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Ratsinformationssystem

Auszug - Politische Werbungen in Sitzungen von parlamentarischen Gremien - Anfrage des Stadtverordneten Schlüter vom 18.05.2010 -  

des Haupt- und Finanzausschusses
TOP: Ö 7.1
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 01.06.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 16:23 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne
2010/0349 Politische Werbungen in Sitzungen von parlamentarischen Gremien
- Anfrage des Stadtverordneten Schlüter vom 18.05.2010 -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage CDU
Verfasser:SVO Schlüter, MarkusAktenzeichen:FB 11
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Stadtrat Terhoeven beantwortet die Anfrage wie folgt:

In der letzten Sitzung des Ausschuss für Umweltschutz am 12. Mai 2010 sind auf den Plätzen der Ausschussmitglieder politische Informationen der Partei „Die LINKEN“ ausgelegt worden.

 

Auf den Vorfall von Mitgliedern der CDU Fraktion angesprochen, sah der Vorsitzende des Ausschuss für Umweltschutz keinerlei Notwendigkeit, das Vorgehen zu rügen und zukünftig dagegen einzuschreiten. Er verwies lediglich auf eine mögliche Beratung im Ältestenrat.

 

Aus Sicht der CDU-Fraktion ist es nicht statthaft, Informationsschriften von politischen Parteien oder Organisationen im Rathaus bzw. in Sitzungssälen auszulegen oder zu verteilen. Ein Auslegen/Verteilen von Informationen kann nur durch die Verwaltung erfolgen.

 

Die CDU-Fraktion bittet Sie in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 01. Juni 2010 nachstehende Fragen gem. § 25 Abs. 1 i. V. m. § 10 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Herne, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen von der Verwaltung beantworten zu lassen:

1.              War die Verwaltung über das Auslegen der Flugblätter informiert?

2.              In welcher Form muss ein Ausschussvorsitzender/eine Ausschussvorsitzende gegen ein derartiges Verhalten einschreiten? Sind Ordnungsmaßnahmen dafür vorgesehen?

3.              Wie kann die Verwaltung künftig verhindern, dass sich ein solches Ereignis wiederholt?

 

 

Herr Stadtdirektor Bornfelder beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

Die Verwaltung war nicht informiert.

 

Zu 2.:

Die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Herne, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen (Geschäftsordnung) sieht in § 21 Maßnahmen gegen Störungen des Sitzungsablaufs vor. Diese Vorschrift ist gemäß § 25 Abs. 1 der Geschäftsordnung auf die Ausschüsse sinngemäß anwendbar.

Dies bedeutet, dass der Ausschussvorsitzende diejenigen Ausschussmitglieder, die sich ungebührlich oder beleidigend äußern oder in sonstiger Weise gegen die Ordnung verstoßen, zur Ordnung rufen kann. In dem Auslegen von politischen Flugblättern durch den sachkundigen Bürger der „Die Linke.“ liegt jedoch kein ungebührliches oder beleidigendes Verhalten. Es ist auch nicht erkennbar, dass in sonstiger Weise gegen die Sitzordnung verstoßen wurde. § 21 Geschäftsordnung enthält in seinen weiteren Absätzen keine Regelung, die sich mit der Frage der Erlaubnispflicht von politischen Werbematerialien in Sitzungen befasst. Da somit die Geschäftsordnung das Auslegen von Werbematerialien nicht expressis verbis verbietet, ist alleinige Frage, ob ggfs. die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Gemeinderechts ein solches Verhalten untersagen.

Gemäß § 51 Abs. 1 GO NRW leitet der (Ober-)Bürgermeister die Verhandlungen, er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Gemäß § 58 Abs. 2 GO NRW findet diese Bestimmung entsprechende Anwendung auf die Ausschüsse des Rates.

Zur Ordnung in den Sitzungen gehört die Schaffung und Sicherung einer Atmosphäre von Ruhe und Sachlichkeit. Der Beratungsgegenstand ist auf Rede und Gegenrede beschränkt; es soll eine politische Diskussion mit evtl. Abstimmung erfolgen, bei der die entsprechenden Argumente und Meinungen durch die Ausschussmitglieder vorgetragen werden.

Diese politische Auseinandersetzung ist gestört, wenn eine besonders aufdringliche Darstellungsart gewählt wird, der sich andere nicht entziehen können und denen andere keine Argumente entgegenhalten können. Dies ist bei der rein optischen Kundgabe einer Meinung durch ein Ausschussmitglied, z. B. mittels Plakaten, Aufklebern von nicht unerheblicher Größe etc. der Fall (vgl. Rehn/Kronauge, GO NRW, Kommentar, § 51 Anmerkung II 2; Held/Becker/Decker/Kirchhof, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 51 GO NRW, Anmerkung2.3). Im Übrigen hat es nichts mehr mit dem Gegenstand der Sitzung zu tun, wenn vor der Sitzung Informationsmaterial bzw. Wahlwerbung ausgelegt und verbreitet wird.

Das OVG Koblenz hat bereits das Tragen eines Aufklebers auf der Kleidung eines Ratsmitgliedes mit der Aufschrift „L. Atomwaffenfreie Stadt“ als Störung der Ordnung in der Sitzung und als insoweit gerechtfertigte Einschränkung der Meinungsfreiheit angesehen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 13.03.1985, in NVwZ 1985, Seite 673).

Der Ausschussvorsitzende kann Ausschussmitglieder gem. § 51 i. V. m. § 58 Abs. 2 GO NRW und § 21 i. V. m. § 25 Abs. 1 Geschäftsordnung „zur Ordnung rufen“. Er hat damit auf die Beseitigung der Störung mit geeigneten Mitteln hinzuwirken. In Fällen unzulässiger Auslegung von Werbematerial können diese entfernt oder der Verursacher aufgefordert werden, die Materialien unverzüglich zu entfernen. Der Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hierbei einzuhalten.

 

Zu 3.:

Es sollte im Ältestenrat eine Verständigung erfolgen, auf politische Werbung bei den Sitzungen des Rates der Stadt, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen zu verzichten. Sollte keine Einigung zustande kommen, sollte die Geschäftsordnung durch einen Ratsbeschluss ergänzt werden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:

 

dagegen:

 

Enthaltung: