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Wortprotokoll Beschluss |
Vor dem Haus Kirchhofstraße 1-3, vormals Alt Herner Bier und Kaffeestuben, wurde ein Baugerüst errichtet. Ein Baufortschritt ist momentan jedoch nicht zu erkennen. Im fußläufigen Bereich vor dem Gebäude werden Baumaterialien gelagert, die ungesichert zugänglich sind.
Um Missbrauch vorzubeugen ist aus unserer Sicht das gelagerte Material sowie der Gerüstbereich fachgerecht zu sichern.
Daher bitten wir die Verwaltung, um Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Kann die Verwaltung dem Eigentümer aufgeben, die Baumaßnahme fachgerecht abzusichern?
2. Liegt eine Baugenehmigung für das Gebäude Kirchhofstraße 1-3 vor?
3. Worauf bezieht sich ggf. diese Genehmigung?
4. Wer ist Eigentümer des Hauses? (Beantwortung ggf. im nichtöffentlichen Teil)
Herr Muhss trägt folgende Antworten vor:
zu Frage 1:
Sofern wie hier der öffentliche Straßenraum betroffen ist, hat der Eigentümer eine Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines Gerüstes beim FB 44/1 – öffentliche Ordnung und Sport- einzuholen. Auf der Rückseite des Formulars „Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines Gerüstes“ befinden sich die Auflagen unter denen das Gerüst errichtet werden kann; hierunter fallen auch die Auflagen zur Sicherung des Gerüstes.
Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch die Sachbearbeiterin des FB 51/5 – Bauordnung –befand sich das Gerüst im Aufbau. Eine ausreichende Sicherung war nicht gegeben. Am gleichen Tag wurde eine Kollegin vom FB 44/1 - öffentliche Ordnung und Sport informiert, die sich mit dem Eigentümer in Verbindung gesetzt hat. Bis dahin war keine Ausnahmegenehmigung beantragt worden.
Mit Datum vom 12.03.2012 wurde die Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines Gerüstes erteilt. Mit Ortsbesichtigung vom 13.03.2012 wurde die Mängelbeseitigung festgestellt.
Vom Gerüst gehen derzeit keine Gefahren mehr für Passanten aus.
zu Frage 2:
Für das o. g. Gebäude wurde keine Baugenehmigung beantragt. Die telefonische Rückfrage vom 08.03.2012 beim Eigentümer ergab, dass keine genehmigungspflichtigen Maßnahmen am Gebäude geplant sind. Der Eigentümer beabsichtigt das Gebäude zu streichen und genehmigungsfreie Fassadenarbeiten durchzuführen.
zu Frage 3:
Es liegt keine Baugenehmigung vor.
zu Frage 4:
Der Name des Eigentümers kann erst im nichtöffentlichen Teil der Sitzung bekannt gegeben werden.