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Beschluss |
Bewohner am Friedrich-Ebert-Platz, zugleich Anlieger des Behrensparkes haben seit 2010 erhebliche Probleme mit nächtlichen Saufgelagen (bis zu 10 Personen). Zuletzt wurden im Juli die unhaltbaren Zustände im Behrenspark in Herne-Mitte im Rahmen einer Bürgerbeschwerde schriftlich kenntlich gemacht. Seitdem ist nach Auskunft der Verfasser der Beschwerde - von nächtlichen Polizeieinsätzen abgesehen - nichts geschehen. Die enorme Belästigung der Anwohner geht „munter“ weiter.
Da die öffentliche Ordnung in bekannten und zentralen Problembereichen nur aufrecht erhalten werden kann, wenn Grundregeln wie die Nachruhe und die Sauberkeit im öffentlichen Raum strikte Einhaltung erfahren, bitte ich um Auskunft, wie dieses seit langem bekannte Unwesen durch gezieltes und entschiedenes Verwaltungshandeln beseitigt werden kann.
Herr Schulte-Halm nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Rechtliche Möglichkeiten zum Einschreiten gegen die nächtliche Ruhestörung sind gegeben. In § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes ist geregelt, dass von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten sind, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Darüber hinaus sind nach § 5 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Straßenverordnung ständig wiederkehrende ortsfeste Ansammlungen von Personen verboten, von denen regelmäßige Störungen ausgehen, wie z.B. Verunreinigungen, Belästigungen von Passanten bei übermäßigem Alkoholgenuss. Der Kommunale Ordnungsdienst hält sich regelmäßig im Bereich des Behrensparks auf und unterbindet Ordnungsstörungen.
Die in der Anfrage dargestellten Belästigungen finden außerhalb der Dienstzeit des Kommunalen Ordnungsdienstes statt. In diesen Fällen schreitet die Polizei ein.
Auf Anfrage teilte die Polizei mit, dass in den Monaten August und September 5 Einsätze zur Nachtzeit erfolgt sind. Die Störer wurden zur Ruhe ermahnt und zum Verlassen des Parks aufgefordert.
Es bestehen jedoch keine rechtlichen Möglichkeiten, ein generelles Alkoholverbot im Behrenspark auszusprechen.
Eine strafrechtliche Verfolgung ist nicht möglich.