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Wortprotokoll Beschluss |
Die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Herne hatte zum entsprechenden Zeitpunkt gezielt darauf hingewiesen, dass für die Zeit nach dem 01. März besondere Bestimmungen und Verbote zum Beschneiden von Hecken, Sträuchern und Büschen gelten. So dürfen nur "..... schonende Form- und Pflegeschnitte gemacht werden, d. h., lediglich der Zuwachs vom letzten Jahr sollte entfernt werden".
An
der Ecke Röhlinghauser Straße/Wakefieldstraße befindet sich ein mit Hecken,
Sträuchern, Büschen und Blumen bewachsener Grünstreifen. Nach dem 01. März wurde
diese Fläche einem derartigen Radikalschnitt unterzogen, so dass sie hinterher
nicht mehr wiederzuerkennen war.
Die
FDP stellt folgende Fragen:
1. Gelten die o. g. besonderen Bestimmungen auch für städtische Flächen?
2. Warum wurde, unter Berücksichtigung
dieser besonderen Bestimmungen, mehr als nur der Zuwachs des letzten Jahres
(sogar komplette Bäume wurden abgeholzt) entfernt?
Herr Kuhl
führt hierzu aus:
Zu 1.:
Nach § 64 des Landschaftsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen ist es verboten, in der Zeit vom 01. März bis zum 30.
September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu
roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Form- und
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
Dieses Verbot gilt auch für städt. Flächen.
Zu 2.:
Mit der Rückschnittmaßnahme wurde am 15.02.2005 begonnen.
Ursprünglich war vorgesehen, nur den dort verlaufenden Fußweg freizuschneiden.
Nachdem jedoch nach Arbeitsaufnahme festgestellt wurde, dass der innere
Gehölzbereich stark vermüllt war und sich dort auch Ratten aufhielten, ist
entschieden worden, die gesamte Gehölzfläche, d. h. ca. 150 m²
zurückzuschneiden, zumal die vorhandene Gehölzsubstanz auch für eine
Gehölzverjüngung sprach.
Bei den angeführten Bäumen hat es sich um dort im Laufe der
letzten Jahre entwickelte Sämlinge gehandelt, die entfernt werden mussten.
Bedingt durch zum Ende des Monats Februar notwendige
Winterdiensteinsätze konnte die Maßnahme nicht rechtzeitig bis zum Monatsende
sondern erst am 01.03. zum Abschluss gebracht werden.
Durch das im Landschaftsgesetz ab dem 01.03. vorgegebene
Rückschnittverbot soll in der Vogelwelt eine Störung des Brutgeschäftes
vermieden werden. Bedingt durch die am 01.03. d. J. noch gegebene kalte Witterung,
hatte das Brutgeschäft zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen.