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Auszug - Lkw-Verkehr auf der Straße Lackmanns Hof zwischen Kaiserstraße und Westring - Anfrage des Bezirksverordneten Schnarre vom 15.10.2010 -  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte
TOP: Ö 7
Gremium: Bezirksvertretung Herne-Mitte Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 28.10.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:16 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2010/0657 Lkw-Verkehr auf der Straße Lackmanns Hof zwischen Kaiserstraße und Westring
- Anfrage des Bezirksverordneten Schnarre vom 15.10.2010 -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage SPD
Verfasser:BVO Detlev Schnarre
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Bearbeiter/-in: Pfitzner, Anette
 
Beschluss

Der Bereich der Straße Lackmanns Hof zwischen Kaiserstraße und Westring wird vermehrt durch Lkw als Abkürzung genutzt, um den Kreisverkehr Westring/Forellstraße zu umgehen

Der Bereich der Straße Lackmanns Hof zwischen Kaiserstraße und Westring wird vermehrt durch Lkw als Abkürzung genutzt, um den Kreisverkehr Westring/Forellstraße zu umgehen. Darüber liegen Anwohnerbeschwerden vor. Hinzu kommt, dass dort auch eine Kindertagesstätte liegt.

 

Ich bitte die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen:

 

 

              Kann in dem Bereich ein Durchfahrtverbot für Lkw eingerichtet werden?

 

 

Die Anfrage beantwortet Herr Becker:

 

Aufgrund der vorliegenden Anfrage wurde der beschriebene Bereich von der Verwaltung erneut eingehend beobachtet.

Der erwähnte Umgehungsverkehr aus Richtung Forellstraße konnte zu keiner Zeit festgestellt werden. Das Befahren der Kaiserstraße und der Straße „Lackmanns Hof“ würde insbesondere dem Schwerlastverkehr keine Vorteile bringen. Neben dem schwierigen Abbiegemanöver von der Kaiserstraße in den Lackmanns Hof würde eine weitere Verlängerung der Fahrzeiten beim Erreichen des Westrings drohen. Da die dortige Lichtzeichenanlage die Hauptverkehrsader „bevorzugt“ behandelt, sind beim Verlassen der Straße Lackmanns Hof Wartzeiten vorprogrammiert.

Aus den vorgenannten Gründen wird die in der Straßenverkehrsordnung eingeforderte zwingende Notwendigkeit zur Anordnung von Verkehrszeichen aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht nicht festgestellt.