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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Während
der Beratung bittet Herr Kleibömer darum, folgende Erklärung in die
Niederschrift aufzunehmen: „Der Rat der Stadt hat die Verwaltung beauftragt,
ein Konzept für den Ausbau der Betreuungsangebote für 0-3jährige bis zum Sommer
2005 zu erstellen. Das Gesamtkonzept soll einen Bedarfs- und Finanzierungsplan
beinhalten. Warum wurde dieser Auftrag vom Februar 2005 von der Verwaltung
bisher nicht umgesetzt?“
Der Jugendhilfeausschuss beschließt :
1.
Bei
den nachfolgend benannten 11 Tageseinrichtungen für Kinder übernimmt die Stadt
Herne ab dem 01.08.2006 den gesetzlichen Trägeranteil an den Betriebskosten je
einer Kindergartengruppe als freiwillige Leistung:
St. Michael Bickernstr. 25 bis 31.07.2009
Hl. Familie Klosterstr. 13 bis 31.07.2007
St. Laurentius Karlstr. 7 bis 31.07.2007
St. Anna Franz-Düwell-Str. 6 bis
31.07.2009
St. Peter und Paul Kirchstr.
163 a bis
31.07.2008
St. Peter und Paul Von-Gluck-Str.
16 bis
31.07.2006
Heiligste Dreifaltigkeit Börsinghauser
Str. 58 bis 31.07.2007
St. Marien Bismarckstr. 47 bis
31.07.2008
St. Marien Nordstr. 38 a bis 31.07.2008
St. Elisabeth Im Pratort 2 bis 31.07.2008
St. Bonifatius Glockenstr. 6 a bis
31.07.2008
2.
Um die
Umwandlung in Kleine altersgemischte Gruppen zu ermöglichen, erfolgt zur
Vermeidung der Schließung dieser Gruppen und zur erforderlichen Gewährleistung
des Rechtsanspruches auf den Besuch des Kindergarten zunächst eine befristete
Übernahme des Trägeranteils der Kindergartengruppen.
Sie erfolgt voraussichtlich bis zu
den o.a. von der Jugendhilfeplanung festgelegten Terminen der anschließenden
Umwandlung in Kleine altersgemischte Gruppen und setzt einen entsprechend
begründeten schriftlichen Antrag des Trägers bis zum 01.12.2005 voraus.
Die Übernahme des vollständigen
Trägeranteils an den Betriebskosten der Kindergartengruppen wird davon abhängig
gemacht, dass in diesen Gruppen im Jahresdurchschnitt jeweils 25 Kinder betreut
werden.
Eine anteilmäßige Kürzung erfolgt
für jeden Platz und jeden Monat, wenn trotz nachgewiesener Nachfrage im
Jahresdurchschnitt nicht alle jeweils 25 Plätze belegt wurden.
Keine Kürzungen erfolgen, wenn trotz
einer rechtzeitigen Mitteilung an den Fachbereich Kinder-Jugend-Familie nicht
alle Plätze belegt werden konnten.
3.
Nach
Umwandlung der Kindergartengruppen in Kleine altersgemischte Gruppen übernimmt
die Stadt Herne ebenfalls als freiwillige Leistung die gesetzlichen
Trägeranteile an den dann entsprechend erhöhten Betriebskosten.
Falls der Landschaftsverband Westfalen-Lippe den Gruppenumwandlungen nur bei
Gewährleistung der Kostenneutralität für das Land NW zustimmt, übernimmt die
Stadt Herne ebenfalls die Zahlung des erhöhten Landesanteiles auf der Grundlage
des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 11.05.2005 (2005/0372).
Die Übernahme des vollständigen
Trägeranteils an den Betriebskosten der Kleinen altersgemischten Gruppen wird
davon abhängig gemacht, dass in diesen Gruppen jeweils mindestens 7 unter
3jährige Kinder mit erstem Wohnsitz in Herne betreut werden.
Für die Betreuung von nicht mit
erstem Wohnsitz in Herne gemeldeten Kindern erfolgt eine anteilmäßige Kürzung
für jeden Platz und jeden Monat, wenn weniger als 7 unter 3jährige Kinder mit
erstem Wohnsitz in Herne in einer dieser Gruppen betreut werden.
Eine anteilmäßige Kürzung erfolgt
ebenfalls für jeden Platz und jeden Monat, wenn trotz nachgewiesener Nachfrage
nicht alle jeweils 7 für unter 3jährige Kinder vorgesehenen Plätze belegt
wurden.
Keine Kürzungen erfolgen, wenn trotz
einer rechtzeitigen Mitteilung an den Fachbereich Kinder-Jugend-Familie nicht
alle jeweils 7 für unter 3jährige Kinder vorgesehenen Plätze mit Herner Kindern
bzw. gar nicht belegt werden konnten.
4.
Sollte
durch z.B. eine veränderte Gesetzeslage oder durch entsprechende Erlasse die
Umwandlung von Regel-Kindergartengruppen in Kleine altersgemischte Gruppen oder
ähnliche Formen der regelmäßigen Betreuung von unter 3jährigen Kindern
dauerhaft ausgeschlossen werden, so ist der Zeitraum der freiwilligen Übernahme
des Trägeranteils der betreffenden Kindergartengruppen auf den für die
Sicherung des Rechtsanspruches der 3 – 6jährigen Kinder erforderlichen Zeitraum
zu beschränken.
Falls das
tatsächliche Bedürfnis zum Betrieb einzelner oder aller dieser Gruppen
entfällt, endet die freiwillige Förderung zum durch die
Jugendhilfeplanung/Kindergartenbedarfsplanung ermittelten Zeitpunkt.
5.
Die
vorzeitige oder endgültige Beendigung der freiwilligen Förderung muss mit einem
angemessenen zeitlichen Vorlauf und nach rechtzeitiger Einbeziehung des
jeweiligen Trägers erfolgen. Sie kann mit Beginn des kommenden
Kindergartenjahres (01.08.) beendet werden, wenn der Träger der betroffenen
Tageseinrichtung bis zum 01.02. des laufenden Kindergartenjahres entsprechend
schriftlich informiert wurde.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 10
dagegen:
Enthaltung: 1