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Beschluss |
Zu dem Antrag nimmt Herr Lieder wie folgt Stellung:
Beim Steinplatz handelt es sich um eine alt-öffentliche Verkehrsfläche i.S.d. Straßen- und Wegerechts. Das heißt, es ist von einer unbeschränkten Nutzung für den gesamten öffentlichen Verkehr auszugehen.
Die Verwaltung schlägt vor, den Steinplatz als Parkplatz (Z: 314-50 plus Zusatzschild 1048-10 PKW) auszuschildern.
Die vorhandene Beschilderung absolutes Halteverbot (Z. 283-50, und Zusatzschild Sa. 6-15 Uhr) bleibt bestehen.
Daraufhin wird der Antrag zurückgezogen.