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Ratsinformationssystem

Auszug - Verrohrung des Holthauser Baches - Anfrage des Bezirksverordneten Högemeier vom 03.06.2009 -  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen
TOP: Ö 9
Gremium: Bezirksvertretung Sodingen Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 17.06.2009 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 22:45 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal der Akademie Mont Cenis
Ort:
2009/0427 Verrohrung des Holthauser Baches
- Anfrage des Bezirksverordneten Högemeier vom 03.06.2009 -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage SPD
Verfasser:Högemeier, Jörg
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Beteiligt:FB 53 - Tiefbau und Verkehr
Bearbeiter/-in: Weigel, Sigrid   
 
Beschluss

Die Renaturierung des Holthauser Baches und des Pannekampgrabens östlich der Bruchstraße ist abgeschlossen

Die Renaturierung des Holthauser Baches und des Pannekampgrabens östlich der Bruchstraße ist abgeschlossen.

 

Die alte Verrohrung des Holthauser Baches verlief über Privatgrundstücke entlang der Bruchstraße.

 

In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

 

1.       Ist vorgesehen, die Verrohrung zu verfüllen?

 

2.       Werden die Kanalschächte beseitigt, um die Unfallgefahr zu verringern?

 

 

Herr Becker antwortet wie folgt:

 

Zu Frage 1.:

Es ist derzeit nicht vorgesehen die Verrohrung zu verfüllen. Für eine Verfüllung muss zwingend geklärt werden, welche Anschlussleitungen noch Abwasser zur ehemaligen Verrohrung des Holthauser Baches ableiten. Hierfür ist der Einsatz einer Satellitenkamera notwendig. Dies kann aber von der Stadtentwässerung Herne AöR mit eigenem Personal nicht geleistet werden.

 

Zu Frage 2.:

Da derzeit nicht vorgesehen ist, die Verrohrung zu verfüllen, können somit auch nicht die Kanalschächte beseitigt werden, denn diese haben eine Funktion als Kontroll-, Belüftungs- und Einstiegschächte.

In den letzten Jahren gab es keine Meldungen oder Beschwerden aus der Bevölkerung über Beschädigungen an den Kanalschächten, daher kann davon ausgegangen werden, dass keine Unfallgefahren vorliegen und demzufolge auch nicht durch eine Beseitigung verringert werden müssen.