beschluss Abstimmungsergebnis |
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | RS_O_4395_Umsetzung_Wohnsitzzuweisung_im_SGB_II_Finale (147 KB) |
Herr Kleiböhmer fragt nach, wie in der Stadt Herne mit den Neuregelungen des Integrationsgesetzes umgegangen wird und wieviele Personen/Flüchtlinge davon in Herne betroffen sind.
Mit dem Integrationsgesetz des Bundes ist am 06.08.2016 die Regelung zur Wohnsitzauflage in § 12 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft getreten. Für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte wird eine auf drei Jahre befristete gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung des Asylverfahrens (Verteilung nach Königsteiner Schlüssel) eingeführt. Für die Anwendbarkeit der Regelung ist als Stichtag der 01.01.2016 festgelegt (Rückwirkung).
Anerkannte Flüchtlinge sollen während des Asylverfahrens drei Jahre lang am Ort ihrer Zuweisung leben müssen, ohne an einem anderen Ort ihren Wohnsitz zu begründen (§ 12a Abs. 1 AufenthG). Ausgenommen hiervon sind Personen, die selbst, deren Ehegatten (Lebenspartner) oder deren minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden aufgenommen haben und damit über ein durchschnittliches Einkommen im Sinne von §§ 20 und 22 SGB II verfügen. Dazu zählt auch eine Berufsausbildung oder ein Studium.
Herr Chudziak teilt dazu mit, dass die Wohnsitzauflage zunächst nur die Zuteilung zu einem bestimmten Bundesland betrifft und dann erst zu einem bestimmten Ort. Die Bundesländer haben darüber hinaus die Möglichkeit, bestimmte Orte von einer Wohnsitzzuteilung auszunehmen (z. B. weil die Bundesländer an dem betreffenden Ort davon ausgehen, dass kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht). Die jeweiligen Bundesländer sind daher selbst in der Verantwortung zu entscheiden, wie sie die Wohnsitzauflage genau regeln wollen. Entsprechende Hinweise werden sich demnächst in den Durchführungsverordnungen der Länder finden. Einige Länder haben bereits mitgeteilt, dass sie die Wohnsitzauflage nicht anwenden wollen, z.B. Rheinland-Pfalz. Andere Bundesländer prüfen derzeit die Ausgestaltung.
Zusätzlich zur Wohnsitzauflage wird im SGB II noch klargestellt, dass die Leistungen nur vom Träger desjenigen Ortes erbracht werden, dem der Flüchtling zugewiesen ist. Am Ort, an dem sich der Betroffene tatsächlich aufhält, darf ihm nur eine Reisebeihilfe zum Ort seiner Zuweisung erbracht werden
Zurzeit prüft das Land Nordrhein-Westfalen noch, wie mit dieser Regelung in NRW umgegangen werden soll.
Ein Rundschreiben des Deutschen Städtetages zur „Umsetzungs der Wohnsitzzuweisung für annerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte im SGB II“ wird Herr Stadtrat Chudziak der Sitzungsniederschrift beifügen.
Frau Bartels teilt ergänzend dazu mit, dass bei stringenter Auslegung alleine in Herne rund 1.200 Personen betroffen wären.
Abstimmungsergebnis:
| gesamt | SPD | CDU | Grüne | Linke | Piraten/AL | AfD | FDP | UB | OB |
dafür: |
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dagegen: |
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Enthaltung: |
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