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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Halteverbotszone Hordeler Straße  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel
TOP: Ö 5
Gremium: Bezirksvertretung Eickel Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 19.11.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:20 Anlass: Sitzung
Raum: Aula des Gymnasiums Eickel
Ort:
2015/0761 Anfrage: Halteverbotszone Hordeler Straße
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage SPD
Verfasser:BVO Stach, Jürgen
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Beteiligt:FB 53 - Tiefbau und Verkehr
Bearbeiter/-in: Westerweller, Rosemarie   
 
Beschluss


An der Hordeler Straße Fahrtrichtung Bochum zwischen Günnigfelder - und Dahlhauser Straße kommt es vor den Häusern Nr. 104 und 106 täglich zu folgender Situation:  widerrechtlich parkende Fahrzeuge sorgen für eine erhebliche Einengung der Verkehrsfläche und eine ebenso erhebliche Sichtbehinderung.

Die durchgezogene Linie in dieser Rechtskurve verliert ihren eigentlichen Sinn, da sie durch die Einengung permanent überfahren werden muss.

Verkehrsteilnehmer, die die Grundstücke der oben genannten Hausnummern verlassen wollen, können die Straße nicht hinreichend einsehen und begeben sich dadurch in eine  Gefahrensituation.

 

Mit der Bitte um die Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. Kann diese Gefahrensituation durch ein Halteverbot im Bereich der durchgezogenen Linie behoben werden?
  2. Kann zur Gefahrenabwehr eine entsprechende Beschilderung, oder eine Fahrbahnmarkierung („Zick-Zack-Linie“) angebracht werden?

 

Herr Gresch beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Der in der Anfrage benannte Kurvenbereich ist von Hausnummer 104 bis 108 mit einer durchgezogenen Linie versehen. Diese wird nur kurz mit gestrichelten Linien unterbrochen, um das Befahren in eine Grundstückseinfahrt von der gegenüberliegenden Seite aus zu erlauben. Die Unterbrechung ist kürzer als eine Fahrzeuglänge.

Es ist festzustellen:

 

-          Das Parken im Bereich der durchgezogenen Linie ist generell verboten, da man bei Zuwiderhandlung den fließenden Verkehr verbotswidrig über eben diese Linie zwingen würde.

 

-          Des Weiteren ist gemäß § 12 StVO das Parken/Halten im Bereich von Kurven verboten.

 

Beide Begründungen regeln eindeutig das Halt-/Parkverbot und machen das zusätzliche Beschildern, sowie das Markieren der Fahrbahn unnötig.

 

Anmerkung der Schriftführung:

Herr Gresch sagt zu, dass der genannte Bereich künftig häufiger vom Kommunalen Ordnungsdienst kontrolliert wird.