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Wortprotokoll Beschluss |
Es wird
folgender Beschluss gefasst:
Zu 1.: Schreiben
der entsorgung herne vom 09.03.2004
Stellungnahme
der Verwaltung:
Zu 2.: Schreiben
des BUND vom 01.04.2004
Der Rat der
Stadt lehnt es ab, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Die Katastergrundlage,
die dem Bebauungsplan zugrunde liegt, entspricht dem aktuell verfügbaren Stand.
Zwei Gebäude sind noch nicht eingemessen, da sie sich zum Zeitpunkt des
Offenlegungsbeschlusses noch in der Bauphase befanden. Sie liegen aber
innerhalb des durch die Baugrenzen vorgegebenen Rahmens.
Die
Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
durchgeführt wurden, erfolgten unabhängig von der Aufstellung des
Bebauungsplanes.
Zwischen 1998
und 2000 wurden im Rahmen des Wohnumfeldprogramms Horsthausen in vielfältigen
Beteiligungsformen die Bürger in den Entscheidungsprozess über gewünschte
Veränderungen im Quartier eingebunden.
Als Ergebnis wurde
festgehalten, dass die Bürger insbesondere die Gefahren durch zu schnell
fahrende Fahrzeuge im Wohngebiet bemängelten und daher u.a. Einengungen der
Straßenquerschnitte forderten.
Dies wurde von der
Verwaltung aufgegriffen und in Form von begrünten und mit zusätzlichen Bäumen
bepflanzten Ausbuchtungen umgesetzt. Im Bereich des Plangebietes mussten für
diese Maßnahmen keine Bäume gefällt werden. In einzelnen Abschnitten sind
außerdem als Begrenzung des Straßenraumes Hecken vorgesehen, die in nächster
Zeit noch angepflanzt werden.
Durch Fördermaßnahmen
im Rahmen der Wohnumfeldverbesserung wurde darüber hinaus
Zuschüsse zur
Fassadenrenovierung angeboten, die auch vielfach in Anspruch genommen wurden.
Auf der
Grundlage dieser Maßnahmen hat sich das Gesamtbild schon jetzt deutlich positiv
verändert. Da die Umsetzung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, wird sich
diese Tendenz auch in den nächsten Jahren noch weiter fortsetzen.
Insbesondere legt der
Bebauungsplan die Grundlage für eine Entschärfung der Parkraumsituation bei
gleichzeitiger Sicherung eines Großteiles der Freiflächen.
Die Lage der
Stellplätze ergibt sich aus verschiedenen Gründen. Die Festsetzung von
Stellplatzflächen beinhaltet gerade im Bereich der großen Freiflächen im
südlichen Plangebiet jeweils den Platz für sechs Garagen oder Stellplätze über
eine gemeinsame Zufahrt. Diese Anordnung bietet zum einen die größtmögliche
Verkehrssicherheit und nimmt zum anderen die geringste Parkfläche im
öffentlichen Straßenraum in Anspruch, so dass dort wenig Parkplätze verloren gehen.
Die
Zufahrtsmöglichkeiten zu diesen Stellplatz- bzw. Garagenanlagen waren durch die
o.g. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen teilweise eingeschränkt, so dass sich
hinsichtlich der Lage gewisse räumliche Zwänge ergaben, die im
Bebauungsplanentwurf berücksichtigt wurden.
Darüber hinaus war es
beabsichtigt, die Stellplätze so anzuordnen, dass beidseitig ein Streifen der
privaten Grünfläche erhalten bleibt, der entweder durch die Bewohner zu nutzen
ist oder der Grüngestaltung dient.
Der Schutz
aller Bäume war unter den o.g. Voraussetzungen nicht immer möglich. Die
aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit als erhaltenswert eingestuften Bäume
wurden jedoch als solche festgesetzt und sind somit auch dauerhaft gesichert.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 27
dagegen: 27
Enthaltung: -
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
3.1 Im Januar
1995 stellten Herr und Frau Flader einen Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines
Vierfamilienhauses in Erweiterung ihres Gebäudes an der Zietenstraße 29. Mit Datum vom 16.02.1995 wurde per
Vorbescheid die Bau- genehmigung
in Aussicht gestellt. Ein Bauantrag folgte nicht.
Im
Dezember 2000 wurde der gleiche Antrag auf Vorbescheid erneut eingereicht.
Inzwischen hatte der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Herne am 05.09.2000
den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 191 – Zietenstraße –
gefasst. Zudem wurde ein Entwurf vom 01.08.2000 beschlossen, der die Stellung
der Baukörper beinhaltete. Da das beantragte Gebäude diesem Entwurf widersprach
und somit mit den Zielen des Bebauungsplanes nicht vereinbar war, wurde den
Antragstellern mit Schreiben vom 29.01.2001 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist,
den Antrag auf Vorbescheid für ein Jahr zurückzustellen.
Daraufhin
zogen die Antragsteller mit Schreiben vom 25.09.2001 ihren Antrag auf
Vorbescheid zurück.
Es ist somit
richtig, dass ein positiver Vorbescheid für eine Bebauung bestand. Da jedoch in
einem Zeitraum von fünf Jahren kein Bauantrag eingereicht wurde, hat der
Vorbescheid seine Gültigkeit verloren. Durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 191 haben sich die planungsrechtlichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen geändert. Ziel des Bebauungsplanes war es, gerade
im nördlichen Planbereich, der durch schmale Zufahrtsstraßen, hohen Parkdruck
und eine hohe bauliche Dichte gekennzeichnet ist, eine weitere bauliche
Verdichtung zugunsten der vorhandenen Freiflächen zu verhindern und zusätzliche
Parkmöglichkeiten auf den privaten Grundstücken zu schaffen. Die daraus
resultierende Festsetzung von Garagen/Stellplätzen und privater Grünfläche
schließt nun eine Bebauung auf dem in Rede stehenden Grundstück aus.
Abstimmungsergebnis:
dafür:
30
dagegen:
24
Enthaltung: -