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Auszug - Mitteilungen des Vorsitzenden und der Verwaltung  

des Ausschusses für Umweltschutz
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Umweltschutz Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 26.11.2008 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:25 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne
 
Beschluss

Errichteter Stall bzw

 

Die Verwaltung teilt Folgendes bezüglich des errichteten Stalles bzw. Unterstandes auf dem Grundstück Holthauser Str. 91 in Herne im Landschaftsschutzgebiet Holthausen – Sodinger Volkspark  (Festsetzungsnummer 7.2.2.13 des Landschaftsplans der Stadt Herne) mit:

 

 

Die untere Landschaftsbehörde hatte im Jahr 2006 festgestellt, dass im Bereich des Außengeländes des o. g. Grundstücks ein Unterstand ohne Genehmigung errichtet wurde. Hierfür beantragte der Eigentümer die Erteilung einer Befreiung seitens der Stadt Herne. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Unterstand als Schafstall und Strohlager dienen soll. Trotz der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit bedarf die Errichtung eines derartigen Unterstands im Landschaftsschutzgebiet einer Befreiung nach dem LG NRW.

 

Obwohl die Grundfläche des Unterstands für die vorhandenen Schafe als überdimensioniert groß anzusehen war und eine Besichtigung vor Ort ergab, dass der Unterstand aufgrund der vorhandenen Speise- bzw. Getränkekarte, des Mobiliars und der übrigen Einrichtungsgegenstände mindestens teilweise auch zum Ausschank von Getränken und zum Verkauf von Speisen genutzt wurde, hat die Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 23.08.2006 dennoch eine landwirtschaftliche Nutzung des Unterstands bestätigt.

Die Stadt Herne beabsichtigte daraufhin, trotz der nicht zweifelsfrei ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans (Errichtung von baulichen Anlagen in Landschaftsschutzgebieten) gem. § 69 Abs. 1 Buchst. A, a), aa) LG NRW zu erteilen.

Nach Beteiligung des Ausschusses für Umweltschutz  haben jedoch weitere Kontrollen bzw. Ortsbesichtigungen ergeben, dass der Unterstand immer häufiger für Feierlichkeiten und Veranstaltungen und nur noch untergeordnet für die Landwirtschaft genutzt wird. Außerdem konnten zu keiner Zeit Schafe im Unterstand angetroffen werden. Vielmehr weist der Unterstand ganzjährig Merkmale eines Getränke- und Verpflegungsstands  (Kühltheke, Getränkekarte, andere typische Einrichtungen eines Gastronomiebetriebs) auf. Die Standortwahl direkt am Reitplatz und das zwei- bis dreimalige Aufstellen eines Festzelts während der Reitveranstaltungen weisen  auf eine andere Zweckbestimmung hin. Aufgrund dieser Anhaltspunkte  wurde die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Genehmigung zunächst zurückgestellt. Am 29.10.2008 wurde zusätzlich festgestellt, dass direkt angrenzend Bodenarbeiten auf der Weide stattgefunden haben, die eine erleichterte Nutzung eines Festzelts im Anschluss des Unterstandes ermöglichen sollen.

Aufgrund dieser Erkenntnisse beabsichtigt die Verwaltung nun die zunächst vorgesehene Erteilung einer landschaftsrechtlichen Genehmigung für diesen Unterstand nicht mehr zu erteilen. Dem Antragsteller soll allenfalls eine Genehmigung unter der Vorrausetzung in Aussicht gestellt werden, wenn der Unterstand von der Größenordnung her auf das für Schafhaltung erforderliche Maß reduziert wird und an anderer Stelle, nämlich unmittelbar an die Hofstelle angrenzend, umgesetzt wird.

 

Ein entsprechender Antrag liegt der Verwaltung noch nicht vor.