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Beschluss |
Am Rhein-Herne-Kanal stehen bis zur Anlegestelle an der Gneisenaustraße 204 mehrere Gebäude, die als Lager, aber auch zu Wohnzwecken genutzt werden.
Unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Wohnnutzug überhaupt für dieses Gebiet zulässig ist, musste die CDU-Bezirksfraktion feststellen, dass anscheinend nur ein unzureichender Anschluss an die Kanalisation erfolgt ist; jedenfalls führt von der Hinterseite des Gebäudes Gneisenaustraße 200 ein Rohr direkt in das Hinterland, durch das Abwasser (Seifenlauge?) abgeleitet wird…
Für die nächste Sitzung der Bezirksvertretung Sodingen am 26.06.2013 bitten wir Sie in diesem Zusammenhang gem. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Herne, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen folgende Anfragen auf die Tagesordnung (des nichtöffentlichen Teils) zu setzen und durch die Verwaltung beantworten zu lassen:
1. Ist der Verwaltung die Bebauung an der Geneisenaustraße am Rhein-Herne-Kanal bekannt und wie ist die Rechtslage bezüglich einer Wohnnutzung im o.g. Gebiet?
2. Ist der Verwaltung bekannt, dass durch ein rückseitiges Rohr Abwasser in das Hinterland abgeleitet wird und sind die Wohnungen ggf. nicht an das Kanalsystem der Stadt Herne angeschlossen, oder wird hier mutwillig die Umwelt beschädigt? In welchem Umfang ist es zu Eingriffen in die Umwelt gekommen?
3. Welche Maßnahmen wird die Verwaltung ergreifen?
Herr Wixforth antwortet wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja, gemäß Ausweisung des B-Plans 116 wird die Fläche der diesseitigen Bebauung als nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen. Die o. g. Wohngebäude bzw. Nutzungen wurden vor der Rechtskraft des B-Planes errichtet bzw. aufgenommen. Die Wohnbebauung hat Bestandskraft.
Zu Frage 2:
Nein, erst durch Ortsbesichtigung am 24.06.2013 wurde festgestellt, dass ein Ablauf eines Spülsteins mit einem Ø von 50 mm, Abwasser in das Hinterland ableitet. Der Verursacher erklärte, den Abfluss an die vorhandene Hausentwässerung anzuschließen. Die Hausentwässerung wird in eine geschlossene Grube eingeleitet. Die Entsorgung über die geschlossene Grube ist zulässig. Die Entsorgungsnachweise lässt sich die Untere Wasserbehörde vorlegen.