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Ratsinformationssystem

Auszug - Änderung des § 27 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) - Antrag von Frau Nurten Özcelik -  

des Integrationsrates
TOP: Ö 4
Gremium: Integrationsrat Beschlussart: beschlossen
Datum: Do, 19.03.2009 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:05 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne
2009/0222 Änderung des § 27 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Antrag von Frau Nurten Özcelik -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag
Federführend:Büro Dezernat III Bearbeiter/-in: Barszap, Michael
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Der Integrationsrat bittet den Rat der Stadt, nachstehenden Beschluss zu fassen:

·           Der Rat der Stadt bittet die Landesregierung und den Landtag von Nordrhein-Westfalen, ein Gesetz zu erarbeiten und zu beschließen, das eine unverzügliche Änderung des § 27 GO NRW beinhaltet, durch die der bisherige Ausländerbeirat durch einen Integrationsrat ersetzt wird. Der Innenminister wird gebeten, einen landeseinheitlichen Wahltermin festzulegen, der in unmittelbarer Nähe zum Termin der Kommunalwahl liegt.

·           Sollte eine Änderung nicht rechtzeitig zum vorgesehenen Termin der Wahlen der Migrantenvertretungen („Die Wahl findet spätestens zehn Wochen nach dem Beginn der Wahlzeit des Rates statt“, Artikel 2 Nr. 1 KWahlZG) in Kraft treten, wird bereits jetzt die Verlängerung des bestehenden Experiments gemäß § 129 GO NRW mit folgenden Punkten beantragt:

o       Das Gremium besteht zu zwei Dritteln aus gewählten Migrantenvertretern/ vertreterinnen und zu einem Drittel aus vom Rat entsandten stimmberechtigten Ratsmitgliedern und trägt den Namen Integrationsrat.

o       Für die Migrantenvertreter/innen werden persönliche Vertreter/innen gewählt.

o       Der/die Vorsitzende und seine/ihre zwei Stellvertreter/innen werden von allen Mitgliedern aus der Mitte des Integrationsrates gewählt.

o       Aktiv wahlberechtigt sollen sein:  

Ausländer sowie

Deutsche,

§        die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, oder

§        deren Mutter oder Vater die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat, oder

§        die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen (Mehrstaatler), oder

§        die als Spätaussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben.

Die vorgenannten Deutschen sollen das Wahlrecht nur nach Stellung eines Antrages und nach Eintragung in das Wählerverzeichnis mit entsprechendem Nachweis ausüben können.

o       Die Möglichkeit zur Briefwahl besteht entsprechend den Regelungen zur Kommunalwahl.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:

16

dagegen:

-

Enthaltung:

-